Aushangpflichtige Gesetze

Jeder Arbeitgeber ist verpflichtet, einige besondere gesetzliche Schutzvorschriften, die sich auf arbeitsrechtliche, arbeitsschutzrechtliche oder betriebsverfassungsrechtliche Belange und sonstige nützliche Hinweise zugunsten der Arbeitnehmer beziehen, im Betrieb öffentlich bekannt zu machen. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, dass sich Arbeitnehmer am Arbeitsplatz über ihre Rechte und Pflichten informieren können. Auszuhängen sind nur die Gesetze, in dessen Anwendungsbereich die Arbeitnehmer fallen. Der Arbeitgeber muss dabei die vorgeschriebene Art und Weise der Mitteilung einhalten. Der Inhalt muss für den Arbeitnehmer frei zugänglich sein. Sobald daher Arbeitnehmer (dazu gehören aus geringfügig Beschäftigte im Unternehmen) beschäftigt werden, besteht die Pflicht zum Aushang.

Aushangpflichtige Gesetze sind unter anderen:

Bitte beachten Sie, dass diese Aufzählung keinen Anspruch auf Vollständigkeit erhebt.

Wie müssen die Gesetze durch den Arbeitgeber zugänglich gemacht werden?

Aushangpflichtige Gesetze können durch Auslegen, Aushängen oder Bekanntmachungen öffentlich preisgegeben werden. Dies kann z. B. an einem „Schwarzen Brett“, an einer allgemein zugänglichen Stelle (z. B. im Aufenthalts- oder Pausenraum) geschehen. Teilweise können aber auch bestimmte Standorte wie z. B. einzelne Betriebsabteilungen oder bestimmte Räume vorgeschrieben sein. Keinesfalls dürfen physische oder psychische Hindernisse bereitet werden z. B. bei Aushängen im Büro des Vorgesetzten oder in abgelegenen Räumen. Sind von dem Aushang ausländische Mitarbeiter betroffen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, kann eine (zusammenfassende) Übersetzung erforderlich sein.

Rechtsfolgen bei Verstoß gegen Aushangspflichten

Kommt der Arbeitgeber seiner Pflicht nicht nach, kann dieser sich unter anderem schadensersatzpflichtig machen, wenn der Verstoß gegen eine Aushangpflicht ursächlich für den Eintritt eines Schadens geworden ist.

Bei den meisten Vorschriften stellt eine Verletzung der Aushangpflicht zudem eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld belegt werden kann. Gemäß § 17 Abs. 1 OWiG können Geldbußen bis höchstens 1.000,00 € verhängt werden, wenn keine bestimmte Geldbuße angedroht wird.

Sind betriebsverfassungsrechtliche Regelungen betroffen, können Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche bestehen; Verstöße im Zusammenhang mit Wahlen können eine Anfechtbarkeit der Wahl zur Folge haben.

Stand: 01.10.2018