Sowohl im Jahr 2017 als auch 2018 sind Änderungen im Mutterschutzgesetz (MuSchG) in Kraft getreten, nachdem das Mutterschutzgesetz im Jahr 2017 grundlegend reformiert wurde. Die umfassende Neuregelung erfasst und beinhaltet nunmehr auch die Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz (MuSchArbV).
Schutzzweck und Ziel
Das Mutterschutzgesetz ist ein Arbeitnehmerschutzgesetz und schützt die Gesundheit der Frau und ihres ungeborenen Kindes am Arbeits- und Ausbildungsplatz während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit. Ziel des MuSchG ist es damit bestmöglichen Gesundheitsschutz zu gewährleisten und Nachteile für eine Frau durch die Schwangerschaft zu vermeiden.
Neuregelungen zum Mutterschutz 2017/2018
- Die Mutterschutzfrist nach der Geburt eines Kindes mit Behinderung wurde von acht auf zwölf Wochen verlängert. (§ 3 Abs. 2 Nr. 3 MuSchG)
- Der viermonatige Kündigungsschutz für Frauen nach einer nach der zwölften Schwangerschaftswoche erfolgten Fehlgeburt wurde neu eingeführt. (§ 17 MuSchG)
- Der persönliche Anwendungsbereichs des Gesetzes wird durch die Erfassung von Frauen, die in arbeitnehmerähnlichen Strukturen tätig sind, Schülerinnen, Studentinnen, Praktikantinnen, Beschäftigte in Behindertenwerkstätten, Frauen im Bundes- oder Jugendfreiwilligendienst und Mitarbeiterinnen einer geistlichen Genossenschaft ausgeweitet. Ebenfalls erweitert wird der Anwendungsbereich auf Beschäftigte im sozialversicherungsrechtlichen Sinn, das heißt damit fallen z.B. auch Fremdgeschäftsführerin einer GmbH unter den Schutz des MuSchG. (§ 1 MuSchG)
- Die Regelungen zum Verbot der Nachtarbeit werden branchenunabhängig gefasst. Grundsätzlich darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr beschäftigt werden. Für die Arbeit nach 20 Uhr bis 22 Uhr wurde ein behördliches Genehmigungsverfahren eingeführt. Eine Beschäftigung bis 22:00 Uhr ist zulässig beim Vorliegen einer ausdrücklichen Einwilligung der werdenden Mutter und bei Vorliegen einer ärztlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung unter Einhaltung des Arbeitsschutzes und der behördlicher Genehmigung. Während die Behörde den vollständigen Antrag prüft, kann der Arbeitgeber die Frau grundsätzlich weiterbeschäftigen. Lehnt die Behörde den Antrag nicht innerhalb von sechs Wochen ab, gilt er als genehmigt. (§ 5 MuSchG, §28 MuSchG)
- Die Regelungen zum Verbot der Sonn – und Feiertagsarbeit werden branchenunabhängig gefasst. Schwangere oder stillende Frauen aller Berufsgruppen können sich zur Arbeit an Sonn- und Feiertagen ausdrücklich bereiterklären. (§ 6 MuSchG) Die Regelungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) sind zu beachten.
- Die Regelungen zum Verbot der Mehrarbeit werden um eine besondere Regelung zur höchstzulässigen Mehrarbeit in Teilzeitbeschäftigungsverhältnissen ergänzt. Die Arbeitszeit für schwangere Frauen beträgt maximal 8 ½ Stunden und 90 Stunden (einschließlich Sonntags) pro Doppelwoche.
- Für Frauen unter 18 Jahre gelten 8 Stunden täglich und 80 Stunden pro Doppelwoche (einschließlich Sonntags). Arbeitgeber müssen eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 11 Stunden gewähren.
- Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht in einem Umfang beschäftigen, der die vertraglich vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit im Durchschnitt des Monats übersteigt. (§ 4 MuSchG)
- Der Anspruch auf Freistellung für die Stillzeit ist auf die ersten zwölf Lebensmonate des Kindes begrenzt. (§ 7 Abs. 2 MuSchG)
- Betriebe und Behörden werden durch die Einrichtung eines Ausschusses für Mutterschutz in Umsetzungsfragen beraten und begleitet.
Exkurs: Anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung
Mit dem am 01.01.2018 in Kraft getretene MuSchG hat die schwangere oder stillende Frau, gem. § 10 MuSchG i.V.m. § 5 Arbeitsschutzgesetzes, das Recht auf die Beurteilung und Beseitigung jeglicher Gefährdungen am Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber. Der Arbeitgeber muss eine werdende oder stillende Mutter während der Schwangerschaft und nach der Entbindung so beschäftigen und ihren Arbeitsplatz einschließlich der Maschinen, Werkzeuge und Geräte so einrichten, dass sie vor Gefahren für Leben und Gesundheit ausreichend geschützt ist. Dazu gehören sowohl physische als auch psychische Gesundheitsbeeinträchtigungen. Zudem muss eine unverantwortbare Gefährdung gemäß § 9 MuSchG ausgeschlossen werden.
Wichtig ist, dass es dabei nicht darauf ankommt, ob der Arbeitsplatz mit einer Frau besetz ist oder jemals zu erwarten ist, dass dieser mit einer Frau besetzt werden wird. Jede Tätigkeit ist unabhängig von der konkreten Besetzung dahingehend zu beurteilen, ob eine Gefährdung für eine Schwangere oder stillende Frau besteht.
Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, alle Arbeitnehmer über das Ergebnis einer Gefährdungsbeurteilung in Kenntnis zu setzten.
Sobald eine schwangere oder stillende Frau einen Arbeitsplatz besetzt, muss in Ergänzung der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung zusätzlich eine Festlegung der umzusetzenden Schutzmaßnahmen durchgeführt und alle Gefährdungen beseitigt werden.
Arbeitgeber sollten die Gefährdungsbeurteilung nach § 10 Abs. 1 MuSchG i.V.m. § 9 MuSchG bis zum 31.12.2018 durchgeführt haben. Ab dem 01.01.2019 ist es bußgeldbewährt, wenn eine solche anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführt wurde.
Eine Arbeitshilfe (http://gaa.baden-wuerttemberg.de/servlet/is/34397/) stellt unter anderem die Aufsichtsbehörde Baden-Württemberg zur Verfügung.
Sonstige ausgewählte Regelungen des Mutterschutzgesetzes
Eine Schwangere Frau soll ihrem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den voraussichtlichen Tag der Entbindung bekannt geben sobald sie weiß, dass sie schwanger ist. Eine stillende Frau soll ihrem Arbeitgeber so früh wie möglich mitteilen, dass sie stillt. (§15 MuSchG)
Gemäß § 27 MuSchG muss der Arbeitgeber, die zuständige Aufsichtsbehörde über eine gemeldete Schwangerschaft und darüber, wenn eine Frau stillt, informieren.
Arbeitgeber müssen das MuSchG allen Mitarbeitern bekannt machen. Es gehört zu den aushangpflichtigen Gesetzen. (§ 26 MuSchG)
Vom Beginn der Schwangerschaft an bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung ist die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch das Unternehmen bis auf wenige Ausnahmen unzulässig. (§ 17 MuSchG)
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Stand: 07.10.2020