Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

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Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten

Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten beim Zugang zur Krankenversicherung der Rentner

Versicherte, die bei Rentenantragstellung in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig oder pflichtversichert sind, sind als Rentner in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert, wenn Sie seit der erstmaligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags mindestens 9/10 der zweiten Hälfte ihres Erwerbslebens Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung oder familienversichert waren.

Wer die Voraussetzungen nicht erfüllt, kann sich als Rentner nur freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern und zahlt im Gegensatz zu Rentnern, die Mitglieder der Krankenversicherung der Rentner sind, Beiträge auf alle seiner Einkünfte. Von der Rentenversicherung erhält er auf Antrag lediglich einen Zuschuss zur Krankenversicherung in Höhe von 7,3% des Rentenzahlbetrages. Bei Rentnern, die in der Krankenversicherung der Rentner pflichtversichert sind, werden die Beiträge zur Krankenversicherung in Höhe von aktuell 14,6% von der gesetzlichen Rente direkt von der Rente einbehalten und an die Krankenversicherung abgeführt. Der Rentner trägt davon lediglich 7,3% plus den kassenabhängigen Zusatzbeitrag.  Daneben sind Beiträge für ausländische gesetzliche Renten, Versorgungsbezüge (z.B. aus Betriebsrenten oder Lebensversicherungen) oder auf Einkünfte aus einer nebenberuflichen Selbstständigkeit zu zahlen.

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Heil- und Hilfsmittelversorgung wurde mit Wirkung zum 1. August 2017 neu eingeführt, dass auf die im Rahmen der 9/10 Regelung erforderliche Vorversicherungszeit pauschal für jedes Kind, Stiefkind oder Pflegekind bei jedem Elternteil drei Jahre unabhängig vom Zeitpunkt der Geburt angerechnet werden.  

Was ist zu tun?

Die gesetzlichen Krankenversicherungen sind nicht verpflichtet Bestandsfälle zu prüfen, ob diese von der Neuregelung profitieren würden. Rentner, die sich aktuell nur freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung versichern konnten, sollten bei ihrer gesetzlichen Krankenkasse den Antrag auf Prüfung der Versicherungspflicht unter Berücksichtigung der gesetzlichen Neuregelung stellen – geeignete Unterlagen zum Nachweis der Elterneigenschaft (Geburtsurkunde, Auszug Familienbuch, Adoptionsurkunde) sollten in Kopie beigefügt werden.

Zukünftige Rentner sollten unter Berücksichtigung der aktuellen 9/10 Regelung vor Stellung des Rentenantrags prüfen, ab welchem Zeitpunkt sie die Voraussetzungen für eine Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner erfüllen.

Ansprechpartner

Arbeits - und Sozialrecht
Uta Görbert

Telefon: 0351 4640-453
Fax: 0351 4640-34453
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