Corona-Dokumentation
Wir empfehlen zur Vermeidung von Nachkalkulationen, Rückforderungen oder Schätzungen die Anfertigung einer „Corona-Dokumentation.“ Diese kann Ihnen als Grundlage dienen, um bei späteren Rückfragen, beispielsweise im Rahmen einer Betriebsprüfung, belegbare Auskünfte gegenüber dem Finanzamt oder dem Fördermittelgeber erteilen zu können. Hier erhalten Sie dazu weitere Informationen und ein Muster zum Download.
Überbrückungshilfe des Bundes
Aktuell plant die Bundesregierung ein Paket an weiteren Unterstützungsmaßnahmen. Hierfür sind unter anderem außerordentliche Wirtschaftshilfen und eine Verlängerung der Überbrückungshilfe für den Zeitraum Januar bis Juni 2021 (Überbrückungshilfe III) geplant. Darüber hinaus wurde der Anspruchskreis für den KfW-Schnellkredit auf Soloselbständige und kleine Unternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten erweitert. Die Antragstellung wurde für diese Betriebe mit bis zu 10 Mitarbeitern ab dem 9.11.2020 geöffnet. Den aktuellen Stand der geplanten Maßnahmen finden Sie hier.
Überbrückungshilfe III
Für die von den zusätzlichen Schließungs-Entscheidungen vom 13. Dezember 2020 erfassten Unternehmen werden Zuschüsse zu den Fixkosten gezahlt. Dazu wird die ausgeweitete und bis Ende Juni 2021 geltende Überbrückungshilfe III entsprechend angepasst und nochmals verbessert.
Antragsberechtigt sind Unternehmen, Soloselbständige und selbständige Angehörige der
freien Berufe mit einem Jahresumsatz von bis zu 750 Millionen Euro. Sie können die verbesserte Überbrückungshilfe III erhalten. Diese sieht eine anteilige Erstattung der betrieblichen Fixkosten vor. Die monatliche Förderhöchstgrenze wird noch einmal deutlich erhöht. Unternehmen können bis zu 1,5 Millionen Euro Überbrückungshilfe pro Monat erhalten.
Die wichtigsten Punkte im Überblick:
- Einheitliches Kriterium bei der Antragsberechtigung: Alle Unternehmen mit mehr als 30 % Umsatzeinbruch können die gestaffelte Fixkostenerstattung erhalten. Das heißt: Keine Differenzierung mehr bei der Förderung nach unterschiedlichen Umsatzeinbrüchen und Zeiträumen, Schließungsmonaten und direkter oder indirekter Betroffenheit.
- Erweiterung der monatlichen Förderhöhe: Anhebung der Förderhöchstgrenze auf bis zu 1,5 Millionen Euro pro Fördermonat (bisher vorgesehen 200.000 bzw. 500.000 Euro) innerhalb der Grenzen des europäischen Beihilferechts. Fördermonate sind November 2020 bis Juni 2021.
- Abschlagszahlungen: Abschlagszahlungen wird es für alle antragsberechtigten Unternehmen geben, nicht nur für die von den Schließungen betroffenen Unternehmen. Sie sind bis zu einer Höhe von 100.000 Euro statt bislang vorgesehenen 50.000 Euro für einen Fördermonat möglich.
- Für Einzelhändler werden Wertverluste unverkäuflicher oder saisonaler Ware als erstattungsfähige Fixkosten anerkannt;
- Investitionen für die bauliche Modernisierung und Umsetzung von Hygienekonzepten ebenso wie Investitionen in Digitalisierung und Modernisierung können als Kostenposition geltend gemacht werden, wie z.B. Investitionen in den Aufbau oder die Erweiterung eines Online-Shops.
Die konkrete Höhe der Zuschüsse orientiert sich wie auch bislang am Rückgang des Umsatzes im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019 und ist gestaffelt:
- bei einem Umsatzrückgang von 30 bis 50 Prozent werden bis zu 40 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet,
- bei einem Umsatzrückgang von 50 Prozent bis 70 Prozent werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Fixkosten erstattet und
- bei einem Umsatzrückgang von mehr als 70 Prozent werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Fixkosten gezahlt.
Es gibt einen festen Musterkatalog fixer Kosten, der erstattet werden kann.
Dazu zählen: Pachten, Grundsteuern, Versicherungen, Abonnements und andere feste Ausgaben sowie Mietkosten für Fahrzeuge und Maschinen, Zinsaufwendungen, Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 Prozent, der Finanzierungskostenanteil von Leasingraten, Ausgaben für Elektrizität, Wasser, Heizung etc., Personalaufwendungen, die nicht von Kurzarbeitergeld erfasst sind, werden pauschal mit 20 Prozent der Fixkosten gefördert. Schließlich können bauliche Maßnahmen zur Umsetzung von Hygienekonzepten gefördert werden sowie Marketing- und Werbekosten.
Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.
Die Bedingungen der einmaligen Betriebskostenpauschale werden deutlich verbessert. Sie wird auf 50 Prozent des Referenzumsatzes verdoppelt; bisher waren 25 Prozent vorgesehen. Der Referenzumsatz beträgt im Regelfall 50 Prozent des Gesamtumsatzes 2019.
Weitere Informationen hierzu finden sie auf der Webseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de.
Hinweis: Aktuell ist die oben genannte Seite durch die zuständige Stelle noch nicht überarbeitet worden. Die Details zur Überbrückungshilfe III finden Sie bis zur Aktualisierung der Webseite als Download „Überblick Überbrückungshilfe III“ in der Seitenleiste.
November- und Dezemberhilfe
Seit 4. Januar 2021 ist nun neben der Novemberhilfe auch die Beantragung der Dezemberhilfe ausschließlich über die Seite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de möglich.
Folgende Punkte sind zu beachten:
- Antragsberechtigt sind ausschließlich Unternehmen und Soloselbständige, die aufgrund der auf Grundlage des Beschlusses von Bund und Ländern vom 28. Oktober 2020 erlassenen sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 30.Oktober 2020 den Geschäftsbetrieb bereits im November einstellen mussten und auch im Dezember durchgehend noch von diesen Schließungen betroffen waren. Genaue Regelungen hierzu finden Sie hier.
- Diese Unternehmen erhalten Zuschüsse in Höhe von 75 Prozent des entsprechenden Umsatzes im November und Dezember 2019. Soloselbstständige können als Vergleichsumsatz alternativ den durchschnittlichen Monatsumsatz im Jahre 2019 zugrunde legen. Andere staatliche Leistungen (insbesondere Kurzarbeitergeld und Überbrückungshilfe), die für den Förderzeitraum gezahlt werden, werden angerechnet.
- Wenn trotz der grundsätzlichen Schließung Umsätze erzielt werden, so werden diese bis zu einer Höhe von 25 Prozent des Vergleichsumsatzes nicht angerechnet. Um eine Überförderung von mehr als 100 Prozent des Vergleichs-Umsatzes zu vermeiden, erfolgt bei darüberhinausgehenden Umsätzen eine entsprechende Anrechnung.
- Der Antrag muss, mit Außnahme von Soloselbständigen, durch einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder steuerberatenden Rechtsanwalt gestellt werden.
- Soloselbständige sind bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt. Als Voraussetzung hierfür benötigen sie ein ELSTER-Zertifikat. Informationen zur Erstellung eines Benutzerkontos für ELSTER und zur Zertifikatsdatei finden Sie auf dem ELSTER-Portal.
- Anträge auf die November- und Dezemberhilfe können bis zum 30.04.2021 gestellt werden.
- Häufige Fragen werden hier beantwortet.
Unternehmen, die erst aufgrund der sächsischen Corona-Schutz-Verordnung vom 11. Dezember 2020 den Geschäftsbetrieb einstellen mussten sind nicht für die Dezemberhilfe antragsberechtigt. Diese können eine Antragsberechitung auf die Überbrückungshilfe III prüfen.
Überbrückungshilfe II
Seit dem 21. Oktober 2020 kann die Überbrückungshilfe II elektronisch unter Einbeziehung des Steuerberaters beantragt werden. Neu ist der maximale Förderbetrag für kleine Unternehmen, der in vier Monaten bei max. 200.000 Euro liegen kann. Außerdem verdoppelt sich die Personalkostenpauschale von bislang 10% auf 20% der förderfähigen betrieblichen Fixkosten. Die neuen Regelungen gelten rückwirkend ab Anfang September 2020.
Die 2. Phase der Überbrückungshilfe (Überbrückungshilfe II) umfasst die Fördermonate
September bis Dezember 2020. Anträge für die 2. Phase können seit dem 21. Oktober
2020, über die bekannten Kanäle gestellt werden:
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Leistungszeitraum der Überbrückungshilfe II sind die Monate September bis Dezember 2020
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Antragsberechtigt sind Betriebe ab Oktober 2020, wenn sie in zwei zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 einen Umsatzeinbruch von mindestens 50 Prozent gegenüber den jeweiligen Vorjahresmonaten oder einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Durchschnitt der Monate April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum hatten.
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Förderfähig sind unverändert die fortlaufenden fixen Betriebskosten (siehe Positivliste unter www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Allerdings wird die Personalkostenpauschale, die bisher bei 10 Prozent der förderfähigen Kosten liegt, auf nunmehr 20 Prozent angehoben.
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Berechnung der konkreten Zuschusshöhe erfolgt auch künftig in Abhängigkeit der Umsatzentwicklung im Förderzeitraum. Aber die Zuschusshöhe wird wie folgt angepasst:
- 90 Prozent der Fixkosten (bisher 80 Prozent) bei mehr als 70 Prozent Umsatzeinbruch
- 60 Prozent der Fixkosten (bisher 50 Prozent) bei Umsatzeinbruch zwischen 50 und 70 Prozent
- 40 Prozent der Fixkosten bei Umsatzeinbruch von mehr als 30 Prozent (bisher bei mehr als 40 Prozent Umsatzeinbruch)
- Umsatzeinbruch unter 30 Prozent – keine Erstattungen
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Maximaler Förderbetrag der Überbrückungshilfe II wie bisher bei 50 TEUR je Monat, also insgesamt für September bis Jahresende 2020 bei maximal 200 TEUR. Für Kleinst- und Kleinbetriebe entfallen die bisherigen Deckelungen der Zuschussbeträge für Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten (9 TEUR) bzw. mit bis zu 10 Beschäftigen (15 TEUR) entfallen künftig.
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Die Antragstellung ist zwingend über einen prüfenden Dritten (Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte) zu stellen, die auch die Schlussrechnung erstellen. Neu: Im Rahmen der Schlussabrechnung wird eine Nachschusspflicht eingeräumt, sofern Zuschüsse zu vorsichtig beantragt wurden und z. B. der Umsatzeinbruch letztendlich höher ausfiel als gedacht.
Weitere Informationen zum Antragsablauf finden Sie auf der extra hierzu eingerichteten Informationsseite des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie.
Für Unternehmen, die über keinen Steuerberater verfügen oder deren Steuerberater aktuell keine freien Kapazitäten zur Beantragung der Überbrückungshilfe hat, wurde durch die Steuerberaterkammer des Freistaates Sachsen eine Liste mit dafür zur Verfügung stehenden Steuerberatern veröffentlicht.