Öffentliches Recht
Veröffentlicht am 21.10.2011

Neues Urteil zu Rundfunkgebühren

Mit Urteil vom 17.08.2011 hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig ein Grundsatzurteil zur Rechtmäßigkeit der Rundfunkgebühren für beruflich genutzte Computer gefällt. Betroffen sind insoweit vor allem Handwerksbetriebe, die ihr Büro zu Hause haben. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts müssen Rundfunkgebühren dann nicht zusätzlich für einen internetfähigen Computer entrichtet werden, wenn dieser in einem in der Privatwohnung liegenden Büro genutzt wird und außerdem bereits Gebühren für ein herkömmliches Gerät in den Privaträumen gezahlt werden. Diese Befreiung galt bislang nicht.

Im entschiedenen Fall nutze der Selbständige einen Teil seiner Wohnung für die Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit. Während in den beruflich genutzten Räumen ein internetfähiger Computer stand, befanden sich in den übrigen - und ausschließlich privat genutzten Räumen - herkömmliche Fernseh- und Rundfunkgeräte. Für diese entrichtete der Freiberufler Rundfunkgebühren, für den internetfähigen PC nicht.

Nach Ansicht der obersten Verwaltungsrichter waren für den internetfähigen Computer im nicht ausschließlich privaten Bereich auch keine Gebühren zu zahlen. Aus dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag ergebe sich - so die Auffassung des Gerichts - dass der PC dem herkömmlichen Rundfunkgerät als Zweitgerät unterzuordnen sei und sich darüber die Gebührenbefreiung ergebe. Zudem könnten die neuen Arbeitsgeräte wie Laptops und internetfähige Mobiltelefone durch ihre bewegliche Nutzung meistens überhaupt keinen bestimmten Räumen zugeteilt werden.

Selbständige Handwerker, die neben einer Werkstatt auch ein Büro in ihren Privaträumen nutzen, müssen dem Richterspruch zufolge also für ihren internetfähigen Arbeits-PC keine zusätzlichen Gebühren entrichten. Dies gilt aber nur für den Fall, dass Gebühren bereits für ein herkömmliches Fernseh- und Rundfunkgerät in der Privatwohnung gezahlt werden.

Für privat genutzte Computer hat das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts keine Bedeutung. Befindet sich im Privathaushalt ein Radio oder Fernseher, gilt der PC als Zweitgerät und ist damit von den Gebühren befreit. Ist dagegen kein weiteres Rundfunkgerät vorhanden, muss auch für den Computer eine Rundfunkgebühr entrichtet werden.

Stand: 18.10.2011


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