Nullsteuersatz für Umsätze für bestimmte Photovoltaikanlagen

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Nullsteuersatz für Umsätze für bestimmte Photovoltaikanlagen

Seit dem 1. Januar 2023 gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 0 für den Erwerb, die Einfuhr und die Installation bestimmter PV-Anlagen. Die Regelung wurde mit dem Jahressteuergesetz 2022 eingeführt und soll den Ausbau der erneuerbaren Energien unterstützen und entbürokratisieren.

Näheres hierzu regelt § 12 Abs. 3 UStG.

Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze:

Nr. 1

  • die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird;

Nr. 2

  • den innergemeinschaftlichen Erwerb der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

Nr. 3

  • die Einfuhr der in Nummer 1 bezeichneten Gegenstände, die die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllen;

Nr. 4

  • die Installation von Photovoltaikanlagen sowie der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Lieferung der installierten Komponenten die Voraussetzungen der Nummer 1 erfüllt.

Die Lieferung und Installation dürfen erst im Jahr 2023 beendet werden, damit der ermäßigte Steuersatz angewendet werden kann.

Bitte beachten Sie, dass sich aus dem Umsatzsteuersatz von 0 nicht unmittelbar ein niedrigerer Preis ergeben muss. Maßgeblich sind die vertraglichen Vereinbarungen.

Fragen zum Thema werden in einem FAQ des Bundesfinanzministeriums beantwortet. 

Ebenfalls wurde am 27. Febraur 2023 ein BMF-Schreiben mit Anwendungshinweisen zur Regelung erlassen, welches auf den Seiten des Bundesfinanzministeriums abgerufen werden kann. Derzeit bestehen noch einige Fragen zu den Anwendungsgrundsätzen der Finanzverwaltung, die noch geklärt werden sollen. 

Der Zentralverband stellt eine Praxishilfe für Handwerksbetriebe zur Verfügung, welche Sie nebenstehend zum Download finden. 

 

Stand: 27.03.2023

Ansprechpartner

Steuer- und Vergaberecht
Nora Tintner

Telefon: 0351 4640-459
Fax: 0351 4640-34459
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