Informationen vom 14.01.2021
Neue Anordnung von Hygieneauflagen zur Verhinderung der Verbreitung der Coronavirus
Die anhaltend hohe Infektionssituation fordert konsequentes Einhalten der Hygieneregeln und Grundsätze, die wir in einer Übersicht zusammengefasst haben.
Nähere Informationen finden Sie auch unter dem Bereich Hinweise zu Arbeitsschutz und Hygiene
Änderung der neuen Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung - Testpflicht für Grenzpendler ab 18. Januar 2021
Der Freistaat Sachsen führt eine regelmäßige Testpflicht für Grenzpendler und Grenzgänger aus und in Risikogebiete ein. Die Regelung der Sächsischen Corona-Quarantäne-Verordnung enthält die Verpflichtung für diese Personengruppe, sich einmal wöchentlich einer Testung auf eine Infektion mit Sars-CoV-2 zu unterziehen. Diese Regelung gilt sowohl für Einpendler nach Sachsen (Grenzgänger) als auch für Auspendler aus Sachsen (Grenzpendler) ab Montag, den 18. Januar 2021 - zu diesem Zeitpunkt tritt auch Artikel 2 der Vierten Änderung der aktuellen Corona-Quarantäne-Verordnung in Kraft.
Die Tests - Schnelltests sind ausreichend - können z.B. bei Betriebsärztinnen und –ärzten, in Eigenorganisation bei örtlichen Haus- und Fachärzten, bei privaten Testanbietern sowie in einigen Apotheken durchgeführt werden.
Übersicht über alle Test- und Schwerpunktpraxen
Außerdem ist es möglich, Beschäftigte auszubilden, die die Schnelltests im Unternehmen durchführen können. Diese (Online-)Kurse bietet das Bildungswerk des Deutsche Roten Kreuzes (DRK) an.
Anerkannt werden auch Schnelltests aus Polen und Tschechien. Tschechische Bürgerinnen und Bürger, die dort voll krankenversichert sind, haben Anspruch auf einen kostenfreien Schnelltest pro Woche.
Der Freistaat Sachsen wird sich an den Kosten der Tests mit zehn Euro pro Test beteiligen. Die Unterstützung bei den Testkosten wird branchenoffen gewährt und erfolgt als Festbetragsfinanzierung nach dem Erstattungsprinzip pro nachgewiesener Testung. Gefördert werden auch die Tests auspendelnder Beschäftigter. Anträge können monatlich bei der Landesdirektion Sachsen gestellt werden. Dazu ergänzt das SMWA die Richtlinie zur Unterstützung von Arbeitgebern systemrelevanter Unternehmen bei den Unterbringungskosten für Einpendler aus Tschechien und Polen vom 26. November 2020 (Pendlerförderung).
Nähere Informationen finden Sie beim Themenbereich Grenzpendler sowie bei den FAQ zur Einreise des Freistaates Sachsen.
Alle für den Arbeitsschutz wesentlichen Gesichtspunkte zu den Testungen finden Sie im Faktenblatt Arbeitsschutz PoC-Antigen-Test.
Informationen vom 08.01.2021
Neu ab 11. Januar 2021: Sächsische Corona-Schutz-Verordnung
Aufgrund der weiter anhaltend hohen Corona-Infektionszahlen in Sachsen hat das Sächsische Kabinett am 8. Januar 2021 eine neue Corona-Schutz-Verordnung beschlossen. Die neue Verordnung gilt vom 11. Januar 2021 bis einschließlich 7. Februar 2021.
Im Wesentlichen gelten die Regelungen der aktuell noch bis zum 10. Januar 2021 gültigen Corona-Schutz-Verordnung weiter.
wesentliche Inhalte:
- Empfehlung nur zwingend notwendige Fahrten mit Öffentlichen Verkehrsmitteln wahrzunehmen
- Empfehlung soweit möglich Home-Office-Möglichkeiten zu schaffen sowie mobiles Arbeiten zu ermöglichen
- Kantinen sind zu schließen, soweit die Arbeitsabläufe dies zulassen (ausgenommen Lieferung und Abholung von Speisen und Getränken zum Verzehr am Arbeitsplatz)
- Solarien und Sonnenstudios sind zu schließen
- Verschärfte Kontaktbeschränkungen: Treffen von einem Hausstand, in Begleitung des Partners oder der Partnerin und mit Personen, für die ein Sorge- oder Umgangsrecht besteht sowie einer Person aus einem weiteren Hausstand sowie wechselseitige, nicht geschäftsmäßige Beaufsichtigung von Kindern unter 14 Jahren in festen, familiären oder nachbarschaftlichen Betreuungsgemeinschaften mit Kindern aus maximal zwei Hausständen
- 15-Kilometer-Regel gilt in Sachsen unverändert weiter für das Einkaufen und die Bewegung an der frischen Luft
- Schulen, Internate und Kindertagesstätten bis einschließlich 7. Februar 2021 weiter geschlossen. Schülerinnen und Schüler der Abschlussklassen können die Schulen ab dem 18. Januar 2021 wieder besuchen (Unterricht wird aus Infektionsschutzgründen in geteilten Klassen stattfinden). Für Schülerinnen und Schüler der Grundschulen und Förderschule (Klassenstufe 1 – 4) sowie für Kita- und Hortkinder wird weiterhin eine Notbetreuung angeboten.
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