VERGABERECHT/VERGABEVERORDNUNG/ VOB/VOL/VOF
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BAUHANDWERKSICHERUNGSGESETZ
§ 648 a BGB
i.d.F. des Gesetzes zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz – FoSiG) vom 23.10.2008 BGBl. I S. 2022 aus 2008 mehr
§ 648 a BGB - Bauhandwerkersicherungsgesetz
Die Regelungen über die Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon seine Leistung verweigern und unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen kann, wenn der Besteller ihm auf Verlangen keine Sicherheit für die zu erbringenden Vorleistungen stellt, werden ausgeweitet. mehr
BAUAUFTRÄGE/BAULEISTUNGEN
Präqualifikation Bau
Will sich ein Bauunternehmen um Aufträge für Bauleistungen eines öffentlichen Auftraggebers bewerben, muss es dafür geeignet sein. Welche Kriterien an die Eignung gestellt werden, regelt § 8 VOB/A. mehr
FORDERUNGSSICHERUNGSGESETZ (FoSiG)
Online-Befragung zum Bauforderungssicherungsgesetz – Erfahrungen des Handwerks notwendig
Das am 01.01.2009 in Kraft getretene und bereits im August 2009 geänderte Bauforderungssicherungsgesetz (BauFordSiG) dient vor allem den Interessen mittelständischer Bauhandwerker. Ziel des Gesetzes ist es, durch eine Erweiterung des Baugeldbegriffes insbesondere Nachunternehmer vor Forderungsausfällen im Falle der Insolvenz ihres Auftraggebers zu schützen. mehr
INKASSO/WIRTSCHAFTSAUSKÜNFTE/ CREDITREFORM
Service für jedes Handwerkskammermitglied: Einholen von Wirtschaftsauskünften über die Creditreform
Risikobereitschaft und Entscheidungsfreude gehören zu den wichtigsten Eigenschaften eines erfolgreichen Unternehmers. Ohne sie lassen sich kaum neue Märkte und Geschäftsbeziehungen erschließen. mehr
Inkassodienstleistungen
Forderungsausfälle sind ein Alptraum für jeden Handwerks- unternehmer. Jeder eingehende Fall wird zuerst einer rechtlichen Prüfung unterzogen. Denn nur bei unstrittigen Forderungen kann die Kammer direkt ins Inkassoverfahren gehen. Die ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Auto-Reparatur durchgeführt und die Rechnung gestellt wurde, doch der Kunde zahlt nicht mehr
Weitere Informationen:
Ansprechpartnerin:

Heidemarie Krause
Telefon: 0351 4640-450
Telefax: 0351 4640-34450
E-Mail: heidemarie.krause@
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