Rechtsänderungen ab dem 1. Januar 2022

Rechtsänderungen ab dem 1. Januar 2022

Erweiterte Pfandpflicht für Einweggetränkeverpackungen und Plastiktütenverbot

Damit sind folgende Einweggetränkeverpackungen (EW-GVp) pfandpflichtig:

  • Einwegkunststoffgetränkeflaschen u. Getränkedosen (Alu, Weißmetall) von 0,1- 3,0 l für z.B. Frucht- u. Gemüsesäfte, Sekt und Sektmischgetränke, Wein, Weinmischgetränke, Fruchtnektare ohne Kohlensäure etc.
  • Getränkedosen von 0,1- 3,0 l für Milch- Milchmischgetränke sowie diätische Getränke für Säuglinge u. Kleinkinder

Die Pflichten knüpfen sich an das erstmalige Inverkehrbringen der befüllten EW-GVp in Deutschland oder deren Einführung (Import). Damit entfällt für die o.g. EW-GVp die Systembeteiligungspflicht. Ab dem 01. Januar 2024 werden EW-GVp pfandpflichtig, wenn sie mit Milch- u. Milchmischgetränken befüllt sind

Handlungsbedarf für Hersteller i.S. des Verpackungsgesetzes:

Solange der Hersteller unter den bei der Registrierung angegebenen Markennamen systembeteiligungspflichtige Verpackungen (z.B. Bündelungsfolie, Glasflaschen) befüllt gibt es keinen Handlungsbedarf.

Bei ausschließlichem Inverkehrbringen von pfandpflichtigen EW-GVp ist der Markenname im Verpackungsregister zum 1. Januar zu beenden.

Ab dem 1. Juli 2022 sind auch Hersteller pfandpflichtiger EW-GVp registrierungspflichtig, so dass der zum 1. Januar 2022 beendete Markenname dann erneut im Verpackungsregister zusammen mit der Angabe „Einweggetränkeverpackung, die gemäß § 31 der Pfandpflicht unterliegt“ anzugeben ist.

Folgen für die an einem System zu beteiligenden Verpackungsmengen:

Die Mengen der EW-GVp, die ab dem 1. Januar 2022 pfandpflichtig und nicht mehr system-beteiligungspflichtig sind, sind bei der Mengenermittlung nicht mehr einzubeziehen. Verpackungsmengen, die im Kalenderjahr 2021, insbesondere im letzten Quartal 2021, in Verkehr gebracht werden oder wurden, sind von der Änderung nicht betroffen.

Folgen für die Datenmeldung im Verpackungsregister LUCID:

Die von der erweiterten Pfandpflicht betroffenen EW-GVp sind erstmals bei der initialen Planmengenmeldung für das Kalenderjahr 2022 nicht mehr zu berücksichtigen

Ergänzende Informationen:

Für Vertreiber gilt eine Übergangsregelung gemäß § 38 Abs. 7 VerpackG. Diese erlaubt es, bis einschließlich 1. Juli 2022 EW-GVp, die vor dem 1. Januar 2022 schon in Deutschland in Verkehr gebracht oder nach Deutschland eingeführt wurden, weiter zu veräußern, ohne ein Pfand zu erheben

Einwegkunststoffgetränkeflaschen von diätetischen Getränken für Säuglinge oder Kleinkinder sind von der erweiterten Pfandpflicht nicht betroffen.

Weitere Informationen finden Sie hier.

Letztvertreiber von nicht-systembeteiligungspflichtigen Verpackungen müssen Endverbrauchern ab 1. Januar 2022 durch geeignete Maßnahmen in angemessenen Umfang über die Rückgabemöglichkeiten informieren. Damit ist das Führen eines Nachweises über die Erfüllung der Rücknahme- und Verwertungsanforderungen erforderlich. Wir empfehlen, die Informationen schriftlich an den Endverbraucher zu übermitteln, um einen Nachweis über die tatsächlich erfolgte Erbringung der Pflicht vorweisen zu können

Zur Informationspflicht:

Eine geeignete Maßnahme ist jede Maßnahme, die sicherstellt, dass der Endverbraucher Kenntnis von der Rückgabemöglichkeit erlangt und über deren Sinn und Zweck informiert wird. Dies kann je nach Art der Geschäftsbeziehung zwischen Letztvertreiber und Endverbraucher unterschiedliche Formen annehmen. Ziel der Vorschrift ist es, eine vermehrte Inanspruchnahme des Rückgaberechts zu erreichen.

Zur Nachweispflicht:

Die Nachweispflicht nach dem VerpackG sieht vor, dass die betroffenen Hersteller und Vertreiber in nachprüfbarer Form dokumentieren, wie viele Verpackungen von ihnen in jedem Kalenderjahr in Verkehr gebracht und zurückgenommen und in welcher Weise die zurückgenommenen Verpackungen verwertet wurden. Zudem muss die Dokumentation aufgeschlüsselt nach Materialart und Masse erstellt werden. Die Nachweise sind nicht aktiv beizubringen, sondern nur vorzuhalten und auf Nachfrage den zuständigen Behörden vorzulegen. Außerdem ist die Dokumentation der Verwertung nur für diejenigen Verpackungen zu erbringen, die tatsächlich vom Hersteller oder Vertreiber zurückgenommen wurden.

Ein Vertreiber ist zur Rücknahme derjenigen Transportverpackungen verpflichtet, welche seine Kunden nicht selbst weiterverwenden oder entsorgen möchten. Entscheidet sich ein Kunde - freiwillig - für eine Eigenentsorgung nach der GewAbfV, so treffen den vorherigen Vertreiber keine weiteren Pflichten. Möchte ein Kunde hingegen die Transportverpackungen wieder zurückgeben, so muss der Vertreiber sie kostenlos zurücknehmen.

Das Verbot von Einwegkunststofftragetaschen mit einer Wandstärke von 15 bis 50 Mikrometern tritt ab 1. Januar 2022 in Kraft. Von da an dürfen nur noch sogenannte „Hemdchenbeutel“ (sehr dünne Plastiktüten von weniger als 15 Mikrometern Wandstärke) in den Umlauf gebracht werden

Ansprechpartner

Andreas Pludra
Technische Beratung Schwerpunkt Energie und Umwelt

Telefon: 0351 4640-936
Fax: 0351 4640-34936
E-Mail schreiben

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