Geldwäschegesetz und Transparenzregister

Das Geldwäschegesetz

Die meisten Aktivitäten im Bereich der organisierten Kriminalität haben zum Ziel, Profit zu generieren. Dabei kommt der Geldwäsche kriminell erlangten Vermögens eine große Bedeutung zu. Generell sollten Berufsgruppen, die im täglichen Geschäftsverkehr mit hohen Bargeldsummen in Berührung kommen, eine besondere Sorgfalt walten lassen. Dies betrifft häufig auch Handwerker.

Was ist Geldwäsche und wie funktioniert sie?

Geldwäsche ist in § 261 StGB definiert und unter Strafe gestellt. Als Einschleusung von illegal erwirtschafteten Geldern in den legalen Wirtschaftskreislauf hat sie zum Ziel, diese dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden zu entziehen. War die Geldwäsche erfolgreich, stehen dem Täter am Ende erklärbare und scheinbar legale Vermögenswerte zur Verfügung, die keinen Rückschluss auf Straftaten zulassen.

Das Geld, welches aus illegalen Geschäften wie Drogenhandel oder Korruption kommt, wird gewaschen, indem es beispielsweise durch verschiedene Konten und Firmen geschleust wird, bis am Ende nicht mehr zu erkennen ist, woher die Gelder ursprünglich kommen und wem sie eigentlich gehören.

Was ist das Geldwäschegesetz?

Nach gelungener Geldwäsche ist es für die Behörden nicht mehr nachvollziehbar, ob und wie das Geld durch kriminelle Machenschaften in Umlauf gekommen ist. Um das zu verhindern und Geldwäsche vorzubeugen bzw. zu bestrafen, gibt es das Geldwäschegesetz.

Dieses verpflichtet bestimmte Personenkreise zu besonderer Sorgfalt und Aufsicht. So sind bspw. Banken und Versicherungsnehmer, aber auch verschiedene Händler verpflichtet, ihre Geschäftspartner zu identifizieren. Damit werden anonyme wirtschaftliche Transaktionen verhindert, welche Geldwäsche begünstigen würden.

Im GwG verankert ist auch die Pflicht von Unternehmen, sich in das Transparenzregister eintragen zu lassen, um ihre wirtschaftlich Berechtigten auszuweisen und somit der Verschleierung illegaler Vermögenswerte entgegenzuwirken.

Welche Handwerker sind betroffen und was müssen sie beachten?

Auch im Handwerk gibt es durchaus Betriebe, die betroffen sein können, wenn sie illegal erzieltes Geld bewusst und entgegen der Bestimmungen des GwG annehmen, selbst wenn es für legal erbrachte Leistungen ist. Handwerker wie Kfz-Techniker, Gold- und Silberschmiede, Kunst- und Antiquitätenhändler sowie Unternehmer verschiedenster Baugewerke erhalten oft große Geldsummen in bar. Jeder Gewerbetreibende trägt grundsätzlich eine Sorgfaltspflicht, wenn er Bargeldbeträge von über 10.000 Euro annimmt. In so einem Fall muss sich der Kunde eindeutig mit einem Ausweisdokument identifizieren. Vermutet der Gewerbetreibende eine Geldwäsche, ist er den Behörden zur Meldung verpflichtet. Dabei sind mögliche Auffälligkeiten bei der Zahlung zum Beispiel der Transport oder die Lagerung großer Geldmengen oder eine hohe Zahl unterschiedlicher Bankkonten.

Prinzipiell ist es immer sinnvoll, bei größeren Zahlungen eine Identitätskontrolle durchzuführen und einen Kaufvertrag abzuschließen, nicht nur im Hinblick auf das Geldwäschegesetz.

Ansprechpartner

Olaf Behrends
Hauptabteilungsleiter

Telefon: 0351 4640-410
Fax: 0351 4640-34410
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Das Transparenzregister

Eine weitere Pflicht, die sich für Unternehmer aus dem Geldwäschegesetz ergibt, ist die Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten in das zentrale elektronische Transparenzregister. Seit August 2021 müssen alle transparenzpflichtigen Rechtseinheiten, also alle Unternehmen außer GbRs, eingetragene Kaufleute und Einzelunternehmen, dieser Verpflichtung nachkommen. Die Eintragung über www.transparenzregister.de ist kostenlos, es fällt jedoch eine Registerführungsgebühr von jährlich 20,80 Euro ab 2022 an.

Weitere Informationen zu den Voraussetzungen, Anforderungen und Rechtsfolgen finden sie hier oder im FAQ des Bundesverwaltungsamts.

In letzter Zeit wurden vermehrt Handwerksbetriebe von Unternehmen kontaktiert, die die Meldung zum Transparenzregister zum Geschäftsmodell haben. Angeboten werden zu diesem Zweck Abonnements, welche die Eintragung und Änderung der eingetragenen Angaben zu wirtschaftlich Berechtigten beinhalten und bis zu 400 Euro im Jahr kosten können.

Solche Angebote sind genau zu prüfen. Vor allem unter dem Gesichtspunkt der Registergebühr in Höhe von 20,80 Euro pro Jahr ist es besonders für kleinere Betriebe nicht sinnvoll, eine solche Dienstleistung in Anspruch zu nehmen, zumal in diesen auch der Aufwand der Eintragung und Aktualisierung überschaubar sein wird.

Die Handwerkskammer berät Sie diesbezüglich gern.

Ansprechpartner

Nora Tintner

Telefon: 0351 4640-459
Fax: 0351 4640-34459
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