Am 24. November 2021 ist das neue Infektionsschutzgesetz in Kraft getreten. Es trifft Vorkehrungen für die Zeit nach Ende der epidemischen Lage, die am 25. November ausgelaufen ist und bringt auch im Bereich des Handwerks einige Änderungen mit sich.
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick
3G am Arbeitsplatz
Mit § 28b Abs. 1 IfSG wurde ab dem 24. November 2021 die 3G-Regel am Arbeitsplatz eingeführt. Das bedeutet konkret, dass Arbeitgeber und Beschäftigte Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten dürfen, wenn sie geimpft, genesen oder tagesaktuell (bzw. per bei PCR-Test vor max. 48 Stunden) getestet sind. Eine Ausnahme davon ist nur möglich, wenn unmittelbar vor Arbeitsaufnahme ein Test- oder Impfangebot des Arbeitgebers wahrgenommen werden soll.
Die 3G-Regel gilt darüber hinaus auch für betrieblich veranlasste Transporte mehrerer Beschäftigter zu oder von der Arbeitsstätte.
Den entsprechenden 3G-Nachweis müssen die Beschäftigten mit sich führen, zur Kontrolle verfügbar halten oder beim Arbeitgeber hinterlegt haben. Auf Verlangen sind Arbeitgeber, Beschäftigte und auch Besucher des Unternehmens verpflichtet, den Nachweis vorzulegen.
Daraus folgt die Pflicht der Arbeitgeber, die Einhaltung der 3G-Regel am Arbeitsplatz durch Kontrolle der Nachweise täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren. Zur Erfüllung dieser Überwachungs- und Dokumentationspflicht dürfen personenbezogene Daten sowie Daten zum Impf-, Sero- und Teststatus in Bezug auf die Coronavirus-Krankheit verarbeitet werden.
FAQ des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zur 3G-Regel am Arbeitsplatz
Homeoffice
Nach § 28b Abs. 4 IfSG müssen Arbeitgeber ihren Beschäftigten im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anbieten, von deren Wohnung aus zu arbeiten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe entgegenstehen. Solche wären gegeben, wenn die Betriebsabläufe erheblich eingeschränkt würden oder nicht aufrechterhalten werden könnten.
Beschäftigte haben das Homeoffice-Angebot anzunehmen, soweit ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Solche Gründe sind bspw. Störungen durch Dritte oder eine unzureichende Ausstattung in der eigenen Wohnung.
Beschäftigte, die ausschließlich im Homeoffice arbeiten, müssen dem Arbeitgeber keine 3G-Nachweise vorlegen.
Dienstleistungen in Pflegeeinrichtungen
Laut § 28b Abs. 2 IfSG dürfen Einrichtungen und Unternehmen, in denen besonders gefährdete Personen betreut und versorgt werden, nur nach Vorlage eines negativen Corona-Tests betreten werden. Das gilt auch für Besucher, zu welchen u.a. Handwerker/innen zählen, die Dienstleistungen in diesen Einrichtungen erbringen.