Ladenöffnungsgesetz in Sachsen
Seit dem 1. Januar 2011 ist das neue Sächsische Ladenöffnungsgesetz in Kraft. Die wichtigsten Regelungen finden Sie hier im Überblick:
 
Ladenöffnungsgesetz in Sachsen

Foto: aboutpixel.de/Andreas Dittberner

Die werktäglichen Öffnungszeiten bleiben unverändert: Von Montag bis Samstag können die Geschäfte in der Zeit von 6 bis 22 Uhr geöffnet werden. Der Verkauf von Backwaren ist sogar schon ab 5 Uhr möglich.
Im Rahmen besonderer Einkaufsveranstaltungen (sog. „Event-Shopping“) können Verkaufsstellen an maximal 5 Werktagen pro
  Kalenderjahr bis spätestens 6 Uhr des Folgetages geöffnet sein, an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen allerdings nur bis 24 Uhr. Ausgeschlossen von dieser Sonderregelung sind folgende Tage: Gründonnerstag, Ostersamstag, der Tag vor Christi Himmelfahrt, Pfingstsamstag, der 30. Oktober, der Tag vor Buß- und Bettag sowie Silvester.
Zusätzlich zu den maximal vier verkaufsoffenen Sonntagen pro Kalenderjahr ist die Ladenöffnung nun an einem weiteren (fünften) Sonntag anlässlich eines besonderen regionalen Ereignisses möglich. Gemeint sind damit z. B. traditionelle Straßenfeste, Weih-nachtsmärkte oder andere örtlich bedeutende Jubiläen.
Es dürfen maximal zwei aufeinanderfolgende Sonntage verkaufsoffen sein. In diesem Fall dürfen jedoch an den beiden Sonntagen vor und nach den verkaufsoffenen Sonntagen keine Ladenöffnungen gestattet werden.
Außerhalb dieser verkaufsoffenen Sonntage dürfen bestimmte Waren grundsätzlich sonn- und feiertags verkauft werden: Zeitungen, Zeitschriften, Blumen, Bäcker- und Konditoreiwaren sowie frische Milch und Milcherzeugnisse. Geschäfte, die ausschließlich oder jedenfalls überwiegend die genannten Waren vertreiben, dürfen grundsätzlich sonntags zwischen 7 und 18 Uhr für maximal 6 Stunden geöffnet werden, wobei diese 6 Stunden auch gesplittet werden können.
Darüber hinaus dürfen in Orten, die als Wallfahrts-, Kur-, Erholungs- oder Ausflugsort mit besonders hohem Besucheraufkommen anerkannt sind, Reisebedarf, Sportartikel, Badegegenstände, Devotionalien sowie Waren, die für den jeweiligen Ort typisch sind, generell auch an Sonn- und Feiertagen in der Zeit von 11 bis 20 Uhr für maximal 8 Stunden verkauft werden. Eine hiergegen gerichtete Klage der Evangelischen Landeskirche wurde vom Sächsischen Oberverwaltungsgericht mit Urteil vom 27.1.2011 abgewiesen.
- Von den genannten Ausnahmeregelungen ausgeschlossen sind allerdings folgende Feiertage: Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag, Pfingstsonntag und Pfingstmontag, Reformationsfest, Volkstrauertag, Totensonntag sowie der 1. und 2. Weihnachtsfeiertag. Ebenfalls nicht erfasst werden folgende (Feier-)Tage, sofern sie auf einen Sonntag fallen: 1. Mai, 3. Oktober, Heilig Abend und Neujahr.

Darüber hinaus trat bereits am 21. Dezember 2010 eine Änderung des Sächsischen Sonn- und Feiertagsgesetzes in Kraft, wonach Videotheken an Sonntagen grundsätzlich zwischen 12 und 20 Uhr und Auto-Waschanlagen sogar ganztägig öffnen dürfen.

Stand: Februar 2011

Ansprechpartnerin:

Dr. Peggy Wüstenhagen
Telefon: 0351 4640-451
E-Mail: peggy.wuestenhagen@
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