Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)
Der Gesetzentwurf wurde erstmals 2002 u. a. auf Initiative des Freistaates Sachsen in den Bundesrat und dann in den Bundestag eingebracht. Nach Jahren, im April 2006, erfolgte die 1. Lesung eines veränderten Entwurfs im Bundestag. Der Eigentumsvorbehalt fehlte. Nach langer Diskussion in den Ausschüssen und ständiger Anmahnung durch die Handwerksorganisationen ist nun eine reduzierte Variante in Kraft getreten. Entfallen sind alle Änderungen zivilprozessrechtlicher Art, insbesondere die „Vorläufige Zahlungsanordnung“. Darüber soll erneut diskutiert werden.

Das Gesetz zur Sicherung von Werkunternehmeransprüchen und zur verbesserten Durchsetzung von Forderungen (Forderungssicherungsgesetz - FoSiG) enthält Änderungen im Werkvertragsrecht des BGB, durch die Handwerker besser vor Forderungsausfällen abgesichert werden sollen.
- § 632 a Abs.1 BGB: Abschlagszahlungen waren bisher für „in sich abgeschlossene Teile des Bauwerks“ möglich. Durch die Änderung wird das Recht auf Abschläge besser durchsetzbar. Neu kann der Auftragnehmer Abschlagszahlungen in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat.
- § 632 a Abs. 1 und 3 BGB: Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. Dafür hat der Besteller Anspruch auf den sog. Druckzuschlag, der nur noch das „Zweifache“ und nicht wie bisher „mindestens das Dreifache der zu erwartenden Mängelbeseitigungskosten“ beträgt.
- § 632 a Abs. 3 BGB: Ist der Besteller Verbraucher und der Vertrag hat den Bau oder Umbau eines Hauses oder ähnlichen Bauwerks zum Gegenstand, hat der Besteller mit der ersten Abschlagszahlung einen Anspruch auf Sicherheit für die Vertragserfüllung von 5 % der vereinbarten Vergütung. Erhöht sich der Vergütungsanspruch durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als zehn Prozent, ist mit der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 % Prozent des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten.  
- § 641 Abs. 2 BGB: Die Stellung des Subunternehmers gegenüber dem Hauptunternehmer wird verbessert. Neu gilt, dass die Vergütung des Auftragnehmers bereits dann fällig ist, wenn der Besteller - von dem Dritten seine Vergütung ganz oder teilweise erhalten hat oder - das Werk von dem Dritten abgenommen worden ist oder - der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist (ca. 7 -10 Tage) zur Auskunft hierüber gesetzt hat.
- § 641 a BGB: die Fertigstellungsbescheinigung wird gestrichen.
- § 648 a BGB: Der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon kann vom Besteller Sicherheit für die auch in Zusatzaufträgen vereinbarte und noch nicht gezahlte Vergütung einschließlich dazugehöriger Nebenforderungen, die mit 10 vom Hundert des zu sichernden Vergütungsanspruchs anzusetzen sind, verlangen. Dem Bauhandwerker steht zukünftig ein einklagbarer Anspruch auf eine Sicherheitsleistung für seine Werklohnforderung zu. Das Sicherheitsverlangen ist auch nach Abnahme möglich. Der Auftragnehmer kann nach § 648 a Abs. 5 BGB von seinem Wahlrecht Gebrauch machen. Er - arbeitet weiter und klagt die Sicherheit ein oder - stellt die Arbeiten ein oder - kündigt den Bauvertrag. Zur Ausübung dieses Wahlrechts der Einstellung der Arbeiten oder Kündigung des Vertrages genügt der fruchtlose Ablauf einer angemessenen Frist. Bei Kündigung des Vertrages hat der Auftragnehmer Anspruch auf die vereinbarte Vergütung unter Anrechnung des Ersparten. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer mindestens 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. Verbraucher und öffentliche Auftraggeber bleiben von der Pflicht zur Sicherheitsleistung befreit. (Weitere Infos hier)
- § 649 BGB: Im Falle einer freien Kündigung des Werkvertrages durch den Besteller wird dem Unternehmer die Berechnung seines Vergütungsanspruchs erleichtert. Die Darlegungs- und Beweislast wird insofern erleichtert, als vermutet wird, dass dem Auftragnehmer mindestens 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.
- § 310 BGB: Aufhebung der Privilegierung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) bei Werkverträgen mit Verbrauchern. Ist der Kunde Verbraucher, sind die Klauseln der VOB/B nicht mehr privilegiert. Sie gelten nunmehr als ganz normale AGB, die der gerichtlichen Wirksamkeitskontrolle unterliegen. Dies bedeutet: Bei der Vereinbarung der VOB/B mit einem Verbraucher können Gerichte jede einzelne Klausel für unwirksam erklären, wenn sie der Ansicht sind, dass die jeweilige Klausel den Kunden unangemessen benachteiligt. Das führt dazu, dass bei Verträgen mit Verbrauchern die Verwendung der VOB/B nicht mehr empfohlen werden kann.
- Die VOB Teil B wird zwischen Unternehmen als Allgemeine Geschäftsbedingung privilegiert. Dies bedeutet in der Praxis, dass ein Bauhandwerker sich bei der Vereinbarung der VOB/B mit einem Unternehmer als Vertragspartner auf die Wirksamkeit der Regelungen verlassen kann. Kein Gericht kann mehr eine Klausel der VOB/B für unwirksam erklären. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass keine einzige Klausel der VOB/B im Vertrag geändert wird.
- Bauforderungssicherungsgesetz (bisher GSB) Modernisiert wurde das Gesetz über die Sicherung von Bauforderungen durch Erweiterung des Baugeldbegriffes und die Umkehr der Beweislast der Baugeldeigenschaft. Baugeld sind insoweit alle Beträge, die ein Baubeteiligter in der Unternehmerkette nach dem Bauherrn erhält, und zwar auch Eigenmittel des Bauherrn. Dieses Baugeld darf nur zur Bezahlung der am Bau beteiligten Subunternehmer verwendet werden. Bei missbräuchlicher Verwendung tritt die persönliche Haftung des Verantwortlichen ein.

Die Rechtsänderung gilt für Verträge, die ab 01.01.2009 abgeschlossen werden.
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