Neuer Mindestlohn in der Gebäudereinigung gilt ab 1. Oktober 2022

© André Wirsig

Neuer Mindestlohn in der Gebäudereinigung gilt ab 1. Oktober 2022

Am 22. September 2022 wurde die 9. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung im Bundesanzeiger veröffentlicht und damit für allgemein verbindlich erklärt. 

Die Verordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Die Verordnung sieht folgende Mindestlöhne vor:

Ab Oktober 2022 Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
bundeseinheitlich 13,00 EUR 16,20 EUR
Mit Wirkung ab 1. Januar 2024 Lohngruppe 1 Lohngruppe 6
bundeseinheitlich 13,50 EUR 16,70 EUR

Bis zum 30. September 2022 gilt noch die 8. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung, die in der Lohngruppe 1 eine Vergütung von 11,55 EUR und in der Lohngruppe 6 eine Vergütung von 14,81 EUR vorsieht.

Lohngruppe 1

Innen- und Unterhaltsreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Innenbauteilen an Bauwerken und Verkehrsmitteln wie z. B. wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern), Gebäudeeinrichtungen, haustechnischen Anlagen, technischen Geräten sowie von Ausstattungen in Räumen wie z. B. Möbel, Mobiliar und Bodenbelägen aller Art, maschinellen Einrichtungen sowie Beseitigung von Produktionsrückständen; Reinigung von Verkehrs- und Freiflächen einschließlich der Durchführung des Winterdienstes; Innenglasreinigung – soweit diese nicht in typischer Weise mit Glasreinigungstechnik ausgeführt wird – wie z. B. bei Glasreinigung von Mobiliar, Vitrinen und Glastüren (Beseitigung von Griffspuren).

Lohngruppe 6

Glas- und Fassadenreinigungsarbeiten, insbesondere Reinigung, pflegende und schützende Behandlung von Glasflächen (mit Ausnahme der Innenraumglasflächen gemäß Lohngruppe 1) und Außenbauteilen an Bauwerken aller Art und Verkehrsmitteln wie z. B. Bussen, Bahnen, Flugzeugen und Schiffen (mit Ausnahme der Reinigung von Autos in Autowaschanlagen und Autohäusern); Reinigung und Pflege von Verkehrsanlagen (z. B. Verkehrsampeln, Mautanlagen) und Verkehrseinrichtungen (z. B. Verkehrsschilder) sowie von Außenbeleuchtungsanlagen; Gebäudereiniger-Gesellinnen und -Gesellen, die nach Inkrafttreten des Rahmentarifvertrags, gültig ab 1. November 2019 neu eingestellt werden.

Ein wichtiger Hinweis: Bitte beachten Sie bei der Nutzung von Mindestlohnmerkblättern (Kurzform) der Handwerkskammer Dresden den jeweils exakten Text der Mindestlohnverordnung, den Sie auf der Internetseite des Bundesanzeigers finden. Auskünfte und Beratungen zum Inhalt von Tarifverträgen erteilen neben den Innungen und Landesinnungsverbänden als Tarifpartner auch die Gewerkschaften für ihre Mitglieder. Die vollständige Übersicht aller gültigen Mindestlöhne finden Sie auf der Internetseite des Zolls.

Stand: 28.09.2022

Ansprechpartner

Arbeits - und Sozialrecht
Uta Görbert

Telefon: 0351 4640-453
Fax: 0351 4640-34453
E-Mail schreiben

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