Seit dem 1. September 2009 sind die neuen Mindestlöhne im Baugewerbe in Kraft!
Mit der siebenten Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe sind die Rechtsnormen des Tarifvertrages zur Regelung der Mindestlöhne im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für allgemeinverbindlich erklärt worden.
Damit gelten ab dem 1. September 2009 folgende Mindestlöhne im Baugewerbe:
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Lohngruppe 1
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe
(ungelernte Arbeitnehmer) |
Lohngruppe 2
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe
(gelernte Arbeitnehmer, Fachwerker) |
| Ost |
9,25 EUR |
- |
| West |
10,80 EUR |
12,90 EUR |
| Berlin |
10,80 EUR |
12,75 EUR |
Ab 1. September 2010 gelten dann folgende Mindestlöhne im Baugewerbe:
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Lohngruppe 1
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe
(ungelernte Arbeitnehmer) |
Lohngruppe 2
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe
(gelernte Arbeitnehmer, Fachwerker) |
| Ost |
9,50 EUR |
- |
| West |
10,90 EUR |
12,95 EUR |
| Berlin |
10,90 EUR |
12,75 EUR |
Ab 1. Juli 2011 gelten dann folgende Mindestlöhne im Baugewerbe:
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Lohngruppe 1
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe
(ungelernte Arbeitnehmer) |
Lohngruppe 2
des § 5 Punkt 3 BRTV Baugewerbe
(gelernte Arbeitnehmer, Fachwerker) |
| Ost |
9,75 EUR |
- |
| West |
11,00 EUR |
13,00 EUR |
| Berlin |
11,00 EUR |
12,85 EUR |
Nach § 3 des Mindestlohntarifvertrages gilt der Mindestlohn der Arbeitsstelle.
Abgrenzung der Mindestlohngruppen
Der Mindestlohn der Lohngruppe 1 ist für die Ausführung einfacher Bau- und Montagearbeiten nach Anweisung und für einfache Wartungs- und Pflegearbeiten an Baumaschinen und Geräten nach Anweisung zu zahlen, für die keine Regelqualifikation vorausgesetzt wird. Einige typische Tätigkeitsbeispiele hierfür sind in § 5 Punkt 3 des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) genannt.
Der Mindestlohn der Lohngruppe 2 ist für die Ausführung fachlich begrenzter Arbeiten (Teilleistungen eines Berufsbildes oder angelernte Spezialtätigkeiten) nach Anweisung zu zahlen. Die hierfür vorausgesetzte Regelqualifikation sowie Tätigkeitsbeispiele ergeben sich ebenfalls aus § 5 Punkt 3 BRTV.
Der Lohn der Lohngruppe 2 ist ab 1. September 2009 nur noch in den alten Bundesländern und im Land Berlin zugleich allgemeinverbindlicher Mindestlohn im Sinne des § 2 Nr. 1 AEntG. In den neuen Bundesländern ist diese Lohngruppe keine Mindestlohngruppe mehr der einheitliche Mindestlohn beträgt 9,25 EUR.
Von diesen Regelungen werden nicht nur nachstehende Handwerke erfasst,
sondern auch handwerksähnliche Gewerbe:
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Maurerarbeiten |
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Dämmarbeiten |
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Estricharbeiten |
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Fertigbauarbeiten |
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Fliesenlegerarbeiten |
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Brunnenbauarbeiten |
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Holzschutzarbeiten, Fuger |
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Straßenbauarbeiten |
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Trocken- und Montagebauarbeiten, auch Einbau von genormten Baufertigteilen |
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Verlegen von Bodenbelägen i. V. mit anderen baulichen Leistungen Zimmererarbeiten u. v. a., siehe Baubetriebe-Verordnung |
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Mindestlohninformationen erhalten Sie unter:
Die Beratungen zu allen Tariffragen liegen ausschließlich bei den Innungen und Landesinnungsverbänden des jeweiligen Handwerks.
Stand: 01.09.2009