Ferienjob im Betrieb für Minderjährige

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Ferienjob im Betrieb für Minderjährige

Ein gelungener Ferienjob kann der erste Schritt hin zu einer betrieblichen Ausbildung sein. Jugendliche lernen betriebliche Abläufe kennen und erhalten Einblicke in die Tätigkeiten des jeweiligen Gewerks.

Ferienjob und Jugendarbeitsschutzgesetz

Die Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren ist grundsätzlich verboten und nur ausnahmsweise in sehr engen Grenzen erlaubt. Erlaubt sind leichteste Tätigkeiten, die für Kinder geeignet sind. Solche Tätigkeiten sind im Umfang von maximal 2 Stunden täglich zulässig.

Vollzeitschulpflichtige Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren dürfen grundsätzlich ebenfalls nur unter den vorgenannten Einschränkungen beschäftigt werden. Die Vollzeitschulpflicht besteht im Freistaat Sachsen für 9 Schuljahre.

Während der Schulferien dürfen vollzeitschulpflichtige Jugendliche ab 15 Jahren jedoch zusätzlich einen Ferienjob von höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr ausüben.

Welche Tätigkeiten sind erlaubt?

Erlaubt sind ausschließlich Tätigkeiten, die keine erheblichen Unfallgefahren bergen und die die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen nicht übersteigen. Jugendliche dürfen grundsätzlich nicht beschäftigt werden mit Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnlicher Hitze oder Kälte oder starker Nässe gefährdet wird bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm,  Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind. Ferner dürfen Sie nicht für Akkordarbeit eingesetzt werden.

Verboten sind z. B.:

  • die Beschäftigung an Säge-, Hobel-, Spalt-, Hack-, Fräs- und Spanscheidemaschinen
  • Schweißarbeiten
  • das Heben und Tragen schwerer Lasten
  • die Beschäftigung mit erhöhter Infektionsgefahr, u. w.

Hinweis: Bei Zweifeln darüber, ob einzelne Tätigkeiten erlaubt sind, hilft die zuständige Aufsichtsbehörde – die Landesdirektion Sachsen – Abteilung Arbeitsschutz.

Arbeitszeit – Dauer und Lage

Jugendliche dürfen in den Ferien nicht mehr als 4 Wochen bei einer 5 Tage-Arbeitswoche und nicht mehr als 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. 

Auf einen Arbeitstag sollten grundsätzlich nur 8 Stunden entfallen. Ausnahmsweise dürfen Jugendliche von Montag bis Donnerstag 8,5 Stunden beschäftigt werden, damit Sie z. B. freitags eher in das Wochenende starten können.

Die Arbeitszeit darf grundsätzlich nur zwischen 6 und 20 Uhr liegen. Für einige Gewerke greifen Ausnahmen, z. B. für Bäckereien und Konditoreien.

An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist das Jobben grundsätzlich untersagt. Ausnahmsweise kann ein Jugendlicher z. B. in Bäckereien oder Konditoreien beschäftigt werden, wenn dafür ein Ersatzruhtag gewährt wird.   

Zwischen der Beendigung der Arbeit und der erneuten Aufnahme müssen mindestens 12 Stunden Ruhezeit liegen.

Pausenzeit

Jugendlichen ist eine Pause von 30 Minuten zu gewähren, wenn die Arbeitszeit mehr als 4,5 Stunden bis zu 6 Stunden beträgt. 60 Minuten Pause sind zu gewähren, wenn die Arbeitszeit mehr als 6 Stunden beträgt.

Frühestens 1 Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens nach 4,5 Stunden ist eine Pause zu gewähren, die mindestens 15 Minuten betragen muss. Die Pausen sind so zu gestalten, dass der Jugendliche sich von der Arbeit erholen kann. Dies setzt voraus, dass die Arbeit in diesen Räumen ruht oder es sich um einen Pausenraum handelt.

Ferienjob und Mindestlohn

Minderjährige Kinder und Jugendliche – gemäß § 2 Abs. 1 und 2 Jugendarbeitsschutzgesetz –, ohne abgeschlossenen Berufsausbildung, sind vom persönlichen Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes ausgenommen und müssen demnach nicht den jeweils geltenden gesetzlichen Mindestlohn erhalten (§ 22 Abs. 2 MiLoG).

Zu berücksichtigen bleiben Branchen-Tarifverträge, welche eine zwingende Untergrenze für die Vergütung darstellen können, obwohl auch dort häufig Minderjährige oder Schüler vom Anwendungsbereich ausgenommen werden.

Beispiel: Der Tarifvertrag über ein Mindestentgelt in den Elektrohandwerken verweist auf § 22 MiLoG. Jugendliche und Kinder ohne abgeschlossene Berufsausbildung sind daher vom persönlichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages nicht erfasst.

Hinweis: Es muss stets im Einzelfall der in Betracht kommende Tarifvertrag geprüft werden. 

Ferienjob und Unfallversicherungsschutz und Unterweisung

Der Ferienjobber ist durch die jeweilige Unfallversicherung des Betriebes kraft Gesetzes mit Beginn der Tätigkeit und bereits auf dem erforderlichen Weg zum Betrieb versichert und damit geschützt.

Der Betrieb hat jugendliche Ferienjobber umfassend auf die im Betrieb und am Arbeitsort bestehenden Unfall- und Gesundheitsgefahren und auf geeignete Schutzmaßnahmen hinzuweisen und zu unterweisen.

Aushangpflichtige Gesetze

Das Jugendarbeitsschutzgesetzt ist von allen Betrieben auszuhängen, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen.

Arbeitsrechtliche Aspekte

Der Betrieb sollte mit den Kindern bzw. Jugendlichen vor der Aufnahme der Tätigkeit einen befristeten Arbeitsvertrag über eine Ferien- bzw. Aushilfstätigkeit schriftlich abschließen. Hierbei ist vorab zwingend die schriftliche Einwilligung der gesetzlichen Vertreter (i.R. Eltern oder Vormund) einzuholen. Der Vertrag sollte die wesentlichen Regelungen, wie u.a. Benennung der Vertragsparteien, Dauer der Tätigkeit, Arbeitszeit und deren Lage sowie die zu zahlende Vergütung, enthalten.

Stand: 20.01.2023

Ansprechpartner

Arbeits - und Sozialrecht
Uta Görbert

Telefon: 0351 4640-453
Fax: 0351 4640-34453
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