Häufig gestellte Fragen zum Handwerkskammerbeitrag

Beitragspflichtig sind alle bei der Handwerkskammer Dresden eingetragenen Betriebe, unabhängig von ihrer Rechtsform. Natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften zahlen also genauso Beiträge wie Filialen, deren Hauptbetrieb außerhalb des Kammerbezirks liegt.

Beiträge zahlen

Reduzierte Beiträge zahlen unter bestimmten Voraussetzungen Existenzgründer in den ersten vier Kalenderjahren. (Frage 7)

Der Beitrag wird jeweils für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (Beitragsjahr) erhoben. Wenn ein Betrieb erst im laufenden Beitragsjahr neu eingetragen wird, ist der Beitrag anteilig für jeden angefangenen Monat zu entrichten.  Im Falle einer Löschung endet die Beitragspflicht mit Ablauf des Monats, in dem die Löschung der Mitgliedschaft vollzogen wurde.

In dem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass die Beendigung des Gewerbebetriebes durch das Mitglied der zuständigen Handwerkskammer unverzüglich anzuzeigen ist (§ 16 Abs. 2 Gesetz zur Ordnung des Handwerks). Zum Nachweis ist die entsprechende Gewerbemeldung an die Handwerkskammer einzureichen.

Der Beitrag wird auf der Grundlage des drei Jahre zurückliegenden Gewerbeertrages, hilfsweise des Gewinnes aus Gewerbebetrieb berechnet. Er setzt sich aus einem gestaffelten, ertragsabhängigen Grundbeitrag und einem gestaffelten, ertragsabhängigen Zusatzbeitrag zusammen.

Drei Jahre nach dem jeweiligen Geschäftsjahr liegen von fast allen Mitgliedern (ca. 90 %) die von der Finanzverwaltung festgestellten Bemessungsgrundlagen vor.
Würde eine nur zwei Jahre zurückliegende Bemessungsgrundlage herangezogen, würden nur von weniger als der Hälfte aller Mitglieder (etwa 30 %) die erforderlichen Finanzamtsdaten vorliegen, für die anderen Betriebe müsste der Beitrag zunächst geschätzt bzw. pauschal veranlagt und später korrigiert werden. Das würde zu einem erheblichen Aufwand und wesentlich höheren Kosten der Verwaltung führen, sodass es sich in der Praxis bewährt hat, die drei Jahre zurückliegenden Bemessungsgrundlagen zu verwenden.
Die Bemessungsgrundlagen, die für die Beitragsberechnung verwendet werden, sind also nicht drei Jahre alt sondern wurden in den meisten Fällen erst wenige Monate vor der Beitragsveranlagung vom Finanzamt festgestellt und an die Handwerkskammer Dresden mitgeteilt.

Gewerbeerträge und Gewinne aus Gewerbebetrieb werden grundsätzlich im automatisierten Verfahren von den Finanzverwaltungen an die Handwerkskammern übermittelt.
Die übermittelten Daten dürfen ausschließlich zum Zweck der Beitragsveranlagung gespeichert werden. Die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzgesetzes wird überwacht. Die Daten des Beitragsbescheides sind beim Eingang in den Handwerksbetrieb durch den Aufdruck: „Vertraulich - nur für die Geschäftsleitung" auf dem Kuvert gesichert. Außerdem wird die Bemessungsgrundlage nur auf dem Blatt 2 des Bescheides aufgeführt, sodass keine zwingende Weitergabe an die betriebliche Buchhaltung notwendig ist.

Gründe für nicht übermittelte Steuerdaten können vielfältig sein, z. B. wenn der Handwerkskammer Dresden die Steuernummer oder die Änderung der Steuernummer nicht bekannt sind oder wenn es sich um Steuerdaten aus den Anfangsjahren (Beginn der Mitgliedschaft) handelt. In dem Fall wird die Bemessungsgrundlage geschätzt und der Grundbeitrag und der Zusatzbeitrag danach vorläufig bemessen und festgesetzt. Liegen die endgültigen Steuerdaten des entsprechenden Bemessungsjahres vor, erfolgt eine Beitragsberichtigung des Grund- und Zusatzbeitrages innerhalb der Festsetzungsverjährung von vier Jahren. Das kann teilweise zu erheblichen Nachzahlungen führen.

Im Falle von Beitragsfestsetzungen in Folge geschätzter Bemessungsgrundlagen wird empfohlen, die Steuerbescheide der entsprechenden Bemessungsjahre selbst einzureichen, um so eine kurzfristige Korrektur zu bewirken.

Natürliche Personen (Einzelunternehmen), die ab 01.01.2004 erstmalig ein Gewerbe angemeldet haben, sind für das Jahr der Anmeldung von der Entrichtung des Grund- und Zusatzbeitrages, für das zweite und dritte Jahr von der Entrichtung der Hälfte des Grundbeitrages und vom Zusatzbeitrag und für das vierte Jahr von der Entrichtung des Zusatzbeitrages befreit, soweit deren Gewerbeertrag nach dem Gewerbesteuergesetz oder, soweit für das Bemessungsjahr ein Gewerbesteuermessbetrag nicht festgesetzt wird, deren nach dem Einkommenssteuergesetz ermittelter Gewinn aus Gewerbebetrieb 25.000 Euro nicht übersteigt.

Nein. So lange Ihr eintragungspflichtiges Gewerbe beim Gewerbeamt nicht abgemeldet wurde, sind Sie weiterhin zur Mitgliedschaft in der Handwerkskammer und daraus folgend zur Entrichtung des vollen Beitrages verpflichtet.

Nein. Grundlage für die Bemessung der Beiträge ist immer das drei Jahre zurückliegende Betriebsergebnis. Die zwischenzeitliche Umstellung auf Nebenerwerb ändert daran nichts.

Ja. Zum Ausgleich des Beitrages in Raten ist bereits dem Beitragsbescheid ein Vordruck (Rückseite des SEPA-Lastschriftmandates) beigefügt, mit dem Sie unkompliziert eine Ratenzahlung vereinbaren können, indem Sie den ausgefüllten Vordruck an die Handwerkskammer Dresden senden und rechtzeitig mit der Zahlung beginnen. Eine Stundung kann formlos schriftlich beantragt werden.

Allein ein gesunkenes bzw. negatives Betriebsergebnis begründet laut Rechtsprechung noch nicht einen beitragsmindernden Härtefall.

In nachgewiesenen Härtefällen nach schriftlicher Antragstellung (§ 8 Abs. 2 Beitragsordnung), z. B. nach Hochwasser- oder Brandschaden oder für Einzelunternehmen, deren Inhaber das siebzigste Lebensjahr vollendet hat oder innerhalb dieses Beitragsjahres vollendet, besteht unter Erfüllung bestimmter Voraussetzungen die Möglichkeit der Beitragsminderung.

Jede in die Handwerksrolle und/oder das Verzeichnis der handwerksähnlichen Gewerbe eingetragene Niederlassung, Betriebsstätte oder Filiale gehört zur Handwerkskammer Dresden und ist als solche grundbeitragspflichtig. Bei mehreren Betriebsstätten, Niederlassungen, Filialen innerhalb einer Gemeinde oder Stadt wird nur einmal Grundbeitrag erhoben. Für die Berechnung des Zusatzbeitrages wird nur der Anteil des Gewerbeertrages zugrunde gelegt, der auf den Kammerbezirk der Handwerkskammer Dresden fällt. Der Gewerbeertrag wird bereits von der Finanzverwaltung nach Gemeinden zergliedert und mit dem entsprechenden Anteil an die Handwerkskammer Dresden übermittelt.

Häufig gestellte Fragen um den Ausbildungsvertrag

Ja, ein Berufsausbildungsvertrag muss laut Berufsbildungsgesetz § 11 immer schriftlich abgeschlossen werden. Es empfiehlt sich, die (kostenlosen) Formulare der Handwerkskammer Dresden zu benutzen.

Der Vertrag muss vom Betrieb und vom Jugendlichen unterschrieben werden. Zusätzlich müssen beide Eltern unterschreiben, wenn der Jugendliche noch nicht 18 Jahre alt ist.

Die Ausbildungszeit dauert in der Regel 3 bzw. 3,5 Jahre. Diese Zeit ist in der jeweiligen Verordnung zu diesem Beruf festgelegt.

Ja, eine Ausbildungszeit kann verkürzt werden. Bei Anrechnung von Ausbildungszeiten (Berufsfachschule, Berufsgrundbildungsjahr, andere Vor- bzw. Ausbildungen, Alter über 21 Jahre) oder Kürzung der Ausbildungszeit aufgrund schulischer Vorbildung (Mittlere Reife, Hochschulreife) sind die Zeugniskopien und/oder Kopien des vorangegangenen Berufsausbildungsvertrages vorzulegen.

Für Jugendliche unter 18 Jahren ist die ärztliche Bescheinigung über die erfolgte Erstuntersuchung beizufügen (§ 32 Jugendarbeitsschutzgesetz).

Ja, eine Probezeit ist vorgeschrieben. Sie beträgt mindestens einen Monat und höchstens vier Monate.

Probezeit bedeutet, dass jeder Vertragspartner das Recht hat, den Berufsausbildungsvertrag mit sofortiger Wirkung zu beenden. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen. Wenn ein Jugendlicher unter 18 Jahren in der Probezeit kündigt, müssen die Eltern diese Kündigung mit unterschreiben! Wenn der Betrieb einem Jugendlichen unter 18 Jahren in der Probezeit kündigen will, muss dieses Schreiben an die Eltern gerichtet werden.

Der Betrieb ist verpflichtet eine Ausbildungsvergütung zu zahlen. Die Höhe der Ausbildungsvergütung wird im Berufsausbildungsvertrag festgelegt und muss eine jährliche Steigerung ausweisen.

Grundlage für eine angemessene Vergütung sind die geltenden Tarifverträge. Existieren keine Tarifverträge, gelten die Empfehlungen der jeweiligen Fachverbände. Informationen über die jeweilige Höhe der Ausbildungsvergütung erhält man von diesen Fachverbänden oder auch bei den Gewerkschaften.

Die zuständige Berufsschule richtet sich nach dem Wohnsitz des Jugendlichen und nach dem jeweiligen Profil der Berufsschule. Bei sehr seltenen Berufen ist der Unterricht wohnortnah nicht immer möglich, so dass sich die Berufsschule auch in anderen Landkreisen oder sogar in anderen Bundesländern befinden kann. In diesen Fällen wird meist auch ein Internatsplatz angeboten.

Auch während der Zeit des Berufsschulunterrichts, der Teilnahme an Prüfungen und an Lehrgängen der Überbetrieblichen Lehrlingsunterweisung (ÜLU) wird die Ausbildungsvergütung gezahlt.

Für viele Ausbildungsberufe sind besondere Lehrgänge festgelegt worden, die von jedem Lehrling zu besuchen sind. Die Anzahl und Dauer richten sich nach dem Ausbildungsberuf. Diese Lehrgänge dienen zur Ergänzung und Unterstützung der betrieblichen Ausbildung und werden in den Bildungsstätten der Handwerkskammer Dresden oder der Innungen durchgeführt. mehr lesen

Ja! Mit Beschluss eines Lehrganges durch die Vollversammlung der Handwerkskammer Dresden wird ein Lehrgang zum Pflichtlehrgang erhoben. Die Einladung zum Lehrgang erhält der Betrieb für seinen Lehrling direkt durch den Bildungsträger.

Dieser regelt sachlich und zeitlich die Inhalte sowie den Ablauf der Ausbildung. Bereits mit Vertragsniederschrift muss solch ein betrieblicher Ausbildungsplan vorliegen. Ausbildungsbetriebe, die keinen eigenen Ausbildungsplan erstellen, halten sich an den Ausbildungsrahmenplan, der in der aktuellen Verordnung über die Berufsausbildung (Ausbildungsordnung) als Anlage zu jeden Beruf vorliegt. Der betriebliche Ausbildungsplan muss im Zuge der Vertragsregistrierung bei der zuständigen Stelle – der Handwerkskammer – mit eingereicht werden. Um das Verfahren zu erleichtern, kann das Formblatt „Betrieblicher Ausbildungsplan“ als Bestätigung dem Berufsausbildungsvertrag mit beigefügt werden.

Ansprechpartner

Benjamin Bachmann
Ausbildungsberater

Tel: 0351 4640-962
Fax: 0351 4640-34962
E-Mail schreiben

Göran Zerbe
Ausbildungsberater

Tel: 0351 4640-971
Fax: 0351 4640-34971
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