Das neue Gesellschaftsregister geht am 1. Januar 2024 an den Start!

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Das neue Gesellschaftsregister geht am 1. Januar 2024 an den Start!

Das Gesetz zur Modernisierung des Gesellschaftsrechts tritt zum 01.01.2024 in Kraft und mit ihm wird ein neues Register, das sogenannte Gesellschaftsregister (ähnlich dem Handelsregister), geschaffen.

Das Gesellschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt.

Welche Daten werden in das Register eingetragen und sind für Dritte einsehbar?

Das Gesellschaftsregister erfasst die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) und deren Gesellschafter. So sind u.a. Name, Sitz und Anschrift der Gesellschaft  sowie Name, Wohnort oder Sitz des Gesellschafters und deren Vertretungsbefugnis einzutragen.

Nach der Eintragung der GbR in das Gesellschaftsregister wird diese mit dem Namenszusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts – kurz eGbR“ geführt.

Welche GbR wird in das Register eingetragen und besteht eine Eintragungspflicht?

Eintragungsfähig in das neue Register ist die sogenannte „Außen-GbR“, d.h. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, welche nach dem Willen ihrer Gesellschafter nach außen am Rechtsverkehr teilnimmt und unternehmerisch tätig ist (so auch Unternehmen im Handwerk).

Die Eintragung der „Außen-GbR“ in das neue Gesellschaftsregister ist grundsätzlich freiwillig und für deren Rechtsfähigkeit nicht zwingend. Die Anmeldung zur Eintragung wird über einen Notar erfolgen.

Ausnahmen von der freiwilligen Eintragung sieht das Gesetz u.a. für dingliche Rechtsgeschäfte der GbR (wie z.B. Änderung/Erwerb der Rechte an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Rechten, Bestellung einer Grundschuld/Hypothek etc.) sowie deren Beteiligung an anderen eingetragenen Gesellschaften (wie GmbH, KG usw.) vor. So werden solche Rechtgeschäfte nur dann wirksam werden, wenn die GbR in das neue Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Kann die „eGbR“ einfach aus dem Register wieder ausgetragen werden?

Nein. Eine einfache Austragung der Gesellschaft aus dem Gesellschaftsregister ist nicht möglich. Eine Löschung aus dem Register erfolgt nur nach ordnungsgemäßer Liquidation der Gesellschaft.

Warum wird ein neues Gesellschaftsregister überhaupt geschaffen?

Das Gesellschaftsregister dient der Transparenz der GbR und sorgt für mehr Rechtssicherheit sowie Vertrauensschutz. So weiß der Gläubiger nun wer als Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich haftet und die GbR im Rechtsverkehr nach außen vertreten darf.

Wir empfehlen Ihnen bereits jetzt zu prüfen, ob ihre GbR in das neue Gesellschaftsregister einzutragen ist.

Für Fragen stehen Ihnen die Rechtsberater der Handwerkskammer Dresden gern zur Verfügung. Scheuen Sie sich nicht, uns zu kontaktieren. Wir helfen Ihnen gern weiter!

Stand: 24.01.2023

Ansprechpartner

Jana Müller

Telefon: 0351 4640-544
Fax: 0351 4640-34544
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