Elektronisches Abfallnachweisverfahren - eANV
Pflicht ab 1. April 2010 bei mehr als 2000 kg gefährliche Abfälle jährlich

Elektronische Verfahren für den Dokumenten- und Datenaustausch werden zunehmend auch für regelmäßig wiederkehrende Verwaltungsvorgänge genutzt. Ab dem 1. April 2010 wird die elektronische Abwicklung des abfallrechtlichen Nachweisverfahrens das bisherige Formularverfahren ablösen. Rechtliche Grundlage sind das Gesetz und die Verordnung zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung. Beide Regelwerke haben zum Ziel, die Abfallbehörden, aber auch die betroffene Wirtschaft von Bürokratie zu entlasten und gleichzeitig die Effizienz der abfallrechtlichen Überwachung zu stärken.
Alle am Prozess der Entsorgung gefährlicher Abfälle Beteiligten, Abfallerzeuger, -beförderer und -entsorger sowie die zuständigen Behörden, sind in das System eingebunden. Auch im Bereich des Handwerks werden Betriebe von der Pflicht der Anwendung des neuen Nachweisverfahrens betroffen sein. Wie kann ich feststellen, ob die Entsorgung von betrieblichen Abfällen in Zukunft nach den Vorgaben des elektronischen Nachweisverfahrens erfolgen muss?

1. Frage: Handelt es sich um gefährliche Abfälle?
Anfallende Abfälle sind nach der Abfallverzeichnis-Verordnung den mit einem sechsstelligen Abfallschlüssel gekennzeichneten Abfallarten zuzuordnen. Aus bisherigen Entsorgungsvorgängen ist Ihnen der entsprechende Abfallschlüssel möglicherweise bereits bekannt. Sollte die Entscheidung, ob es sich tatsächlich um einen gefährlichen Abfall handelt, nicht eindeutig möglich sein, dann konsultieren Sie am vorteilhaftesten die zuständige Abfallbehörde beim jeweiligen Landratsamt.
2. Frage: Sind jährlich insgesamt mehr als 2 Tonnen gefährliche Abfälle zu entsorgen?
 
3. Frage: Werden die gefährlichen Abfälle gegen Übernahmeschein durch einen Sammelentsorger in dessen Zuständigkeitsbereich übernommen und sind es mehr als 20 Tonnen jährlich?

Wenn Sie diese drei Fragen mit „nein“ beantworten können, dann fallen in Ihrem Unternehmen entweder keine gefährlichen Abfälle zur Entsorgung an oder Sie überschreiten maßgebende Kleinmengen nicht. Unter diesen Bedingungen sind Sie nicht verpflichtet, an dem elektronischen Abfallnachweisverfahren teilzunehmen. Im Bereich des Handwerks werden die betroffenen Entsorgungsvorgänge nur vereinzelt von Bedeutung sein. Für Unternehmen mit wenigen Entsorgungsvorgängen, die der elektronischen Nachweisführung unterfallen, wird, wenn kein Dienstleister (Provider) in Anspruch genommen werden soll, das so genannte Länder-eANV über ein Web-Portal kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Nutzen Sie im Fall der Betroffenheit dieses Angebot zur Vorbereitung auf die durch den Gesetzgeber verbindlich vorgegebene Veränderung bei der abfallrechtlichen Nachweisführung. Für Fragen zur Registrierung und Anwendung der elektronischen Abfallnachweisführung bis hin zu der damit ab dem 1. Februar 2011 zwingend verbundenen elektronischen Signatur steht Ihnen Dr. Andreas Hübner, Telefon: 0351 4640-936, Fax: 0351 4640-34936, E-Mail: andreas.huebner@hwk-dresden.de gern zur Verfügung.

Umfassende Informationen sowie Antworten auf häufig gestellte Fragen finden Sie auch im Internet unter der Adresse www.zks-abfall.de. Über diese Adresse müssen Sie dann auch die notwendige Registrierung vornehmen.

 

Ansprechpartner:

Dr. Andreas Hübner
Technische Beratungsstelle
Telefon: 0351 4640-936
Telefax: 0351 4640-34936
E-Mail: andreas.huebner@
hwk-dresden.de

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