Ab dem 1. September 2022 gelten auch für Handwerksbetriebe neue Energiesicherungsverordnungen

Das Bundeskabinett hat am 24. August 2022 zwei Energiesicherungsverordnungen beschlossen und darin kurz- und mittelfristige Maßnahmen zur Energieeinsparung festgelegt. Die Verordnungen sollen einen Beitrag zur sicheren Energieversorgung - insbesondere Gas - leisten. Neben der Einsparung von Gas sind auch Stromsparmaßnahmen vorgesehen, um so die Stromerzeugung mit Gas zu verringern.

Diese Verordnungen beinhalten auch für Handwerksbetriebe relevante Maßnahmen.

Mittelfristige Maßnahmen gelten vom 1. Oktober 2022 für die Dauer von 2 Jahren

  • Betreiber von Erdgasheizungen werden verpflichtet, eine Heizungsprüfung durch eine fachkundige Person - wie z.B. Schornsteinfeger, Handwerker des SHK-Gewerks, Ofen- und Heizungsbauer oder Energieberater - durchführen zu lassen. Das Ergebnis der Prüfung ist schriftlich festzuhalten und eine Optimierung der Anlage ist bis zum 15. September 2024 durchzuführen.
  • Gaszentralheizungen in Nichtwohngebäuden ab 1.000 m² beheizter Fläche sind bis zum 30. September 2023 hydraulisch abzugleichen.
  • Unternehmen, die gemäß § 8 EDL-G (Energiedienstleistungsgesetz) ein Energieaudit durchgeführt haben oder ein Energiemanagementsystem betreiben, sind verpflichtet, alle als wirtschaftlich identifizierten Maßnahmen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 18 Monaten umzusetzen. Diese Pflichten gelten nicht für Unternehmen, deren Gesamtenergieverbrauch innerhalb der letzten drei Jahre im Durchschnitt weniger als 10 Gigawattstunden pro Jahr betrug.

Weitere detaillierte Informationen des BMWK: Bundeskabinett billigt Energieeinsparverordnungen