Die Förderung der Lehrgangsausgaben und der notwendigen Unterbringungsausgaben im Internat je Lehrling und Lehrgangswoche erfolgt im Wege einer Festbetragsfinanzierung.
Förderfähig sind Lehrgänge der überbetrieblichen Unterweisung für Auszubildende in der Grundstufe (1. Ausbildungsjahr) und in der Fachstufe (2. bis 4. Ausbildungsjahr).
Den Lehrgängen sind die vom SMWA bzw. vom BMWi anerkannten Unterweisungspläne zugrunde zu legen.
Soweit es sich um handwerkliche Ausbildungsberufe handelt, für die die Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999 (BGBl.1 S.1102) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist (Bauberufe), sind für die Lehrgänge die vom Bundesinstitut für Berufsbildung herausgegebenen Übungsreihen maßgebend.
Die Finanzierung erfolgt durch:
- Fördermittel des Bundes (für Lehrgänge ab dem 2. Ausbildungsjahr)
- Fördermittel des Landes (1. bis 4. Ausbildungsjahr)
- durch Fördermittel des europäischen Sozialfonds und der Europäischen Union
- durch die Ausbildungsbetriebe
Die Zuschüsse zu den Lehrgangskosten werden als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgang – in den Bauberufen je Teilnehmer und Lehrgangswoche – und die Zuschüsse zu den Unterbringungskosten als Festbetrag je Teilnehmer und Lehrgangswoche gezahlt.
Der Zuschuss zu den Unterbringungskosten wird nur gewährt, wenn die Voraussetzungen für einen Lehrgangszuschuss vorliegen und wenn die Unterbringung am Lehrgangsort vom Veranstalter veranlasst wurde und ihm für den Auszubildenden während der gesamten Lehrgangsdauer Kosten für die Unterbringung entstanden sind.
Bemessungsgrundlage für die Förderung ist die Lehrgangswoche. Eine Lehrgangswoche erfasst fünf Unterweisungstage. Der Zuschuss zu den Lehrgangskosten wird nur gewährt wenn der Teilnehmer an allen fünf Tagen am Lehrgang teilgenommen hat. In begründeten Ausnahmefällen ist der Ausfall eines Unterweisungstages unschädlich, wenn der Lehrstoff in der übrigen Zeit vermittelt wird. Ein Lehrgang soll möglichst in zusammenhängender Form ohne zeitliche Unterbrechung durchgeführt werden.
Die Zuschüsse werden nur für Lehrlinge gewährt, deren Ausbildungsverträge in die Lehrlingsrolle der Handwerkskammer eingetragen sind und die in einem in die Handwerksrolle eingetragenen Gewerbebetrieb ausgebildet werden.
Betriebliche Umschüler können an der überbetrieblichen Lehrunterweisung teilnehmen, jedoch kann eine Förderung nur dann erfolgen, wenn eine gleichartige Förderung nach nationalem Recht, insbesondere SGB II und III nicht möglich ist.
Die Nachrangigkeit des ESF-geförderten Programms gegenüber den Fördermöglichkeiten des nationalen Rechts kann sichergestellt werden, indem eine Negativerklärung durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) bzw. ARGE/optierenden Kommune sowie eine Negativerklärung des Ausbildungsbetriebes und des Umschülers im Original ausgestellt wird.
Die Grundstufe – das 1. Lehrjahr
Sind die Lehrgänge der Grundstufe durch das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr anerkannt und genehmigt wurden, so können Zuschüsse in Höhe von zwei Drittel der vom HPI festgesetzten Durchschnittskosten gewährt werden.
Die Förderung zu den Lehrgängen erfolgt durch den Freistaat Sachsen und die Europäische Union.
Ein Drittel der Kosten trägt der Handwerksbetrieb.
Zu den Ausgaben der Unterbringung im Internat wird für auswärtige Teilnehmer ein Betrag von 61 Euro je Teilnehmerwoche gewährt.
Die Fachstufe – ab 2. Lehrjahr
Die Förderung der Fachstufe erfolgt zu je einem Drittel der festgesetzten Kosten.
Die Zuschüsse des Landes können in Höhe des Anteils des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie gewährt werden, sie dürfen jedoch gemeinsam mit diesen zwei Drittel der Durchschnittskosten nicht übersteigen.
Sofern der Bund einen Zuschuss für Lehrlinge in der Fachstufe gewährt, beträgt der Landeszuschuss 70 Prozent des Bundeszuschusses, in Bauberufen wird ein Landeszuschuss in Höhe des Bundeszuschusses gewährt.
ein Drittel der Kosten trägt der Handwerksbetrieb.