Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Neuer Mindestlohn im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk

Am 29. Oktober 2021 wurde die 4. Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk im Bundesanzeiger veröffentlicht. Sie tritt am 1. November 2021 in Kraft.

Damit gelten vom 1. November 2021 bis zum 30. September 2023 folgende Mindestlöhne:

ab dem 1. November 202112,85 EUR
ab dem 1. August 202213,35 EUR

Anspruch auf den Mindestlohn haben gewerbliche Arbeitnehmer (Arbeiter), die eine nach den Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.

Nicht erfasst werden:

  1. Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs.
  2. Schulabgänger, die innerhalb von zwölf Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 50 Arbeitstagen beschäftigt werden.
  3. Gewerbliches Reinigungspersonal, das ausschließlich für die Durchführung und Aufrechterhaltung von Sauberkeit, Ordnung und Sicherheit beschäftigt ist.

Der Mindestlohn gilt auch für Arbeitsverhältnisse zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im Geltungsbereich der 4. Verordnung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.

Stand: 09.11.2021