Arbeits- und Sozialrecht
Veröffentlicht am 27.06.2012

Kündigung von Lehrverträgen

In Anbetracht des derzeit vorherrschenden Fachkräftemangels ist jeder Handwerksbetrieb froh, wenn alle ausgeschriebenen Ausbildungsplätze vergeben sind und die Auszubildenden voller Elan in ihr erstes Lehrjahr starten können.

Doch nicht immer hält die erste Euphorie was sie verspricht und der Ausbildungsbetrieb sieht sich gezwungen, den gerade neu gewonnen Auszubildenden noch in der Probezeit zu kündigen.

Ist der Auszubildende zu diesem Zeitpunkt noch minderjährig, muss die Kündigung noch innerhalb der Dauer der Probezeit dessen gesetzlichen Vertreter (i.d.R. den Eltern) zugehen. Dabei gilt das Kündigungsschreiben als zugegangen, sobald es in den gemeinsamen Hausbriefkasten der Familie eingeworfen wird. Das gilt gemäß höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 8. Dezember 2011, Az.: 6 AZR 354/10) auch für den Fall, dass die Eltern im Zeitpunkt des Zugangs ortsabwesend, also z.B. auf Reisen sind.

Auch verlangt das Berufsbildungsrecht bei minderjährigen Auszubildenden vor Erklärung einer Kündigung kein klärendes Gespräch mit den Eltern, in dem der Ausbildende seine Kündigungsgründe anführt oder erörtert. Gemäß § 22 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz gilt während der Probezeit grundsätzlich Kündigungsfreiheit.

Bei Ausspruch einer Kündigung sollten Arbeitgeber demnach unbedingt darauf achten, dass das entsprechende Kündigungsschreiben ausschließlich oder zumindest auch an die gesetzlichen Vertreter adressiert ist.

(Stand: 26. Juni 2012)



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