Damit sind folgende Einweggetränkeverpackungen (EW-GVp) pfandpflichtig:
- Einwegkunststoffgetränkeflaschen u. Getränkedosen (Alu, Weißmetall) von 0,1- 3,0 l für z.B. Frucht- u. Gemüsesäfte, Sekt und Sektmischgetränke, Wein, Weinmischgetränke, Fruchtnektare ohne Kohlensäure etc.
- Getränkedosen von 0,1- 3,0 l für Milch- Milchmischgetränke sowie diätische Getränke für Säuglinge u. Kleinkinder
Die Pflichten knüpfen sich an das erstmalige Inverkehrbringen der befüllten EW-GVp in Deutschland oder deren Einführung (Import). Damit entfällt für die o.g. EW-GVp die Systembeteiligungspflicht. Ab dem 01. Januar 2024 werden EW-GVp pfandpflichtig, wenn sie mit Milch- u. Milchmischgetränken befüllt sind
Handlungsbedarf für Hersteller i.S. des Verpackungsgesetzes:
Solange der Hersteller unter den bei der Registrierung angegebenen Markennamen systembeteiligungspflichtige Verpackungen (z.B. Bündelungsfolie, Glasflaschen) befüllt gibt es keinen Handlungsbedarf.
Bei ausschließlichem Inverkehrbringen von pfandpflichtigen EW-GVp ist der Markenname im Verpackungsregister zum 1. Januar zu beenden.
Ab dem 1. Juli 2022 sind auch Hersteller pfandpflichtiger EW-GVp registrierungspflichtig, so dass der zum 1. Januar 2022 beendete Markenname dann erneut im Verpackungsregister zusammen mit der Angabe „Einweggetränkeverpackung, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegt“ anzugeben ist.
Folgen für die an einem System zu beteiligenden Verpackungsmengen:
Die Mengen der EW-GVp, die ab dem 1. Januar 2022 pfandpflichtig und nicht mehr system-beteiligungspflichtig sind, sind bei der Mengenermittlung nicht mehr einzubeziehen. Verpackungsmengen, die im Kalenderjahr 2021, insbesondere im letzten Quartal 2021, in Verkehr gebracht werden oder wurden, sind von der Änderung nicht betroffen.
Folgen für die Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID:
Die von der erweiterten Pfandpflicht betroffenen EW-GVp sind erstmals bei der initialen Planmengenmeldung für das Kalenderjahr 2022 nicht mehr zu berücksichtigen
Ergänzende Informationen:
Für Vertreiber gilt eine Übergangsregelung gemäß § 38 Abs. 7 VerpackG. Diese erlaubt es, bis einschließlich 1. Juli 2022 EW-GVp, die vor dem 1. Januar 2022 schon in Deutschland in Verkehr gebracht oder nach Deutschland eingeführt wurden, weiter zu veräußern, ohne ein Pfand zu erheben
Einwegkunststoffgetränkeflaschen von diätetischen Getränken für Säuglinge oder Kleinkinder sind von der erweiterten Pfandpflicht nicht betroffen.
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