Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

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Elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU)

Ab dem 1. Januar 2023 wird das Meldeverfahren zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für Arbeitgeber verpflichtend.

Gesetzlich versicherte Arbeitnehmer müssen ihrem Arbeitgeber von da an keine AU-Bescheinigung mehr vorlegen, da die Information zwischen Arzt, Krankenkasse und Arbeitgeber nur noch auf elektronischem Weg erfolgt. Mit der eAU wird das Ziel verfolgt Krankenkassen und Arbeitgeber zu entlasten.

Im Fall einer Arbeitsunfähigkeit sind Arbeitnehmer daher ab dem 1. Januar 2023 auch weiterhin verpflichtet den Arbeitgeber unverzüglich über die bestehende Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, sind Arbeitnehmer verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit ärztlich feststellen zu lassen. Der Arbeitgeber kann eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung sogar bereits ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit verlangen. Statt der Pflicht des Arbeitnehmers die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4 Tag dem Arbeitgeber vorzulegen, bekommt der Arbeitgeber die Möglichkeit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers elektronisch bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers abzurufen.

Je nachdem, wann der Arzt die Daten zur Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse des Arbeitnehmers elektronisch übermittelt, ist mit Verzögerungen bei der Bereitstellung der Daten durch die Krankenkasse für den Abruf des Arbeitgebers zu rechnen. Umso wichtiger ist es, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber nach ärztlicher Feststellung über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit informiert.

Was sollten Arbeitgeber unbedingt beachten?

  1. Technische Voraussetzungen prüfen!
    Der Abruf der Arbeitsunfähigkeitsdaten gesetzlich krankenversicherter Arbeitnehmer kann nur durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung erfolgen. Arbeitgeber benötigen hierzu:
    • ein systemgeprüftes Entgeltabrechnungsprogramm,
    • eine elektronisch gestützte systemgeprüfte Ausfüllhilfe oder
    • ein systemüberprüftes Zeiterfassungssystem.
    Arbeitgeber können auch einen Dritten (z.B. den externen Lohnabrechner) mit dem Abruf der Meldung bei der Krankenkasse beauftragen oder SV.net

    FAQ zur Abfrage der eAU mit sv.net

  2. Arbeitnehmer informieren!
    Alle Arbeitnehmer sollten durch den Arbeitgeber über die geänderte Praxis und die Auswirkungen auf die Anzeige- und Mitteilungspflichten informieren. Der BDA hat dafür einen Musterbrief zur Information der Beschäftigten erstellt und unter: https://arbeitgeber.de/elektronische-arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/  veröffentlicht. Einen daran orientiertes Musteranschreiben finden Sie anbei. Beachten Sie bitte, dass das Muster unbedingt auf den konkreten Fall anzupassen ist, um eine sinnvolle Regelung zu haben!

  3. Anpassung der Arbeitsverträge
    Sofern in bestehenden Arbeitsverträgen auf die gesetzliche Regelung im Entgeltfortzahlungsgesetz verwiesen wird, ist eine Anpassung nicht erforderlich, da ab dem 1. Januar 2023 automatisch die  neuen Regeln des Entgeltfortzahlungsgesetzes gelten.

    Bei Neueinstellungen ab dem 1. Januar 2023 sollten im Arbeitsvertrag die neuen Regeln vereinbart werden.

 

(Stand: 22.12.2022)

Ansprechpartner

Arbeits- und Sozialrecht
Uta Görbert

Telefon: 0351 4640-453
Fax: 0351 4640-34453
E-Mail schreiben

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