| § 9 |
Unparteiische Aufgabenerfüllung |
| (1) |
Der Sachverständige hat seine Aufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen und seine Gutachten in diesem Sinne nach bestem Wissen und Gewissen zu erstatten. |
| (2) |
Dem Sachverständigen ist insbesondere untersagt: |
| |
1. Weisungen zu berücksichtigen, die das Ergebnis des Gutachtens und die hierfür maßgebenden Feststellungen verfälschen können; |
| |
2. Vereinbarungen zu treffen, die seine Unparteilichkeit oder Unabhängigkeit beeinträchtigen können; |
| |
3. Gutachten in eigener Sache oder für Objekte oder Leistungen seines Dienstherrn oder Arbeitgebers zu erstatten; |
| |
4. sich oder Dritten für seine Sachverständigentätigkeit außer der gesetzlichen oder vertraglich vereinbarten Vergütung Vorteile versprechen oder gewähren zu lassen; |
| |
5. Gegenstände, die er im Rahmen seiner Sachverständigentätigkeit begutachtet hat, gegen Entgelt zum Verkauf zu vermitteln oder selbst anzukaufen; |
| |
6. von ihm festgestellte Mängel zu beheben. |
| (3) |
Von Abs. 2 Nr. 5 und 6 darf in besonderen Ausnahmefällen mit Zustimmung der Handwerkskammer abgewichen werden. |
| §10 |
Verpflichtung zur Gutachtenerstattung, Ablehnung |
| (1) |
Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten gegenüber Gerichten und Verwaltungsbehörden nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. |
| (2) |
Der Sachverständige ist zur Erstattung von Gutachten auch gegenüber sonstigen Auftraggebern verpflichtet. Er kann jedoch die Erstattung des Gutachtens aus wichtigem Grund ablehnen; die Ablehnung ist dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und zu begründen. Bei schriftlicher Ablehnung ist der Handwerkskammer eine Durchschrift zuzuleiten. |
| (3) |
Der Sachverständige hat vor Annahme des Gutachtenauftrages auf Gründe hinzuweisen, die geeignet sind, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. |
| § 11 |
Form der Gutachtenerstattung |
| (1) |
Der Sachverständige hat angeforderte Gutachten schriftlich zu erstatten, es sei denn, dass der Auftraggeber hierauf verzichtet. Das Ergebnis eines mündlich erstatteten Gutachtens ist schriftlich und in nachvollziehbarer Form festzuhalten. |
| (2) |
Der Sachverständige hat das von ihm angeforderte Gutachten höchstpersönlich zu erarbeiten und zu erstatten. Er darf Hilfskräfte nur zur Vorbereitung des Gutachtens und nur insoweit beschäftigen, als er ihre Mitarbeit ordnungsgemäß überwachen kann. Beschäftigt der Sachverständige Hilfskräfte, trägt er gleichwohl persönlich und uneingeschränkt die Verantwortung. |
| § 12 |
Gemeinschaftsgutachten, Feststellungen von Hilfskräften |
| (1) |
Erstatten Sachverständige ein Gutachten gemeinsam Gemeinschaftsgutachten) oder erbringen sie eine andere Sachverständigenleistung gemeinsam, muss zweifelsfrei erkennbar sein, welcher Sachverständige für welche Teile, Feststellungen oder Schlussfolgerungen verantwortlich ist. Das Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen müssen von allen beteiligten Sachverständigen unterschrieben werden. § 13 ist einzuhalten. |
| (2) |
Übernimmt ein Sachverständiger Teile eines fremden Gutachtens, Feststellungen von Hilfskräften oder Untersuchungsergebnisse von Dritten, muss er darauf in seinem Gutachten oder in seiner schriftlichen Äußerung hinweisen. |
| (3) |
Sachverständige, die in einem Arbeits- oder Dienstverhältnis stehen und Angehörige von Zusammenschlüssen (§ 21), die im Namen und für Rechnung ihres Arbeitgebers oder ihres Zusammenschlusses tätig werden, haben ihre jeweiligen gutachterlichen Ausführungen zu unterschreiben und § 13 einzuhalten. |
| § 13 |
Führung der Bezeichnung „öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger“ |
| (1) |
Der Sachverständige hat bei seiner gutachterlichen Tätigkeit auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, |
| |
1. die Bezeichnung „von der Handwerkskammer Dresden öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für das .............................(Angabe des Sachgebietes gem. Bestellungsurkunde)“ zu verwenden, |
| |
2. den ausgehändigten Rundstempel zu verwenden, |
| |
3. den Ausweis auf Verlangen vorzuzeigen. |
| (2) |
Gutachten oder andere schriftliche Äußerungen im Zusammenhang mit seiner Sachverständigentätigkeit darf der Sachverständige nur mit seiner Unterschrift und mit dem ausgehändigten Rundstempel versehen. Andere Stempel, Bezeichnungen oder Anerkennungen dürfen nicht unter das Gutachten gesetzt werden. |
| (3) |
Bei Sachverständigenleistungen auf anderen Sachgebieten oder bei Leistungen im Rahmen seiner sonstigen beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit ist es dem Sachverständigen untersagt, die Bezeichnung, die Bestellungsurkunde, den Ausweis oder den Rundstempel zu verwenden oder verwenden zu lassen. |
| § 14 |
Aufzeichnungspflicht |
| (1) |
Der Sachverständige hat über jedes von ihm angeforderte Gutachten Aufzeichnungen zu machen. Aus diesen müssen ersichtlich sein: |
| |
1. Name und Anschrift des Auftraggebers, |
| |
2. der Tag, an dem der Auftrag erteilt worden ist, |
| |
3. der Gegenstand des Auftrages, |
| |
4. der Tag, an dem das Gutachten erstattet wurde, oder die Gründe, aus denen es nicht erstattet worden ist. |
| (2) |
Der Sachverständige ist verpflichtet, |
| |
1. die Aufzeichnungen (Abs. 1), |
| |
2. ein vollständiges Exemplar der schriftlichen Gutachten, |
| |
3. die sonstigen schriftlichen Unterlagen, die sich auf seine Tätigkeit als Sachverständiger beziehen,
zehn Jahre aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Aufzeichnungen zu machen oder die Unterlagen entstanden sind. |
| § 15 |
Haftungsausschluss, Haftpflichtversicherung |
| (1) |
Der Sachverständige darf seine Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht ausschließen oder der Höhe nach beschränken. |
| (2) |
Der Sachverständige soll eine Haftpflichtversicherung in angemessener Höhe abschließen und während der Zeit seiner Bestellung aufrechterhalten. |
| § 16 |
Schweigepflicht |
| (1) |
Dem Sachverständigen ist untersagt, bei der Ausübung seiner Tätigkeit erlangte Kenntnisse Dritten unbefugt mitzuteilen oder zum Schaden anderer oder zu seinem oder zum Nutzen anderer unbefugt zu verwerten. |
| (2) |
Der Sachverständige hat seine Mitarbeiter zur Beachtung der Schweigepflicht zu verpflichten. |
| (3) |
Die Schweigepflicht des Sachverständigen erstreckt sich nicht auf die Anzeige- und Auskunftspflichten nach §§ 19 und 20. |
| (4) |
Die Schweigepflicht des Sachverständigen und seiner Mitarbeiter besteht über die Beendigung des Auftragsverhältnisses hinaus. Sie gilt auch für die Zeit nach dem Erlöschen der öffentlichen Bestellung. |
| § 17 |
Fortbildung |
| Der Sachverständige ist verpflichtet, sich nachweisbar auf dem Sachgebiet, für das er öffentlich bestellt und vereidigt ist, im erforderlichen Umfang ständig fortzubilden. |
| § 18 |
Bekanntmachung, Werbung |
| (1) |
Der Sachverständige darf seine öffentliche Bestellung und Vereidigung in angemessener Weise bekannt machen. |
| (2) |
Der Sachverständige darf für seine Tätigkeit als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger sachlich informativ werben. Die Werbung muss alle in § 13 Abs. 1 Nr. 1 genannten Angaben enthalten und der besonderen Stellung und Verantwortung eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen gerecht werden. |
| (3) |
Bekanntmachung und Werbung sind von der sonstigen gewerblichen und beruflichen Tätigkeit zu trennen. |
| § 19 |
Anzeigepflicht |
| Der Sachverständige hat der Kammer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen: |
| 1. |
die Änderung seiner beruflichen Niederlassung, seines Wohnsitzes und seiner Kommunikationsmittel. |
| 2. |
die Beendigung oder Änderung seiner oder die Aufnahme einer weiteren beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit, insbesondere den Eintritt in ein Arbeits- oder Dienstverhältnis; |
| 3. |
die voraussichtlich länger als 3 Monate dauernde Verhinderung an der Ausübung seiner Tätigkeit als Sachverständiger; |
| 4. |
den Verlust der Bestellungsurkunde, des Ausweises oder des Rundstempels; |
| 5. |
die Leistung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 807 ZPO und den Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Versicherung gem. § 901 ZPO; |
| 6. |
die Stellung des Antrages auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder das Vermögen einer Gesellschaft, deren Gesellschafter bzw. Geschäftsführer oder Vorstand er ist, die Eröffnung eines solchen Verfahrens und die Abweisung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; |
| 7. |
die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 GewO; |
| 8. |
den Erlass eines Haft- oder Unterbringungsbefehls, eines Strafbefehls, die Erhebung der öffentlichen Klage und den Ausgang des Verfahrens im Strafverfahren. |
| 9. |
die Gründung von Zusammenschlüssen nach § 21 und den Eintritt in oder das Ausscheiden aus einem solchen Zusammenschluss. |
| § 20 |
Auskunftspflicht |
| (1) |
Der Sachverständige hat auf Verlangen der Handwerkskammer die zur Überwachung seiner Tätigkeit erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte innerhalb der gesetzten Frist unentgeltlich zu erteilen. Er kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden. |
| (2) |
Der Sachverständige hat auf Verlangen die aufbewahrungspflichtigen Unterlagen (§ 14) der Handwerkskammer in deren Räumen unentgeltlich vorzulegen und für eine angemessene Zeit zu überlassen. |
| (3) |
Der Sachverständige ist verpflichtet, auf Anforderung von jedem Gutachten eine Kopie der Handwerkskammer unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. |
| § 21 |
Zusammenschlüsse mit Sachverständigen |
| (1) |
Der öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige darf als Angehöriger von Zusammenschlüssen jeder Rechtsform Gutachten erstatten und sonstige Leistungen erbringen, wenn gewährleistet ist, dass er seine Sachverständigenleistungen gewissenhaft, weisungsfrei, unabhängig, unparteiisch und persönlich erbringt. Unzulässig sind Zusammenschlüsse mit Sachverständigen, die nicht öffentlich bestellt und vereidigt sind. |
| (2) |
Der Sachverständige hat sicherzustellen, dass bei einem Zusammenschluss nach Abs. 1, an dem er beteiligt ist, § 13 beachtet wird und alle Angehörigen eines Zusammenschlusses auf Briefbögen und sonstigen Drucksachen genannt werden. |
| (3) |
Ist aufgrund der Rechtsform oder aus anderen Gründen die persönliche Haftung des einzelnen Sachverständigen ausgeschlossen oder eingeschränkt, so hat der Sachverständige sicherzustellen, dass eine angemessene Haftpflichtversicherung für Ansprüche gegen die Beteiligten des Zusammenschlusses oder den Zusammenschluss als solchen abgeschlossen und aufrechterhalten wird.
|