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Änderung der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO, Eignung von Fahrzeugkombinationen für 100km/h
Die Regelungen der 9. Ausnahmeverordnung zur StVO gestatten Kraftfahrzeugen bis 3,5 t zulässiges Gesamtgewicht und Personenwagen, wenn sie Anhänger mitführen, unter bestimmten Voraussetzungen auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h.
Diese Regelungen sind seit 22. Oktober 2005 neu gefasst worden. Die bisher festgelegte Bindung des Anhängers an ein bestimmtes Zugfahrzeug wurde aufgegeben, die Verantwortung für die Einhaltung der Massenverhältnisse nach § 1 der 9. Ausnahmeverordnung trägt allein der Fahrzeughalter/ Fahrzeugführer des Zuges.