Nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (HwO) ist der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe nur den in die Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften gestattet. Welche Gewerke bzw. Berufe als zulassungspflichtig eingeordnet sind, ist in der Anlage A zur HwO aufgezählt.
Wer wird in die Handwerksrolle eingetragen?
Als Inhaber eines Betriebes eines zulassungspflichtigen Handwerks wird nach § 7 Abs. 1 HwO eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Betriebsleiter die Voraussetzungen für die Eintragung in die Handwerksrolle mit dem zu betreibenden Handwerk oder einem mit diesem verwandten Handwerks erfüllt.
In die Handwerksrolle wird eingetragen, wer in dem von ihm zu betreibenden oder in einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk die Meisterprüfung bestanden hat.
Ferner werden Absolventen einer deutschen staatlich oder staatlich anerkannten wissenschaftlichen Hochschule, Fachschule, staatlichen Technikerschule, Industriemeister und Poliere in die Handwerksrolle eingetragen, wenn der Studien- oder der Schulschwerpunkt diesem zulassungspflichtigen Handwerk entspricht.
Der Abschlussprüfung an einer deutschen Hochschule gleichgestellt sind auch Diplome, die nach Abschluss einer Ausbildung von mindestens drei Jahren oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer an einer Universität, Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz erworben wurden.
In die Handwerksrolle wird ferner eingetragen, wer eine Ausnahmebewilligung nach § 8 oder § 9 Abs. 1 HwO für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk besitzt. Diese wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.
In die Handwerksrolle wird auch eingetragen, wer für das zu betreibende zulassungspflichtige Handwerk oder ein mit diesem verwandtes zulassungspflichtige Handwerk eine Ausübungsberechtigung nach § 7a oder § 7b HwO besitzt.
Eine Ausübungsberechtigung nach § 7b HwO für zulassungspflichtige Handwerke, ausgenommen Nr. 12 und 33 bis 37 der Anlage A HwO, erhält, wer:
- eine Gesellenprüfung in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerks oder eine Abschlussprüfung in einem dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerks entsprechend anerkannten Ausbildungsberuf bestanden hat und
- in dem zu betreibenden zulassungspflichtigen Handwerk oder einem mit diesem verwandten zulassungspflichtigen Handwerk Berufserfahrung von mindestens sechs Jahren nachweisen kann, davon 4 Jahre in leitender Stellung.
Die Ausübungsberechtigung wird auf Antrag durch die Handwerkskammer erteilt.
Nach § 18 HwO ist der Beginn oder die Beendigung des Betriebs eines zulassungsfreien Handwerks oder eines handwerksähnlichen Gewerbes als stehendes Gewerbe unverzüglich der zuständigen Handwerkskammer anzuzeigen. Bei juristischen Personen sind auch die Namen der gesetzlichen Vertreter, bei Personengesellschaften die Namen der vertretungsberechtigten Gesellschafter anzuzeigen.
Ein Gewerbe ist ein zulassungsfreies Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerksmäßig betrieben wird und in Anlage B 1 zu diesem Gesetz aufgeführt ist. Ein Gewerbe ist ein handwerksähnliches Handwerk im Sinne der HwO, wenn es handwerklich betrieben wird und im Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe (Anlage B 2) zu diesem Gesetz aufgeführt ist.