Letzte Aktualisierung: 24.02.2021
Aktuelle Informationen zu Tschechien - Einreise nach Deutschland
Die Tschechische Republik wird mit Wirkung vom 14. Februar 2021, 0:00 Uhr zum Virusvariantengebiet erklärt. Damit gelten verschärfte Einreiseregeln.
Ausnahmen von der 14-tägigen Absonderungspflicht bestehen u.a. für:
Beschäftigte, deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Unternehmen unverzichtbar ist, in den Bereichen:
Wasser- und Energieversorgung, Abwasserentsorgung und Abfallwirtschaft, im Transport- und Verkehrswesen, im Apothekenwesen, in der Pharmawirtschaft, im Bestattungswesen, in der Ernährungswirtschaft sowie in der Informationstechnik, im Telekommunikationswesen und in Laboren medizinischer Einrichtungen.
Dieser Personenkreis kann ohne Quarantäne, aber mit täglicher Testung (max. 24h alt) mit einer Bescheinigung des zuständigen Landratsamtes (bis dahin mit Bescheinigung des Arbeitgebers) und der digitalen Anmeldung aus Tschechien einreisen.
Die Beantragung der amtlichen Bescheinigung für tschechische Grenzgänger und Selbständige erfolgt in den Landkreisen mit dem jeweils hinterlegten Formular und ist bei folgenden Stellen einzureichen:
Wie bereits bisher geregelt, sind von der 14-tägigen Quarantänepflicht zudem Beschäftigte in Einrichtungen des Gesundheits- und Pflegewesens (unter anderem Krankenhäuser, Arztpraxen, Pflegeeinrichtungen), Transportpersonal wie Lkw-Fahrer und Durchreisende, die ohne Aufenthalt den Freistaat durchreisen oder aus zwingenden humanitären Gründen einreisen ausgenommen.
Die geänderte Quarantäne-Verordnung gilt vom 17. Februar 2021 bis zum 7. März 2021.
Erstattung der Übernachtungskosten
Der Freistaat gewährt für in Sachsen beschäftigte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus der Tschechischen Republik und mitreisende Angehörige (Ehepartner, Lebenspartner, Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, Kinder), die hier keine regelmäßige Unterkunft unterhalten, eine Pauschale von 40 EUR (bzw. 20 EUR für Mitreisende) pro Nacht. Der Zuschuss kann rückwirkend für zunächst 30 Übernachtungen vom Arbeitgeber beantragt werden. Die Richtlinie ist künftig für alle Unternehmen zugänglich. Antrag hier
Nähere Informationen der Landesdirektion zur Handhabung der Erstattung finden Sie hier.
Aktuelle Informationen zu Polen - Einreise nach Deutschland
U.a. folgende Personen, ohne Corona-Symptome, sind von der Quarantänepflicht bei der Einreise nach Sachsen ausgenommen:
- Grenzgänger und Grenzpendler, mit mindestens wöchentlicher Grenzüberschreitung, bei Einhaltung angemessener Schutz- und Hygienekonzepte sowie regelmäßiger, mindestens wöchentlicher Testung (Schnelltest ausreichend).
- Personen – ohne Grenzpendler oder Grenzgänger zu sein – die für einen begrenzten Zeitraum von 72 Stunden zwingend notwendig zum Zweck ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung nach Sachsen einreisen oder sich in einem Risikogebiet aufgehalten haben (z.B. Geschäftsreisende).
- Personen, die sich aus triftigem Grund (kein Einkauf, Freizeit etc.) für unter 12h in Polen oder Sachsen aufhalten.
- Weitere Ausnahmen können der Verordnung entnommen bzw. beim zuständigen Gesundheitsamt beantragt werden.
Einreisende, die sich länger als 24 h in Sachsen aufhalten, müssen bei Einreise die digitale Einreiseanmeldung vornehmen.
Die Testregelung für polnische Grenzpendler bleibt unverändert – hier genügt ein negativer Schnelltest pro Woche, da Polen kein Hochinzidenzland ist.
Generell können Tests - Schnelltests sind ausreichend - z.B. bei Betriebsärzten, in Eigenorganisation bei örtlichen Haus- und Fachärzten, bei den offiziellen Schwerpunktpraxen, bei privaten Testanbietern (z.B. aus Polen kommend am Autobahnrasthof Kodersdorf) sowie in einigen Apotheken durchgeführt werden. Anerkannt werden auch Schnelltests aus Tschechien (Testzentren) und Polen. Außerdem ist es möglich, Beschäftigte auszubilden, die die Schnelltests im Unternehmen durchführen können. Diese Online-Kurse bietet das Deutsche Rote Kreuz an. Eine Vorlage zur Dokumentation der Testung finden Sie in der Seitenleiste.
Förderung Testkosten durch den Freistaat
Der Freistaat Sachsen wird sich an den Kosten beteiligen: Je Berufspendler wird ein Test pro Woche mit zehn Euro gefördert. Die Unterstützung bei den Testkosten wird branchenoffen gewährt und erfolgt als Festbetragsfinanzierung nach dem Erstattungsprinzip pro nachgewiesener Testung. Gefördert werden auch die Tests auspendelnder Beschäftigter. Anträge können voraussichtlich ab März monatlich über die Landesdirektion im Erstattungsprinzip gestellt werden. Nähere Details zur Umsetzung der Testpflicht finden Sie unter dem Themenbereich Grenzpendler bei den FAQ auf der Corona-Webseite des Freistaates Sachsen.
Hinweis: Für Rückfragen stehen wir gern zur Verfügung. Bei Interesse können Sie auch über unseren Tschechien- bzw. Polen-Verteiler direkt über aktuelle Änderungen informiert werden. Kontaktieren Sie hierzu Frau Westphälinger.
Wer steht noch als Ansprechpartner für die Arbeitnehmer zur Verfügung?
Fragen tschechischer und polnischer Arbeitnehmer in der jeweiligen Landessprache können die Berater/-innen der Beratungsstelle für ausländische Beschäftigte in Sachsen erteilen.