| Welche Ziele wurden damit verfolgt? |
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Einbeziehung der Erfahrungen aus der Arbeit mit den Vorgängerrichtlinien |
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Klarstellung des Anwendungsbereiches und klarere Abgrenzung zu anderen Richtlinien |
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Klarere Regelungen für unvollständige Maschinen |
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Vereinfachung der Konformitätsbewertungsverfahren |
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Stärkung der CE-Kennzeichnung und der Marktaufsicht |
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Anpassung des Anhang I der Maschinenrichtlinie an den Stand der Technik |
| Wer ist betroffen? |
| Alle Hersteller, Händler, Importeure und sonstigen Inverkehrbringer von Maschinen. |
| Auf welchen Anwendungsbereich erstreckt sich die Maschinenrichtlinie? |
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Maschinen |
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Maschinenanlagen |
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Auswechselbare Ausrüstungen |
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Einzeln in Verkehr gebrachte Sicherheitsbauteile für Maschinen |
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Lastaufnahmemittel, Hebezeuge, Ketten, Seile, Gurte, abnehmbare Gelenkwellen |
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Unvollständige Maschinen |
| Neuregelungen für Maschinen |
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eindeutige Gleichstellung mit Maschinen von: Lastaufnahmemitteln und für Hebe- zwecke als Teil von Hebezeugen oder Lastaufnahmemitteln bestimmte Ketten, Seile und Gurte sowie abnehmbare Gelenkwellen → u.a. CE-Kennzeichnung erforderlich! |
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detaillierte Anforderungen an Risikobeurteilung (bisher Gefahrenanalyse) |
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CE-Kennzeichnung auch für Sicherheitsbauteile erforderlich |
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diverse sicherheitstechnische Neuregelungen im Anhang I |
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Neuregelungen für Kennzeichnung, EG-Konformitätserklärung und Betriebsanleitung |
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Berücksichtigung der vernünftigerweise vorhersehbaren Fehlanwendung und der Ergonomie als eigenständigem Schutzziel im Konformitätsbewertungsverfahren |
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neue Möglichkeiten der Konformitätsbewertung für Anhang IV-Maschinen |
| Neuregelungen für unvollständige Maschinen (bisher nur Herstellererklärung) |
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Einbau – und Montageanleitung sowie spezielle technische Unterlagen erforderlich |
Für jeden Hersteller und Einführer von Maschinen und unvollständigen Maschinen besteht Handlungsbedarf. Für die meisten Maschinen wird keine technische Änderung erforderlich werden.
Jedoch ist es unverzichtbar, das durchgeführte Konformitätsbewertungsverfahren sowie die technischen Unterlagen anhand der neuen Anforderungen zu überprüfen und zu überarbeiten, um ab dem 29.12.2009 alle Maschinen und unvollständigen Maschinen rechtskonform in Verkehr gebracht werden können.
Die Mitarbeiter der Abteilung Arbeitsschutz der Landesdirektion Dresden mit ihren Dienst- und Außenstellen in Dresden, Bautzen und Görlitz stehen gern beratend zur Verfügung (
www.arbeitsschutz-sachsen.de/systems).