1. Was wird gefördert?
Berufliche Fortbildungen in Voll- oder Teilzeitform sowie Fernunterrichts- oder mediengestützte Lehrgänge, die eine abgeschlossene Berufsausbildung oder sonstige entsprechende berufliche Qualifikation voraussetzen und mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung abschließen. Dabei müssen alle Bedingungen, die in § 2 AFBG genannt sind, erfüllt sein.
| Hinweis: Bitte beachten Sie, dass Beratungsgespräche nur bei Vorlage eines vollständigen Fortbildungsplanes (alle Teile der Fortbildung betreffend) und nach vorheriger Terminvereinbarung möglich sind. |
Fortbildungen bei Bildungsträgern, die von einer juristischen Person des Privatrechts geführt werden (Einzelperson, e.V., GmbH u.a.), können nur gefördert werden, wenn der Bildungsträger nach der Anerkennungs- und Zulassungsverordnung Weiterbildung (AZWV) anerkannt worden ist oder eine Zertifizierung nach einem allgemein anerkannten und verbreiteten System der Qualitätssicherung nachweist.
Unsere AFBG-Stelle fördert nur Fortbildungen mit einer öffentlich-rechtlichen Prüfung nach der Handwerksordnung (z.B. geprüfte Poliere, angehende Handwerksmeister, Betriebswirte des Handwerks u.ä.).
2. Wer wird gefördert?
Antragsteller mit ständigem Wohnsitz (Hauptwohnsitz) im Kammerbezirk Dresden, Sitz der Fortbildungsstätte ist unerheblich, kann auch außerhalb des Kammerbezirkes liegen.
3. Förderart und Förderumfang:
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Teilzeitmaßnahmen/-abschnitte |
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Gefördert werden die nachgewiesenen Lehrgangs- und Prüfungsgebühren (sogenannte Maßnahmebeitrag) bis max. 10.226 EUR. Davon werden ca. 1/3 als nicht zurückzuzahlender Zuschuss und 2/3 als günstiges Darlehen gewährt. Materialkosten für Prüfungsarbeit bzw. Meisterstück werden zu 50%, höchstens bis zu 1.534 EUR, mit einem Darlehen gefördert.
Alleinerziehende erhalten einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 113 EUR für jeden Monat je Kind als Zuschuss (für Kinder bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres und behinderte Kinder). |
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Vollzeitmaßnahmen/-abschnitte |
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Zusätzlich zu den bei Teilzeit gewährten Förderleistungen ist Zahlung eines monatlichen Unterhaltes möglich. Hier erfolgt die Leistung in Form eines Zuschuss- und Darlehensteiles. Die Höhe der monatlichen Unterhaltszahlung ist abhängig von |
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dem Einkommen des Antragstellers während der Fortbildung und |
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seinem Vermögen zum Zeitpunkt der Antragstellung (z.B. Sparguthaben, Bausparvertrag, Wertpapiere) |
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dem Einkommen des Ehegatten (vorletztes Kalenderjahr, kann ggf. aktualisiert werden), |
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der Art der Kranken- u. Pflegeversicherung während der Fortbildung (familienversichert oder selbst beitragspflichtig/Studententarif), |
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dem Familienstand sowie der Zahl der Kinder und beläuft sich auf monatlich max. 697 EUR für Alleinstehende |
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zusätzlich für jedes Kind 210 EUR |
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zusätzlich für Verheiratete 215 EUR. |
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Hinweis: Nach Erhalt des Bewilligungsbescheides fließen die bewilligten Zuschüsse zu den festgelegten Fälligkeiten automatisch auf das von Ihnen angegebene Bankkonto. Sie können nun entscheiden, ob Sie die bewilligten Darlehensbeträge in Anspruch nehmen möchten oder nicht.
4. Darlehen
Wird das Darlehen gewünscht, ist mit der KfW-Bankengruppe ein privatrechtlicher Darlehensvertrag (wird dem Antragsteller von der Bank unaufgefordert zugesandt) abzuschließen. Bei Folgebewilligungen erhält der Antragsteller nur eine Bescheinigung, mit der die Darlehenssumme verlangt werden kann.
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Darlehensbedingungen |
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zins- und tilgungsfrei während der Maßnahme und einer anschließenden Karenzzeit von 2 Jahren (höchstens 6 Jahre insgesamt) -danach niedrige Verzinsung, monatliche Tilgungsrate mindestens 128 €, Laufzeit 10 Jahre |
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bei Erreichen des Fortbildungszieles und Vorlage des Prüfungszeugnisses bei der KfW-Bankengruppe werden 25 % des noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen |
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gründen oder übernehmen Darlehensnehmer innerhalb von drei Jahren nach Beendigung der Maßnahme ein Unternehmen oder eine freiberufliche Existenz und schaffen sie dabei neue Arbeitsplätze können ihnen auf Antrag 33 % / 66 % des noch nicht fällig gewordenen Darlehens der Maßnahmegebühr erlassen werden. |
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bei kompletter Rückzahlung oder Teilrückzahlung des Darlehens, vor Ablauf der Karenzzeit, entstehen keinerlei Zinsen oder Verwaltungsgebühren |
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| Bei kompletter Rückzahlung oder Teilrückzahlung des Darlehens vor Ablauf der Karenzzeit entstehen keinerlei Zinsen oder Verwaltungsgebühren. |
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5. Antragsvordrucke
Bei Teil- und Vollzeitmaßnahmen:
Bei Vollzeitmaßnahmen zusätzlich: