Umsatzsteuerrecht
Veröffentlicht am 20.07.2012

Umsatzsteuerpflicht von Sachspenden an sog. Tafeln

Lösung in Sicht

Im Rahmen einer Pressekonferenz am 20. Juli 2012 hat die Bundesregierung eine pragmatische Lösung für den Streit über die Besteuerung von Sachspenden an die Tafeln und andere soziale Einrichtungen angekündigt.

Hintergrund ist die in letzter Zeit verstärkt wahrgenommene Praxis der Finanzämter, Umsatzsteuer auf Backwaren zu erheben, die nicht weggeworfen, sondern als Spenden an soziale Einrichtungen abgegeben werden. Die Finanzamtsprüfer setzen dabei in der Regel den halben Verkaufspreis an und berechnen dem spendenden Unternehmer die darauf anfallende Umsatzsteuer. Das sieht das Umsatzsteuergesetz in seinem § 3 tatsächlich so vor und dem deutschen Gesetzgeber ist eine Änderung dieser Regelung kaum möglich, weil das Umsatzsteuerrecht europaweit einheitlich ist. Dass eine rechtlich nicht angreifbare Regelung aber moralisch mehr als fragwürdig sein kann, zeigt dieser Fall.

7 % von 0 ist 0

Die nunmehr präsentierte Lösung des Bundesfinanzministeriums sieht vor, dass der Wert von Lebensmitteln, deren Haltbarkeit abläuft, nach Ladenschluss in der Regel 0 Euro betragen wird. Es bleibt somit zwar bei der Umsatzsteuerpflicht derartiger Sachspenden, der Wert der gespendeten Lebensmittel wird jedoch grundsätzlich mit 0 angesetzt, so dass de facto keine Umsatzsteuerbelastung für die Sachspenden entsteht („7 % von 0 ist 0.“). Das sichert auch den von Spenden abhängigen Tafeln und anderen sozialen Einrichtungen das Spendenaufkommen.

Das Bundesfinanzministerium strebt nun in Zusammenarbeit mit den einzelnen Bundesländern eine gemeinsame Regelung in diesem Sinne an, um innerhalb Deutschlands in gleichgelagerten Fällen eine einheitliche Veranlagungspraxis zu erreichen. In diesem Zusammenhang dürfte jedoch noch eine Menge Fragen zu klären sein, um die gewünschte Vereinheitlichung tatsächlich zu erreichen. Insbesondere wird zu konkretisieren sein, ob und wenn ja, welche Lebensmittel tatsächlich nach Ladenschluss am Herstellungstag einen Wert von 0 Euro haben. Schließlich ist es in vielen Bäckereien gängige Praxis, die Ware vom Vortag zum halben Preis zu verkaufen. Hier sollte aus Gründen der Rechtssicherheit Wert auf eine klare und unmissverständliche Regelung gelegt werden. Über die weitere Entwicklung in dieser Angelegenheit werden wir Sie selbstverständlich auf dem Laufenden halten.

Stand: 20.07.2012



zurück
Ansprechpartner:
Dr. Peggy Noack - in Elternzeit - Telefon: 0351 4640-451 Telefax: 0351 4640-34451 E-Mail schreiben
Jana Müller Telefon: 0351 4640-451 Telefax: 0351 4640-34451 E-Mail schreiben
Christopher Kruse Telefon: 0351 4640-410 Telefax: 0351 4640-34410 E-Mail schreiben
Impressum | Kontakt |  anmelden | © 2012 Handwerkskammer Dresden