Bundesregierung beschließt Strompreispaket

Am 9. November 2023 hat die Bundesregierung ein Strompreispaket für Unternehmen des produzierenden Gewerbes beschlossen.

Beschluss der Bundesregierung für ein Strompreispaket

Die Bundesregierung hat sich mit dem Strompreispaket auf zusätzliche Entlastungen für die nächsten fünf Jahre verständigt, die den Unternehmen des produzierenden Gewerbes zugutekommen sollen. Das Strompreispaket besteht aus mehreren Teilen:

  • Die Stromsteuer wird für alle Unternehmen des produzierenden Gewerbes von aktuell rund 1,54 Cent pro Kilowattstunde auf den europäischen Mindestsatz von 0,05 Cent pro Kilowattstundegesenkt werden. In dieser Stromsteuersenkung geht der bisherige Spitzenausgleich (Möglichkeit der Erstattung der Stromsteuer für Unternehmen des produzierenden Gewerbes) auf und wird damit verstetigt. Die Absenkung gilt zunächst für die Jahre 2024 und 2025. Sie soll für weitere drei Jahre verlängert werden, sofern eine Gegenfinanzierung im Bundeshaushalt dargestellt werden kann.
  • Die bestehende Regelung für die Strompreiskompensation im KTF, die für die rund 350 Unternehmen gilt, die am stärksten im internationalen Wettbewerb stehen, wird für fünf Jahre verlängert und überdies über den Wegfall des so genannten Selbstbehalts nochmals ausgeweitet.
  • Die bestehende Regelung zum „Super-Cap“, der für die rund 90 besonders stromintensiven Unternehmen gilt, wird ebenfalls für die nächsten fünf Jahre fortgeführt und durch Entfall des Sockelbetrags ausgeweitet.

Mit der Strompreiskompensation und dem „Super-Cap“ sollen die Unternehmen von den Summen entlastet werden, die im Zusammenhang mit emissionshandelsbedingten indirekten CO2-Kosten entstehen. Die Senkung tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2024 in Kraft.

Begünstigte Betriebe des Produzierenden Gewerbes erhalten die Stromsteuerermäßigung ausschließlich auf Antrag beim jeweils zuständigen Hauptzollamt. Dieser ist grundsätzlich nach § 17b Abs. 1 StromStV bis spätestens zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, einzureichen.

Die Entlastung kann folglich grundsätzlich erst im Nachhinein gewährt werden. Die Stromrechnung muss zunächst in vollen Umfang bezahlt werden. Im Folgejahr kann der begünstigte Betrieb die Entlastung beim zuständigen Hauptzollamt beantragen.

Dabei ist beachten, dass für die Entlastung ein Sockelbetrag von 250 Euro gilt, d. h. eine Steuerentlastung wird nur gewährt, soweit der Entlastungsbetrag im Kalenderjahr den Be-trag von 250 Euro übersteigt. Weitere Details zum Verfahren sind noch nicht bekannt.

Die Zuordnung der einzelnen Branchen zum Produzierenden Gewerbe erfolgt nach der Klassifizierung der Wirtschaftszweige (WZ-Schlüssel) in der Fassung von 2003 (§ 2 Nr. 3 StromStG). Leider werden wichtige energieintensive Branchen aus dem Handwerk, bspw. Textilreinigungen und Kfz-Betriebe, nicht von den beschlossenen Maßnahmen erfasst, da sie formal nicht zum produzierenden Gewerbe zählen (siehe auch ZDH aktuell).