§ 648 a BGB - Bauhandwerkersicherungsgesetz
Die Regelungen über die Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon seine Leistung verweigern und unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen kann, wenn der Besteller ihm auf Verlangen keine Sicherheit für die zu erbringenden Vorleistungen stellt, werden ausgeweitet.
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