In einem Urteil des Landgerichtes München I (3 O 17493/20) wurde entschieden, dass die dynamische Nutzung von Google Fonts auf Webseiten einen schadensersatzbegründenden Datenschutzverstoß darstellt. Das liegt daran, dass durch die Herstellung einer Verbindung zu den Servern des Fonts-Anbieters die IP-Adressen der Nutzer in die USA transferiert werden.
Bereits seit längerer Zeit kursieren Abmahnungen zur Nutzung von Google Fonts auf Unternehmenswebseiten. In den letzten Tagen nehmen diese ein neues quantitatives Ausmaß an. Besonders zwei Anwaltskanzleien aus Berlin und Düsseldorf fallen dabei immer wieder auf, von denen meist gleichlautende Schreiben offenbar massenhaft versendet wurden.
Betroffene sollten in erster Linie die Nutzung von Google Fonts auf ihrer Webseite überprüfen und gegebenenfalls auf eine lokale Einbindung umstellen.
Falls Sie ein solches Abmahnschreiben erhalten haben, wenden Sie sich gern an uns. Die Handwerkskammer Dresden kann im konkreten Fall Hinweise zum weiteren Vorgehen geben.
Stand: 21.11.2022