Arbeits- und Sozialrecht
Veröffentlicht am 26.08.2011

Dokumentationspflicht beim Minijob

Zum 01.01.2011 hat der Gesetzgeber die Verordnung über die Berechnung, Zahlung, Weiterleitung, Abrechnung und Prüfung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages (Beitragsverfahrensordnung, BVV) geändert.

Diese regelt im Detail die einzelnen Pflichten des Arbeitgebers im Zusammenhang mit der Behandlung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen und der Führung von Lohnunterlagen.

Der Arbeitgeber ist nach § 8 Absatz 2 Nummer 7 BVV dazu verpflichtet eine Erklärung des kurzfristig geringfügigen Beschäftigten über weitere kurzfristige Beschäftigungen im Kalenderjahr bzw. eine Erklärung des geringfügig entlohnten Beschäftigten über weitere Beschäftigungen zu den Entgeltunterlagen zu nehmen.

Die geänderte BVV gilt auch für bereits bestehende Beschäftigungsverhältnisse. Daher sind die Entgeltunterlagen der bereits länger geringfügig bzw. kurzfristig Beschäftigten zwingend um eine Bestätigung des Beschäftigten, dass die Aufnahme weiterer Beschäftigungen dem Arbeitgeber anzuzeigen sind, zu ergänzen.

Die neue Dokumentationspflicht wurde in die BVV aufgenommen, weil der Arbeitgeber nur dann eine korrekte Feststellung darüber treffen kann, ob eine versicherungsfreie geringfügige oder eine versicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt, wenn er über die nötigen Informationen durch den Arbeitnehmer verfügt.

Um dem Arbeitgeber die neue Dokumentationspflicht zu erleichtern, stellt die Minijobzentrale auf Ihrer Homepage einen Personalfragebogen zur Verfügung.

Arbeitgeber sollten den ausgefüllten Fragebogen unbedingt zu den Lohnunterlagen aufnehmen, um für kommende Betriebsprüfungen gewappnet zu sein.
 

Stand: Januar 2011



zurück
Ansprechpartner:
Stefanie Lembke Telefon: 0351 4640-453 Telefax: 0351 4640-34453 E-Mail schreiben
Uta Görbert - in Elternzeit - Telefon: 0351 4640-453 Telefax: 0351 4640-34453 E-Mail schreiben