Ihre Wegbegleiter zu mehr Energieeffizienz im Unternehmen

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Ihre Wegbegleiter zu mehr Energieeffizienz im Unternehmen

Übersicht der Förderprogramme auf EU-, Bundes- und Landesebene

Für Projekte, Investitionen und Beratungsleistungen in den verschiedenen Bereichen des Umweltschutzes sowie der Energieumwandlung und -nutzung gibt es zahlreiche Förderprogramme von der EU-Ebene über Bund und Länder bis teilweise hin zu Kommunen und regionalen Institutionen.

Von hervorzuhebender Bedeutung sind die vielfältigen Programme der nationalen Förderbank KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau). Auf den Seiten der KfW gelangen Sie über die Rubriken Unternehmen, Energie & Umwelt zu den zahlreichen Förderprodukten. Besonders attraktive finanzielle Unterstützungen werden für Maßnahmen auf dem Gebiet der energetischen Gebäudesanierung in Form  zinsgünstiger Darlehen mit z. T. unterschiedlichen Tilgungszuschüssen je nach Sanierungsniveau zur Verfügung gestellt.

Eine Förderung von Beratungsleistungen und Vorhaben zur Nutzung erneuerbarer Energien kann in vielen Fällen am günstigsten über das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) beantragt werden.

Ein gewisser systematischer Rechercheaufwand bei der Suche nach dem eventuell geeigneten Förderangebot für die geplante Maßnahme ist in aller Regel schon erforderlich.

Hilfestellung dabei erhalten Sie z. B. durch die Mitarbeiter der Saena - Sächsische Energieagentur GmbH, Ihre Handwerkskammer oder auch über die Kundenberater an den Servicetelefonen beim BAFA oder der KfW.

Ansprechpartner

Andreas Pludra
Technische Beratung Schwerpunkt Energie und Umwelt

Telefon: 0351 4640-936
Fax: 0351 4640-34936
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KfW-Programm - Klimafreundlicher Neubau

Das Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) hat am 1. März über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) sein neues Förderprogramm „Klimafreundlicher Neubau (KFN)“ gestartet.

Gefördert wird der Neubau sowie der Ersterwerb neu errichteter klimafreundlicher und energieeffizienter Wohn- und Nichtwohngebäude, die den energetischen Standard eines Effizienzhauses 40 / Effizienz-gebäudes 40 für Neubauten und die Anforderungen Treibhausgasemissionen im Gebäudelebenszyklus für den Neubau von Wohn- und Nichtwohngebäuden des Qualitätssiegels Nachhaltiges Gebäude (QNG) erreichen.

Für die Beantragung und Begleitung eines Bauvorhabens ist verpflichtend ein Energieeffizienz-Experte einzubinden. Bei Beantragung der Förderstufe mit QNG-Zertifizierung sind zusätzlich eine QNG-Zertifizierungsstelle und ein QNG-Nachhaltigkeits-Berater einzubeziehen.

Die neue Förderung erfolgt in Form von zinsgünstigen Krediten mit Zinsverbilligung aus Bundes-mitteln ohne Tilgungszuschüsse.

Für „Klimafreundliche Wohngebäude“ werden Vorhaben mit einem Kreditbetrag von bis zu 100.000 Euro je Wohnung gefördert. Bei der Stufe Klimafreundliches Wohngebäude mit QNG steigt der maximale Kreditbetrag auf 150.000 Euro, bei Laufzeiten bis zu 35 Jahren und einer Zinsbindung bis zu 10 Jahren.

 

Der Klimafreundliche Neubau von „Nichtwohngebäuden“ wird mit einem max. Kredit von 2.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche bzw. einem max. Kredit je Vorhaben von 10 Mio. Euro gefördert. Bei QNG-Zertifizierung des Bauvorhabens steigt der max. Kredit auf 3.000 Euro pro Quadratmeter Nettogrundfläche bzw. auf max. 15 Mio. Euro je Vorhaben, bei Laufzeiten von bis zu 30 Jahren und einer Zinsbindung bis zu 10 Jahren.

Weitere Informationen zu den drei KFN-Förderprogrammen unter:

Ansprechpartner

Andreas Pludra
Technische Beratung Schwerpunkt Energie und Umwelt

Telefon: 0351 4640-936
Fax: 0351 4640-34936
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Energiekostendämpfungsprogramm für vom Ukraine-Krieg betroffene energieintensive Unternehmen

Energiekostendämpfungsprogramm verlängert bis 31. Dezember 2022!

Das Verfahren für das Energiekostendämpfungsprogramm, das temporäre Zuschüsse zu gestiegenen Erdgas- und Strompreisen ermöglicht, wurde aktualisiert und inzwischen bis 31.12.2022 verlängert.  Nachzulesen ist der jeweils aktuellste Stand im Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm.

Zusammengefasst sieht das Zuschussprogramm folgendes vor:

Ab sofort können Unternehmen, die besonders stark von hohen Energiepreisen infolge des russischen Angriffskriegs auf die Ukraine betroffen sind, beim BAFA einen Zuschuss zu ihren Erdgas- und Stromkosten beantragen. Die Bundesregierung bezuschusst damit einen Anteil der zusätzlichen Erdgas- und Stromkosten von Februar bis Dezember 2022, wenn sich der Preis im Vergleich zum Durchschnittspreis 2021 mehr als verdoppelt hat.

Mit dem Programm sollen Belastungen oberhalb der Verdopplung der Kosten für Erdgas und Strom zumindest teilweise gedämpft werden. Problematisch ist jedoch, dass Unternehmen nur dann antragsberechtigt sind, wenn sie einer Branche angehören, die in Anhang 1 der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) enthalten ist und sich zugleich als energieintensiver Betrieb im Sinne des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a erster Unterabsatz Alt. 1 der Energiebesteuerungsrichtlinie qualifiziert. Damit werden nur wenige Handwerksbetriebe antragsberechtigt sein.

Die Fördervoraussetzungen ergeben sich gemäß der drei nachfolgend genannten Stufen:

1. Stufe:

  • Das Unternehmen gehört einer Branche nach Anhang I der Leitlinien für staatliche Klima-, Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2022 (KUEBLL) an.
  • Es ist energieintensiv, d.h. die Energie- und Strombeschaffungskosten betragen mind. 3 % des Produktionswertes im letzten handelsrechtlichen Geschäftsjahr. In der Aktualisierung wurde die Verwendung von Gas näher erläutert. Unter die 3%-Regel fällt Gas, das zu Heizzwecke verwendet wird (siehe Merkblatt zum Energiekostendämpfungsprogramm).

2. Stufe:

  • Die in Stufe 1 genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
  • Zusätzlich muss das Unternehmen im jeweiligen Fördermonat einen Betriebsverlust ausweisen. Dabei müssen die förderfähigen Kosten mindestens 50 % des monatlichen Betriebsverlustes betragen.

3. Stufe:

  • Die in Stufe 1 und 2 genannten Voraussetzungen müssen erfüllt sein.
  • Zusätzlich gehört das Unternehmen einer besonders energie- und handelsintensiven Wirtschaftsbranche nach dem Anhang des EU-Krisenrahmens an (siehe Anlage B zum Merkblatt Energiekostendämpfungsprogramm).

Zu beachten ist, dass die genannten Fördersätze im Juli für die restliche Laufzeit des Programms einmalig um 10 Prozentpunkte abgeschmolzen wurden. Verbrauchtes Erdgas wird in den Fördermonaten Juli - Dezember nur bis zu 80% derjenigen Menge bezuschusst, die das Unternehmen im gleichen Vorjahreszeitraum verbraucht hat, damit kein Anreiz zu einem erhöhten Verbrauch von Erdgas besteht. Der Zuschuss ist bei einer Höhe von 50 Millionen Euro je Unternehmen gedeckelt.

Die Zuschussquote ermittelt sich wie folgt:

   Förderstufe 1  Förderstufe 2  Förderstufe 3
Zuschussquote monatlich Februar bis Juni 2022    30%    50%    70%
Zuschussquote monatlich Juli bis Dezember 2022    20%    40%    60%

 

Anträge für die Monate Oktober bis Dezember sind erst nach der Zustimmung der Europäischen Kommission möglich. Dann können diese mit den wichtigsten Angaben und Unterlagen elektronisch über das ELAN-K2 Online-Portal des BAFA gestellt werden. Es können nur fristgerechte und vollständige Anträge bearbeitet werden. 

Ansprechpartner

Claudia Rommel
Abteilungsleiterin Beratung

Telefon: 0351 4640-934
Fax: 0351 4640-34934
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Förderung von E- Fahrzeugen im Jahr 2023

Die Bundesregierung richtet die Förderung von Elektrofahrzeugen neu aus. Die Förderung für elektrische Fahrzeuge konzentriert sich ab 1. Januar 2023 nur noch auf Kraftfahrzeuge, die nachweislich einen positiven Klimaschutzeffekt haben. Das bedeutet konkret, dass die Förderung - der sogenannte Umweltbonus - ab 1. Januar 2023 nur noch für batterie- und brennstoff-zellenbetriebene Fahrzeuge ausgereicht wird. Plug-In-Hybridfahrzeuge werden ab 1. Januar 2023 nicht mehr gefördert. 

Darüber hinaus gelten folgende weitere Änderungen ab 1. Januar 2023: 

  • Ab dem 01. Januar 2023  sind die Fördersätze für batterieelektrische Fahrzeuge und Brennstoffzellenfahrzeuge abgesenkt. Die Innovationsprämie sowie die Leasingstaffelung bleiben weiterhin bestehen.
  • Die Mindesthaltedauer wird bei Fahrzeugkauf und Leasing erhöht und beträgt ab dem 01. Januar 2023 zwölf Monate.
  • Leasingfahrzeuge sind zukünftig ausschließlich förderfähig, wenn die Leasingvertragslaufzeiten 12 oder mehr Monate betragen. Die Höhe der Förderung ist abhängig von der Leasingdauer gestaffelt. Leasingverträge mit einer Laufzeit ab 24 Monaten erhalten weiterhin die volle Förderung. Bei kürzeren Vertragslaufzeiten wird die Förderung entsprechend angepasst.
  • Die bisherige Beschränkung, junge Gebrauchtfahrzeuge nur bei Anmeldung auf den Zweithalter zu fördern, fällt mit der neuen Richtlinie weg.
  • Ab dem 1. September 2023 sind ausschließlich Privatpersonen dazu berechtigt, einen Antrag zu stellen.
  • Ab dem 01. Januar 2024 sind nur noch Fahrzeuge förderfähig, deren gemeldeter Basislistenpreis maximal 45.000 Euro beträgt.

Was heißt das konkret?

1. Förderung ab dem 1. Januar 2023:

  • Bezuschusst wird der Kauf von reinen Elektroautos (batterie- und brennstoffzellenbetrieben)
    • Nettopreis bis 40.000 € => 4.500 € (Gesamtförderung 9.000 €)
    • Nettopreis über 40.000 € => 3.000 € (Gesamtförderung 6.000 €)
  • Der Kreis der Antragsberechtigten ändert sich nicht

Umweltbonus nur für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge

  Nettolistenpreis
unter 40.000 Euro
Nettolistenpreis
über 40.000 Euro
Bundesanteil 
inkl. Innovations-
prämie für junge
Gebrauchtfahrzeuge
Mindest-
haltedauer
Kauf 4.500 Euro 3.000 Euro 3.000 Euro 12 Monate
Leasinglauf-
zeit 12-23
Monate
2.250 Euro 1.500 Euro 1.500 Euro 12 Monate
Leasinglauf-
zeit über 23
Monate
4.500  Euro 3.000 Euro 3.000 Euro 24 Monate

2. Förderung ab dem 1. September 2023:

  • Die Förderung wird auf Privatpersonen beschränkt
  • Die Förderkonditionen bleiben gemäß Pkt. 1 erhalten   

3. Förderung ab dem 1. Januar 2024:

  • Der Bundesanteil der Förderung für batterie- und brennstoffzellenbetriebene Fahrzeuge (mit Nettolistenpreis bis 45.000 €) beträgt => 3.000 € (Gesamtförderung 6.000 €)
  • Fahrzeuge > 45.000 € (Nettopreisliste) erhalten keine Förderung
  • Der Kreis der Antragsberechtigten bleibt auf Privatpersonen beschränkt

Umweltbonus nur für Batterieelektro- oder Brennstoffzellenfahrzeuge

  Nettolistenpreis
unter 45.000 Euro
Bundesanteil 
inkl. Innovations-
prämie für junge
Gebrauchtfahrzeuge
Mindest-
haltedauer
Kauf 3.000 Euro 2.400 Euro 12 Monate
Leasinglauf-
zeit 12-23
Monate
1.500 Euro 1.200 Euro 12 Monate
Leasinglauf-
zeit über 23
Monate
3.000 Euro 2.400 Euro 24 Monate

Wichtig:  Maßgeblich für die Förderung ist auch zukünftig das Datum des Förderantrags, der die Fahrzeugzulassung voraussetzt. Bei den oben genannten Fördersätzen handelt es sich jeweils um den Bundesanteil der Umweltbonus-Förderung inklusive der Innovationsprämie. Der Anteil der Hersteller soll 50 Prozent der Gesamt-Bundesförderung betragen und bei der Bestimmung der Gesamtförderung noch hinzukommen. Hierzu ist das BMWK mit den Herstellern im Austausch.

=> Sobald die Mittel ausgeschöpft sind endet die Förderung mit dem Umweltbonus

 

Weiter führende Informationen erhalten Sie hier.

Ansprechpartner

Andreas Pludra
Technische Beratung Schwerpunkt Energie und Umwelt

Telefon: 0351 4640-936
Fax: 0351 4640-34936
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Ladeinfrastruktur in Betrieben: Förderung für Fuhrpark und Mitarbeiterparkplätze

Ladeinfrastruktur in Betrieben: Förderung für Fuhrpark und Mitarbeiterparkplätze

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Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) fördert künftig den Aufbau von Ladeinfrastruktur an Mitarbeiterparkplätzen und für betriebliche Elektrofahrzeuge sowie für Dienstfahrzeuge.

Gefördert werden der Kauf und die Errichtung einer neuen, nicht öffentlich zugänglichen stationären Ladestation inklusive des Netzanschlusses. Die Ladeinfrastruktur muss sich an Stellplätzen befinden, die zur gewerblichen Nutzung oder zum Abstellen von Fahrzeugen der Beschäftigten vorgesehen sind.

Der Zuschuss beträgt 70 Prozent der förderfähigen Ausgaben, maximal 900 Euro pro Ladepunkt. Es werden Ladepunkte mit einer Ladeleistung von bis zu 22 Kilowatt gefördert.
Die Förderung erfolgt als De-minimis-Beihilfe.

Schätzungsweise 60 bis 85 Prozent aller Ladevorgänge finden zu Hause oder am Arbeitsplatz statt. Die neue Förderrichtlinie „Nicht öffentlich zugängliche Ladestationen für Elektrofahrzeuge - Unternehmen und Kommunen“ bietet dabei eine entscheidende finanzielle Unterstützung für interessierte Betriebe.

Anträge können ab dem 23. November 2021 über das Förderportal der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gestellt werden.

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Neue Förderung für Nutzfahrzeuge mit alternativen Antrieben

Nachdem die EU grünes Licht gegeben hat, können Batterie-, Brennstoffzellen- und hybridelektrische Fahrzeuge und die dazugehörige erforderliche Tank- und Ladeinfrastruktur gefördert werden. Bis zum Jahr 2024 stellt das Bundesministerium für Verkehr und Infrastruktur (BMVI) insgesamt ca. 1,6 Milliarden Euro für die Förderung der Anschaffung klimafreundlicher Nutzfahrzeuge sowie circa 5 Milliarden Euro für den Aufbau der Tank- und Ladeinfrastruktur bereit.


Die neue Richtlinie fördert u.a.:

  • Anschaffung neuer und junger gebrauchter sowie auf alternative Antriebe umgerüsteter Nutzfahrzeuge in Höhe von 80 % der Investitionsmehrausgaben im Vergleich zu einem konventionellen Dieselfahrzeug,
  • die für den Betrieb der klimafreundlichen Nutzfahrzeuge erforderliche Tank- und Ladeinfrastruktur mit max. 80 % der projektbezogenen Gesamtausgaben, z. B. Ladesäulen, Netzanschluss, Batteriespeicher

Die Antragsstellung für den ersten Förderaufruf ist zwischen 16. August und 27. September 2021 möglich. Falls in diesem Zeitraum mehr Anträge eingereicht werden als Finanzmittel zur Verfügung stehen, erfolgt eine Priorisierung auf Basis einer CO2-Einsparungsquote. Wie diese berechnet wird und welche weiteren Vorgaben gelten, finden Sie im Förderaufruf.

Bis Ende 2024 wird es vier Förderaufrufe pro Jahr geben. Den Antrag können Sie über das eService-Portal des Bundesamt für Güterverkehr (BAG) stellen.

Alle Informationen rund um die Förderrichtlinie, zu den Förderaufrufen und zu klimafreundlichen Nutzfahrzeugen, z.B. eine Fahrzeugdatenbank und Praxisbeispiele, finden Sie hier.

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Einführung der steuerlichen Förderung energetischer Gebäudesanierungen zum 01.01.2020

Die steuerliche Förderung energetischer Gebäudesanierungen ist zum Jahresbeginn 2020 eingeführt worden.

Die Laufzeit der Förderung beträgt 10 Jahre. (Maßnahmen nach dem 31.12.20219 - 01.01.2030). Mit der Nutzung der Förderung ist die Steuerschuld über 3 Jahre absetzbar. Daneben können 20 % der Kosten für die fachgerechte Installation, die Inbetriebnahme sowie die notwendigen Umfeldmaßnahmen und die Materialkosten abgesetzt werden. Darüber hinaus ist die Minderung der  tariflichen Einkommenssteuer (bis zu 40.000 €) über 3 Jahre anwendbar.

Weitere Informationen sind auf der Seite des Bundesministeriums der Finanzen einsehbar unter: www.bundesfinanzministerium.de

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