Die Mindestausbildungsvergütung

Am 1. Januar 2020 trat das Berufsbildungsmodernisierungsgesetz in Kraft, nachdem es am 17. Dezember 2019 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde. Darin enthalten sind insbesondere Änderungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), unter anderem im Hinblick auf die Mindestausbildungsvergütung (MiAV).

Die Mindestausbildungsvergütung stellt nunmehr die gesetzliche Untergrenze für die Angemessenheit der gezahlten Ausbildungsvergütung dar. Bereits bestehende Ausbildungsverhältnisse werden von den Regelungen zur MiAV jedoch nicht erfasst. Erfasst werden jedoch neue Vertragsabschlüsse aufgrund eines Ausbildungswechsels.

Gemäß § 17 BBiG beträgt die Mindestausbildungsvergütung für einen Auszubildenden in Vollzeit für ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossene Berufsausbildungsverhältnisse:

Beginn der Berufsausbildung im Jahr1. Ausbildungsjahr

2. Ausbildungsjahr

+ 18 %

3. Ausbildungsjahr

+ 35 %

4. Ausbildungsjahr

+ 40 %

2020515,00 €607,70 €695,25 €721,00 €
2021550,00 €649,00€742,50 €770,00 €
2022585,00 €690,30 €789,75 €819,00 €
2023620,00 €731,60 €837,00 €868,00 €
2024649,00 €766,00 €876,00 €909,00 €

Auszubildende bleiben für die Dauer ihrer Ausbildung in der jeweiligen Zeile des Jahres des Ausbildungsbeginns. Das heißt, ein Auszubildender der am 31.08.2020 die Ausbildung beginnt, erhält im zweiten Ausbildungsjahr 607,70 € und im vierten Ausbildungsjahr 721,00 €. Ein Azubi, der im Jahr 2022 die Ausbildung beginnt, erhält im zweiten Ausbildungsjahr 690,30 € und im vierten Ausbildungsjahr 819,00 €.

Ab 2024 wird die geltende Mindestausbildungsvergütung in einer Bundesrechtsverordnung​​​​​​​ bestimmt.

Ausnahmen und Abweichungen

Unterschreitungen sind jedoch aufgrund eines umfassend eingeräumten Tarifvorranges möglich, wenn der Ausbildungsbetrieb Mitglied in einem Arbeitgeberverband bzw. in einer Innung ist und ein gültiger Tarifvertrag zur Regelung der Ausbildungsvergütung besteht. Die Anwendung des Tarifvertrages inkl. Laufzeit muss ausdrücklich im Ausbildungsvertrag vereinbart werden. Der Auszubildende selbst muss nicht Mitglied einer Gewerkschaft sein.

Die Mindestausbildungsvergütung ist zwingend zu überschreiten, wenn

  • ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag höhere Ausbildungsvergütungen vorsieht;
  • bei tarifgebundenen Betrieben ein gültiger Tarifvertrag eine höhere Ausbildungsvergütung vorsieht;
  • ein Tarifvertrag besteht, in dessen Geltungsbereich ein nicht tarifgebundener Betrieb fällt und die darin bestimmte Ausbildungsvergütung höher ist. Dann müssen mind. 80 % der Vergütung aus dem Tarifvertrag gezahlt werden, was eine max. 20%ige Abweichung nach unten ermöglicht, solange die gesetzliche MiAV nicht unterschritten wird.

Stand: 19.10.2023