Neuer Mindestlohn im Dachdeckerhandwerk

Zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk im Bundesgesetzblatt veröffentlicht

Am 26. Februar 2024 wurde die zwölfte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Dachdeckerhandwerk (PDF) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Sie tritt ab dem 1. März 2024in Kraft und gilt für alle Dachdeckerbetriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerkes verbindlich bis zum 31. Dezember 2025.

Die Verordnung sieht folgende Mindestlöhne vor:

 

Mindestlohn 1 (ungelernte Arbeitnehmer)

Mindestlohn 2 (gelernte Arbeitnehmer, Gesellen)
ab 1. März 202413,90 €15,60 €
ab 1. Januar 202514,35 €16,00 €

Als ungelernte Arbeitnehmer zählen Arbeitnehmer, die überwiegend Hilfs- und Vorbereitungstätigkeiten ausführen, u.a. das Anreichen von Materialien sowie das Ein- und Ausräumen und das Reinigen von Baustellen.

Gelernte Arbeitnehmer sind Arbeitnehmer, die überwiegend fachlich qualifizierte Arbeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen. Insbesondere zählen hierzu Arbeitnehmer mit Gesellenbrief im Dachdeckerhandwerk, Zimmerer- oder Klempnerhandwerk, einem gleichgestellten staatlich anerkannten inländischen oder ausländischen Berufsabschluss bzw. einem entsprechenden Nachweis, der zur Ausführung von Dachdeckerarbeiten qualifiziert.

Nicht erfasst werden:

  • gewerbliche Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden oder die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind
  • Schüler an allgemeinbildenden Schulen mit Ausnahme der Schüler an Abendschulen und -kollegs,
  • Personen, die nachweislich aufgrund einer Schul-, Ausbildungs- oder Studienverordnung ein Praktikum absolvieren,
  • Schulabgänger, die innerhalb von 12 Monaten nach Beendigung ihrer Schulausbildung bis zu einer Gesamtdauer von 70 Arbeitstagen beschäftigt werden,
  • gewerbliches Reinigungspersonal, das für Reinigungsarbeiten in Verwaltungs- und Sozialräumen des Betriebs beschäftigt wird sowie
  • gewerbliche Arbeitnehmer, die ausschließlich am Betriebssitz beschäftigt werden (ausgenommen ist der Bereich der Vorfertigung)