
Am 23. März 2005 wurde das "Gesetz über das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten" (kurz ElektroG) im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bund und Länder haben damit zwei europäische Richtlinien umgesetzt. Die Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) gibt das Verfahren zur Rücknahme und Verwertung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vor und nimmt deren Hersteller in die Verantwortung. Die Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) konzentriert sich auf bestimmte Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten und schränkt deren Verwendung ein. Mit unterschiedlichen Fristen treten nun nacheinander die einzelnen Regelungen des ElektroG in Kraft.
Das Gesetz gilt für alle Geräte, die unter die folgenden Kategorien fallen:
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Haushaltsgroßgeräte |
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Haushaltskleingeräte |
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Geräte der Informations- und Telekommunikationstechnik |
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Geräte der Unterhaltungselektronik |
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Beleuchtungskörper |
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Elektrische und elektronische Werkzeuge mit Ausnahme ortsfester industrieller Großwerkzeuge |
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Spielzeug sowie Sport- und Freizeitgeräte |
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Medizinprodukte mit Ausnahme implantierter und infektiöser Produkte |
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Überwachungs- und Kontrollinstrumente |
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Automatische Ausgabegeräte. |
Ab 24. März 2006 übernehmen Hersteller und Importeure gemäß ElektroG die finanzielle und organisatorische Verantwortung für die Entsorgung ihrer Geräte. Die gesamte Abwicklung erfolgt online unter
www.stiftung-ear.de. Parallel dazu arbeiten die betroffenen Unternehmen mit Hochdruck an der Fertigstellung der operativen Rücknahmesysteme, um den vom Gesetzgeber festgelegten Termin halten zu können.
Ab dem 24. November 2005 besteht für Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten (§ 3 Abs. 11 und Abs. 12 Satz 2 ElektroG) die Verpflichtung sich registrieren zu lassen und die geforderten Garantien zu stellen, bevor sie Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringen (§ 6 Abs. 2 und 3 ElektroG). Hersteller, die ab diesem Stichtag keine Registrierung besitzen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen.
Der Registrierungspflicht unterliegen Hersteller von "B2C-" wie auch "B2B-Geräten". Die Unterscheidung und Einteilung der Elektro- und Elektronikgeräte in B2C- und B2B-Geräte ist entscheidend für den Umfang der Pflichten eines Herstellers nach dem ElektroG. Zum Beispiel darf ein Hersteller von B2C-Geräten nur dann registriert werden, wenn er jährlich eine insolvenzsichere Garantie vorlegt. B2C-Geräte sind solche Geräte, die in privaten Haushalten genutzt werden können. B2B-Geräte sind solche Geräte, die ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden.
Wichtig: Der Vertreiber gilt als Hersteller im Sinne des Gesetzes, wenn er schuldhaft neue Elektro- und Elektronikgeräte nicht registrierter Hersteller in Verkehr bringt.
Die Applikation "Entscheidungshilfe zum Anwendungsbereich" ist eine kostenlose Hilfestellung der Stiftung Elektro-Altgeräte Register (EAR). Sie gibt Herstellern von Elektro- und Elektronikgeräten eine erste Orientierung, ob Geräte in den Anwendungsbereich des ElektroG fallen. Die Entscheidungshilfe basiert auf dem ElektroG und den dazu erlassenen Hinweisen des BMU vom 24.06.2005 zum Anwendungsbereich des ElektroG. Bitte beachten Sie dabei, dass das Ergebnis der Entscheidungshilfe von der Vollständigkeit und Korrektheit Ihrer eigenen Angaben abhängt. Ihre Angaben werden von EAR weder geprüft noch bewertet.
Das Ergebnis wird automatisiert generiert und ist keine rechtsverbindliche und abschließende Entscheidung. Die öffentlich rechtlichen Entsorger richten, den rechtlichen Vorgaben entsprechend, Sammelstellen ein, an denen Altgeräte aus privaten Haushalten ihres Gebietes von Endnutzern und Vertreibern abgegeben werden können (§ 9 Abs. 3 Satz 1 ElektroG). Nach dem ElektroG melden die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger der Gemeinsamen Stelle die zur Abholung bereitstehenden Behältnisse (§ 9 Abs. 4 Satz 2 ElektroG).
Wie erfolgt die Entsorgung von Elektronikschrott?
Verbraucherinnen und Verbraucher können ab 24. März 2006 ihre alten Elektro- und Elektronikgeräte kostenlos bei den kommunalen Sammelstellen abgeben. Von diesem Zeitpunkt an müssen die Hersteller die dort gesammelten Geräte zurücknehmen und entsorgen.
Für Handwerk und Einzelhandel besteht kein Zwang zur Annahme von Altgeräten. Wird jedoch freiwillig Elektronikschrott von privaten Kunden angenommen, muss dies für den Kunden kostenfrei erfolgen. Allerdings können Serviceleistungen im Zuge dieser Annahme kostenpflichtig sein (z.B. die Abholung).
Nimmt der Handwerker bzw. Einzelhändler die alten Geräte nicht zurück, sollte er auf die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) der Kommunen verweisen. Dort wird der private Kunde kostenfrei bedient. Auch Handwerk und Einzelhandel sind berechtigt, den von privaten Haushalten angenommenen und zwischengelagerten Elektronikschrott bei dem Entsorgungsträger kostenfrei abzugeben. Dabei ist jedoch eine Beschränkung auf maximal 20 Großgeräte je Fahrt zu akzeptieren.
Die vom Gesetzgeber geforderte Registrierungspflicht beim Elektro-Altgeräte-Register (EAR) wird im Bereich des Handwerks nur wenige Branchen und Betriebe betreffen. Dennoch ist die konkrete Betroffenheit für den einen oder anderen Hersteller, Händler oder auch Importeur nicht auszuschließen und entsprechend ernst zu nehmen.