Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit gegenüber Minderjährigen

© Steffen Müller Fotografie

Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses in der Probezeit gegenüber Minderjährigen

In Anbetracht des derzeit vorherrschenden Fachkräftemangels ist jeder Handwerksbetrieb froh, wenn alle ausgeschriebenen Ausbildungsplätze vergeben sind und die Auszubildenden voller Elan in ihr erstes Lehrjahr starten können.

Doch nicht immer hält die erste Euphorie, was sie verspricht und der Ausbildungsbetrieb sieht sich gezwungen, den gerade neu gewonnen Auszubildenden noch in der Probezeit zu kündigen.

Ist der Auszubildende zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, muss die Kündigung noch innerhalb der Dauer der Probezeit dessen gesetzlichen Vertreter (i.d.R. den Eltern) zugehen. Dabei gilt das Kündigungsschreiben als zugegangen, sobald es in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Familie eingeworfen wird und unter normalen Umständen mit dem Zugang zu rechnen ist.

Das gilt auch für den Fall, dass die Eltern im Zeitpunkt des Zugangs ortsabwesend, also z. B. auf Reisen sind. (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2011, Az.: 6 AZR 354/10)

Auch verlangt das Berufsbildungsrecht bei minderjährigen Auszubildenden vor Erklärung einer Kündigung kein klärendes Gespräch mit den Eltern, in dem der Ausbildende seine Kündigungsgründe anführt oder erörtert. Gemäß § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz gilt während der Probezeit grundsätzlich Kündigungsfreiheit.

Stand: 01.10.2018

Ansprechpartner

Arbeits - und Sozialrecht
Uta Görbert

Telefon: 0351 4640-453
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