Am 01.05.1993 trat das Bauhandwerkersicherungsgesetz (§ 648 a BGB) als Mittel zur Sicherung von Werklohnforderungen in Kraft.
§ 648 a BGB wurde durch das Forderungssicherungsgesetz geändert.
Die Regelungen über die Bauhandwerkersicherung, wonach der Unternehmer eines Bauwerks, einer Außenanlage oder eines Teils davon seine Leistung verweigern und unter bestimmten Voraussetzungen den Vertrag kündigen kann, wenn der Besteller ihm auf Verlangen keine Sicherheit für die zu erbringenden Vorleistungen stellt, werden ausgeweitet.
Nach § 641 Abs. 1 BGB ist die Vergütung bei der Abnahme des Werkes zu entrichten, d. h. in der Regel muss die Leistung erst erbracht werden, bevor die Bezahlung erfolgt. Daran ändert auch nichts, dass ein Anspruch auf Abschlagszahlungen besteht. Dieser besteht nur in der Höhe in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat beispielsweise durch den Erwerb von Eigentum an einem Teilwerk durch Verbindung mit dem Grundstück. Entsprechendes gilt für Baustoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt werden, und zwar dann, wenn dem Auftraggeber nach seiner Wahl Eigentum an den Baustoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
Damit trägt der ausführende Bauhandwerksbetrieb das Risiko, keinen Werklohn zu erhalten.
Nach § 648 a BGB
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können Bauhandwerker jederzeit eine Sicherheitsleistung für ihre zu erbringenden Vorleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen Vergütungsanspruchs plus eventuelle Nebenforderungen in Höhe von 10 % des zu sichernden Vergütungsanspruchs pauschal vom Besteller verlangen. |
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sollte sinnvollerweise die Sicherheitsleistung nach Abschluss des Vertrages gefordert werden. Wird sie zu diesem Zeitpunkt gefordert, erfasst die Sicherheit die gesamte Werkleistung. Sie kann jedoch auch zu jedem anderen Zeitpunkt bis zur Abnahme für noch nicht vergütete Leistungen verlangt werden. |
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ist es der gesetzliche Anspruch des Bauhandwerkers, abweichende Vereinbarungen sind unwirksam. |
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kann das Sicherungsverlangen auch nach der Abnahme für Mängelbeseitigungskosten geltend gemacht werden. Auch hierfür ist der Werkunternehmer vorleistungspflichtig. Leistet der Besteller die Sicherheit nicht fristgemäß, kann der Handwerker die Mängelbeseitigung verweigern. |
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muss der Bauhandwerker dem Besteller eine Frist setzen, bis zu der er die Sicherheitsleistung zu erbringen hat. In der Regel genügt eine Frist von 10 bis 14 Tagen (Musterbrief 1). |
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ist die Frist fruchtlos verstrichen, kann der Bauhandwerker die Leistung verweigern oder den Vertrag ohne vorherige Androhung kündigen (Musterbrief 2) oder weiterarbeiten und die Sicherheit einklagen. (Bisher war eine Fristsetzung mit Kündigungsandrohung und eine Nachfrist erforderlich). |
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hat der Bauhandwerker für den Fall der Kündigung Anspruch auf die vereinbarte Vergütung abzüglich der ersparten Aufwendungen. Es wird vermutet, dass danach dem Auftragnehmer mindestens 5 % der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen. |
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können dem Sicherungsverlangen des Bauhandwerkers Gegenansprüche des Bestellers auf Erfüllung oder auf Mängelbeseitigung nicht mehr entgegengehalten werden. Konsequenz ist, dass der Besteller die verlangte Sicherheit selbst dann leisten muss, wenn der Unternehmer das Werk mangelhaft erstellt hat. |
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ist die Sicherheitsleistung zurückzugeben, wenn das Vorleistungsrisiko beseitigt, d. h. die Werklohnforderung beglichen ist. |
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hat der Bauhandwerker sich mit max. 2 % pro Jahr an den Kosten der Sicherheitsleistung zu beteiligen. |
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Der Anspruch nach § 648 a BGB besteht nicht gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sowie privaten Einfamilienhausbauern, die keinen Bauträger zwischenschalten, der über Mittel des Bauherrn verfügen kann. |