Gesetzliche Pflicht seit 2006
Explosionsgefährdete Bereiche sind auch in kleinen und mittleren Betrieben weitaus häufiger anzutreffen, als allgemein angenommen wird. So ist beispielsweise von derartigen Bereichen schon dann auszugehen, wenn sich in geschlossenen Räumen zusammenhängend mehr als zehn Liter zündfähiger Gas-, Dampf-, Nebel- oder Staub-Luft-Gemische ansammeln können. Bei kleineren Räumen geht man überschlägig von einem Zehntausendstel des Raumvolumens aus (z.B. bei 80 m³ Raumvolumen = 8 Liter).
Verdunsten aber zum Beispiel nur 20 ml Benzin (ein „einfacher Schnaps“), so können bereits mehr als 200 Liter zündfähiges Benzindampf-Luftgemisch entstehen. Und das Zerstäuben eines gestrichenen Teelöffels zündfähigen Staubes reicht schon aus, um rund 20 Liter eines zündfähigen Staub-Luftgemisches zu erzeugen. Selbst das Aufwirbeln einer nur 1 mm hohen Ablagerung eines brennbaren Staubes vom Fußboden eines Raumes genügt, um in diesem Raum ein zündfähiges Staub-Luft-Gemisch zu erzeugen.
Werden diese Explosionsgefahren nicht rechtzeitig erkannt und durch geeignete Explosionsschutzmaßnahmen gebannt, kann es insbesondere bei vom Normalbetrieb abweichenden Betriebszuständen (Wartungsarbeiten, Bauarbeiten, Reparaturen, Störungen) zu folgenschweren Unfällen kommen. So ereigneten sich beispielsweise in den letzten Jahren in Sachsen bei Fußbodenverlegearbeiten mit lösemittelhaltigen Klebern, bei Bauarbeiten in einem Spänesilo und beim Transport von Propangasflaschen in Kleintransportern Explosionen mit schweren Sach- und Personenschäden, teilweise sogar mit Todesfolge.
Um solche Unfälle zu vermeiden, hat jeder Arbeitgeber im Rahmen seiner Pflicht zur Gefährdungsbeurteilung zu überprüfen, ob in seinem Unternehmen mit explosionsgefährdeten Bereichen zu rechnen ist. Davon ist immer auszugehen, wenn mit brennbaren Flüssigkeiten, Gasen oder Stäuben umgegangen wird. Auch beim Auftreten von Metallstäuben sind folgenschwere Explosionen möglich. Als Beispiele seien hier der Umgang mit lösemittelhaltigen Lacken, Farben, Klebern und Verdünnungen, Propan- und Erdgas sowie Holz-, Kohlen- und Aluminiumstaub bis hin zu Mehl aufgeführt.
Besteht keine Möglichkeit, die Bildung einer gefährlichen explosionsfähigen Atmosphäre und damit explosionsgefährdete Bereiche sicher zu verhindern, müssen diese Bereiche in Zonen eingeteilt, geeignete Explosionsschutzmaßnahmen getroffen und ein Explosionsschutzdokument erstellt werden.
Aus diesem Dokument muss insbesondere hervorgehen,
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dass die Explosionsgefährdungen ermittelt und sachgerecht bewertet worden sind, |
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dass den Gefährdungen angemessene Explosionsschutzmaßnahmen getroffen werden, |
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welche Bereiche in Zonen eingeteilt wurden und |
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für welche Bereiche welche technischen sowie organisatorischen |
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Explosionsschutzmaßnahmen gelten. |
Kurz gefasst, das Explosionsschutzdokument beschreibt, mit welchem Ergebnis die jeweiligen Explosionsgefährdungen im Unternehmen beurteilt und welche Explosionsschutzmaßnahmen für die einzelnen Bereiche veranlasst wurden und wo diese gelten. All diese Angaben müssen ohnehin im Unternehmen vorhanden sein, so dass bei bisher ordnungsgemäßer Arbeit keine erheblichen zusätzlichen Belastungen zu erwarten sind.
Auf den Internetseiten der Arbeitsschutzverwaltung Sachsens (
www.arbeitsschutz-sachsen.de), aber auch den Seiten der einzelnen Berufsgenossenschaften ist eine Reihe von Hilfsmitteln, Checklisten sowie Beispielen zu finden, die die Ermittlung und Bewertung der Explosionsgefährdung, die Zoneneinteilung und die Festlegung der erforderlichen Explosionsschutzmaßnahmen unterstützen.
In den Abteilungen Arbeitsschutz der Landesdirektionen Sachsens finden Unternehmer auch fachkundige Beratung, damit in ihren Betrieben durch geeignete Explosionsschutzmaßnahmen Explosionen wirksam verhindert werden und der gesetzlichen Pflicht zur Erstellung eines Explosionsschutzdokuments ordnungsgemäß nachgekommen werden kann.