Reform des kaufrechtlichen Mängel- und Bauvertragsrechts – Handwerker aufgepasst!

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Reform des kaufrechtlichen Mängel- und Bauvertragsrechts – Handwerker aufgepasst!

Die Reform trat am 1. Januar 2018 in Kraft und gilt für alle Verträge, die ab dem 1. Januar 2018 geschlossen wurden.

Die wichtigsten Neuerungen im Überblick:

  1. Haftung des Verkäufers für Ein- und Ausbaukosten bei mangelhaftem Material
    Der Auftragnehmer hat gegen den Baustofflieferanten/Hersteller (Verkäufer) erstmalig einen gesetzlichen Anspruch auf Erstattung der Ein- und Ausbaukosten bei fehlerhaft geliefertem Material.

  2. Änderungen im allgemeinen Werkrecht
    • Abschlagszahlungen
      Die Höhe des Abschlages richtet sich nicht mehr nach dem Wertzuwachs beim Kunden, sondern nach dem Wert der erbrachten (lt. Angebot verpreisten) Leistung
    • fiktive Abnahme der Bauleistung
      Eine Bauleistung gilt nach den neuen gesetzlichen Regelungen grds. auch dann als abgenommen, wenn sich der Auftraggeber innerhalb einer vom Auftragnehmer festgelegten angemessenen Frist überhaupt nicht äußert oder gar die Abnahme grundlos verweigert. 
    • Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund
      Bauherr und Auftragnehmer haben zukünftig die Möglichkeit den Bauvertrag aus wichtigem Grund mit sofortiger Wirkung zu kündigen.
  3. Einführung eines Bauvertrages (als eigener Vertragstypus)
    • Anordnungsrecht des Bestellers
      Erstmalig wird für den Bauvertrag ein Anordnungsrecht des Auftraggebers gesetzlich festgeschrieben. Das Anordnungsrecht umfasst die Änderung des vertraglich vereinbarten Werkerfolges oder die Leistung, die zur Erreichung des vereinbarten Werkerfolges notwendig ist.
    • Vergütungsanpassung
      Bei Änderung der Leistung hat der Auftragnehmer nunmehr auch einen gesetzlichen Anspruch auf Anpassung der Vergütung.
    • Abschlagszahlungen
      Der Auftragnehmer hat unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen einen Anspruch auf Abschlagszahlung in Höhe von 80 % der im Nachtragsangebot angesetzten Mehrvergütung gegenüber dem Auftraggeber.
  4. Einführung eines Verbraucherbauvertrages (als eigener Vertragstypus)
    • Widerrufsrecht für Verbraucher bei Verbraucherbauverträgen:
      Verbraucher haben künftig das Recht den Bauvertrag innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Über dieses Widerrufsrecht muss der Auftragnehmer den Verbraucher belehren. Ein Muster für eine solche Widerrufsbelehrung finden Sie hier.
    • umfangreiche Informationspflichten bei Verbraucherbauverträgen:
      Der Auftragnehmer ist künftig bei Verbraucherbauverträgen verpflichtet, dem Verbraucher vor Vertragsabschluss eine ausführliche Baubeschreibung zur Verfügung zu stellen.

 

Stand: 23.05.2017

Ansprechpartner

Werk- und Bauvertragsrecht, Insolvenzrecht
Jana Müller

Telefon: 0351 4640-544
Fax: 0351 4640-34544
E-Mail schreiben

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