Handwerkskammer Dresden Körperschaft des öffentlichen Rechts
Interessenvertretung des Handwerks im Regierungsbezirk Dresden (Sachsen)

22.698 Mitglieder am 31.03.2012
im Kammerbezirk Dresden, davon:
| - |
zulassungspflichtige Handwerke 14.781 |
| - |
einfache Tätigkeiten 18 |
| - |
zulassungsfreie Handwerke 4.454 |
| - |
handwerksähnliche Gewerbe 3.445 |
Das Ehrenamt
Das Ehrenamt der Handwerkskammer *) mit dem
Präsidenten an der Spitze.
Die Organe der Handwerkskammer sind:
Die
Vollversammlung besteht aus gewählten Mitgliedern. Sie sind Vertreter des gesamten Handwerks und des handwerksähnlichen Gewerbes. Die Vollversammlung wählt aus ihrer Mitte den
Vorstand. Dem Vorstand obliegt die Verwaltung der Handwerkskammer; Präsident und Hauptgeschäftsführer vertreten die Handwerkskammer gerichtlich und außergerichtlich. Alles Nähere regelt die Satzung.
Hauptamt
Das Hauptamt der Handwerkskammer arbeitet im Auftrag der Vollversammlung. Das Hauptamt mit der
Geschäftsführung an der Spitze wie auch den Kammerbediensteten obliegt die Erledigung der laufenden Geschäfte und unterteilt sich in:
Rechtsgrundlagen der Arbeit der Handwerkskammer Dresden
Beitrag (Beitragsordnung, Beitragsbemessungsbeschluss)
Die Beitragsordnung der Handwerkskammer Dresden trat am 21.01.2005 in Kraft. Das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr genehmigte gemäß § 106 Absatz 2 Satz 1 und § 106 Absatz 1 Nummer 4 Handwerksordnung in Verbindung mit § 110 Sächsische Haushaltsordnung den Beschluss der Vollversammlung der Handwerkskammer Dresden vom 30. November 2011 über den Wirtschaftsplan einschließlich Beitragsbemessungsbeschluss 2012 mit Schreiben vom 23.01.2012. Der Beitragsbemessungsbeschluss wurde seit 1999 in den Grundsätzen der Berechnung nicht verändert. |
| Beschlüsse der Vollversammlung |
| Handwerksordnung (HwO) |
| Satzung der Handwerkskammer Dresden |