Hinweis: Der erneute Lockdown im Dezember zwingt viele Arbeitgeber erneut Kurzarbeitergeld für ihre Arbeitnehmer zu beantragen. Dabei ist eine neue Anzeige der Kurzarbeit erforderlich, wenn seit dem letzten Kurzarbeitergeldbezug eine Unterbrechung von drei Monaten vorliegt oder die ursprüngliche Anzeigedauer auf Kurzarbeit bereits abgelaufen ist oder in Kürze abläuft.
Nutzen Sie bei Fragen die Servicehotline 0 800 4 5555 20 der Agentur für Arbeit für Arbeitgeber
oder die regionale Kurzarbeitergeld-Hotline für Arbeitgeber aus der Region Dresden (Bautzen, Dresden Pirna, Görlitz) 0351 2885 2031
Hinweis: Bitte achten Sie bei der Anzeige über den Arbeitsausfall und der Beantragung der Auszahlung von Kurzarbeit insbesondere auf nachfolgende Punkte:
- Vollständigkeit von Unterschriften
- Ausführliche und nachvollziehbare Darstellung der Arbeitszeitausfälle
- Konkretisierung/Identifizierbarkeit der Arbeitnehmer
- Vollständigkeit der Angaben zur Gesamtzahlt beschäftigter Mitarbeiter und/oder Kurzarbeiter
- Anzeige von Adressänderungen an die Betriebsnummernstelle (wodurch die Adresse nicht mehr mit der in der Anzeige genannten Adresse übereinstimmt)
- Angabe der richtigen und vollständigen Betriebsnummer
Bei Auftragsengpässen durch das Coronavirus oder bei Betriebsschließungen aufgrund behördlicher Anordnung kommt die Beantragung von Kurzarbeitergeld grundsätzlich in Betracht.
Voraussetzung für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist die vorherige Anzeige des des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit sowie das Vorliegen eines erheblichen, unvermeidbaren und vorübergehenden Arbeitsausfalls. Der Arbeitsausfall muss konkrete Auswirkung eines unabwendbaren Ereignisses oder wirtschaftlicher Gründe sein, durch die der Betrieb unmittelbar betroffen ist. Darüber hinaus muss das Arbeitsverhältnis durch die Leistung des Kurzarbeitergeldes erhalten werden können.
Im gekündigten oder durch Aufhebungsvertrag beendeten Arbeitsverhältnis kann für den betreffenden Arbeitnehmer kein Kurzarbeitergeld ausgezahlt werden. Die Bezugsberechtigung endet einen Tag nach perönlicher Übergabe der Kündigungserklärung oder Abschluss des Aufhebungsvertrages.
Denkbar ist, z.B. ein Arbeitsausfall aufgrund des Ausbleibens von Zulieferungen, wegen der Stilllegung von Betrieben im In- und Ausland aufgrund des Coronavirus, aber auch aufgrund des Rückgangs des Auftragsvolumens aufgrund zurückhaltender Investitionen und der Absage von Aufträgen oder der Schließung von Betrieben aufgrund behördlicher Anordnung.
In jedem Einzelfall wird seitens der Agentur für Arbeit geprüft, ob die betrieblichen, persönlichen sowie sonstigen Voraussetzungen für die Auszahlung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind.
Die Große Koalition hat zum März 2020 Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen. Betriebe können danach Kurzarbeitergeld nutzen, wenn mindestens 10 % der Beschäftigten von einem Arbeitsausfall von mehr als 10 % betroffen sind. Zuvor musste ein Drittel der Arbeitnehmer betroffen sein. Den Arbeitgebern werden zudem die Sozialversicherungsbeiträge, die sie bei Kurzarbeit zu zahlen haben, in voller Höhe erstattet. Diese Erleichterungen wurden nunmehr abgestuft verlängert. Die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge wird bis zum 30. Juni 2021 verlängert. Danach werden die Sozialversicherungsbeiträge vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2021 im Umfang von 50 % erstattet, wenn die Kurzarbeit bereits bis zum 30. Juni 2021 eingeführt wurde. Eine Erhöhung auf 100 % ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, wenn die Zeit der Kurzarbeit für eine Weiterbildung genutzt wird.
Daneben gelten zunächst befristet bis zum 31. Dezember 2021 nachfolgende Erleichterungen, wenn die Betriebe bis zum 31. März 2021 Kurzarbeit eingeführt haben.
- Minusstunden müssen nicht aufgebaut werden
- Einzelvertragliche Vereinbarungen bzw. Änderungskündigungen zur Einführung der Kurzarbeit müssen nicht mit der Anzeige eingereicht werden, sondern nur noch zur Prüfung vorgehalten werden.
Die Bundesagentur für Arbeit übernimmt beim Kurzarbeitergeld 60 % des ausgefallenen Nettolohns, wenn ein Unternehmen Mitarbeiter in Kurzarbeit schickt. Bei Arbeitnehmern mit Kind sind es 67 %.
Mit dem Sozialschutzpaket II und dem Beschäftigungssicherungsgesetz hat die Regierung ergänzende Regelungen getroffen. Diese sehen unter anderem die Erhöhung des Kurzarbeitergeldes ab dem 4. Monat des Bezugs auf 70 % (bzw. 77 %) und ab dem 7. Monat des Bezuges auf 80 % (bzw. 87 %) des pauschalierten Netto-Entgelts vor. Die Regelung gilt für Bezugsmonate ab März 2020 und ebenfalls befristet bis zum 31. Dezember 2021, wenn der Anspruch auf Kurzarbeitergeld bis zum 31. März 2021 entstanden ist.
Zudem wurde die Bezugsdauer für das Kurzarbeitergeld unter bestimmten Umständen auf bis zu 24 Monate verlängert.
Es handelt sich bei der Einführung von Kurzarbeit um eine Abweichung von den üblichen arbeitsvertraglichen Regelungen. Der Arbeitnehmer muss daher regelmäßig mit der Einführung der Kurzarbeit bis hin zur Kurzarbeit „null“ einverstanden sein. Vorab ist daher die Zustimmung des Arbeitnehmers einzuholen, sofern nicht bereits der Arbeitsvertrag oder ein einschlägiger Tarifvertrag eine einseitige und wirksame Anordnungsbefugnis vorsieht. In Betrieben mit einem Betriebsrat, kann über die Einführung von Kurzarbeit auch eine Betriebsvereinbarung geschlossen werden.
Die Anzeige über den Arbeitsausfall und die Einführung von Kurzarbeit muss gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit erfolgen. Die Anzeige muss spätestens am letzten Tag des Monats bei der Agentur eingehen, für den Kurzarbeitergeld bezogen werden soll. Daher ist es möglich, dass sich Arbeitnehmer bereits in Kurzarbeit befinden, bevor dem Arbeitgeber der Bescheid über die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens der Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeit erteilt wurde.
Beruht der Arbeitsausfall auf einem unabwendbaren Ereignis, gilt die Anzeige für den entsprechenden Kalendermonat als erstattet, wenn sie unverzüglich erstattet worden ist. Die Auszahlung des Kurzarbeitergeldes muss gegenüber der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden.
Achtung: ab dem 01.01.2021 ist nicht verplanter Erholungsurlaub aus dem laufenden Urlaubsjahr zur Vermeidung von Kurzarbeit wieder einzufordern.
Grenzgänger: Mögliche Grenzschließungen innerhalb der EU wegen einer Quarantänemaßnahme zum Infektionsschutz aufgrund der Corona Pandemie, die von den Nachbarländern vorgenommen werden, sind so zu bewerten, als wäre diese Maßnahme in Deutschland eingetreten. Da bei vergleichbaren inländischen Sachverhalten Kurzarbeit und Quarantänemaßnahme zeitgleich vorliegen können (vgl. § 56 Abs. 9 IfSG), können Grenzgängerinnen und Grenzgänger, die durch eine Quarantänemaßnahme am Erreichen ihres Arbeitsplatzes gehindert werden, beim Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben. Anders als bei innerdeutschen Sachverhalten ist bei Fällen mit Auslandsbezug unerheblich, ob erst die Kurzarbeit oder erst die Quarantänemaßnahme vorlagen. Um zu vermeiden, dass gleichzeitig Kug und eine Entschädigung für die staatliche Quarantänemaßnahme bezogen wird, ist gegenüber der Agentur für Arbeit zu versichern, dass die betroffenen Grenzgängerinnen und Grenzgänger seitens ihres Heimatstaates keine Entschädigung für den mit der Grenzschließung verbundenen Verdienstausfall bekommen. Es ist ausreichend, wenn die Erklärung formlos vom Arbeitgeber mit den Unterlagen für die Abrechnung des Kug eingereicht wird.
Letzte Aktualisierung 07.01.2021