Am 20.12.2011 hat das Bundeskabinett die von der Bundesministerin für Arbeit und Soziales vorgelegte Dritte Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen in der Gebäudereinigung bestätigt. Sie folgt auf die am 31. Dezember 2011 außer Kraft tretende zweite Mindestlohn-Verordnung in der Gebäudereinigung.
Damit wird in der Innen- und Unterhaltsreinigung (Lohngruppe 1) der Mindestlohn
1. im Westen von derzeit 8,55 Euro auf 8,82 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 1. Januar 2013 auf 9,00 Euro und
2. im Osten von derzeit 7,00 Euro auf 7,33 Euro für das Jahr 2012 und ab dem 1. Januar 2013 auf 7,56 Euro angehoben.
Die Mindeststundenlöhne in der Glas- und Außenreinigung (Lohngruppe 6) bleiben bis auf eine geringfügige Erhöhung auf 9,00 Euro ab 1. Januar 2013 im Osten unverändert. Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft und ist bis zum 31. Oktober 2013 befristet.
Darüber hinaus hat das Bundeskabinett am 20.12.2011 auch die Sechste Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für das Dachdeckerhandwerk zur Kenntnis genommen. Sie folgt auf die am 31. Dezember 2011 außer Kraft tretende fünfte Mindestlohn-Verordnung für das Dachdeckerhandwerk.
Mit ihrem Erlass wird der bundesweite Mindeststundenlohn für das Dachdeckerhandwerk von derzeit 10,80 Euro für das Jahr 2012 auf 11,00 Euro und für das Jahr 2013 auf 11,20 Euro angehoben. Die Verordnung tritt zum 1. Januar 2012 in Kraft und ist bis zum 31. Dezember 2013 befristet.
Stand: 21.12.2011