Arbeits- und Sozialrecht
Veröffentlicht am 09.12.2011

Umsetzung des Wegfalls der Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld

Die Sonderregelungen beim Kurzarbeitergeld (Kug) entfallen zum 1. Januar 2012. Seit 1. Juli 2009 konnten unter anderem die Sozialversicherungsbeiträge für durchgeführte Kurzarbeit vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden. Diese - ursprünglich bis zum 31. Dezember 2010 befristeten - Sonderregelungen wurden durch das Beschäftigungschancengesetz eigentlich bis zum 31. März 2012 verlängert. Aufgrund des vom Bundestag beschlossenen Gesetzes zur Verbesserung der Leistungsfähigkeit der Arbeitsmarktpolitik laufen die Sonderregelungen zum Kug aber nun doch bereits zum 31. Dezember 2011 aus.

Ab dem 1. Januar 2012 gelten daher im Zusammenhang mit der Gewährung von Kug folgende Regelungen:

1. Die hälftige und ggf. volle Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form entfällt ersatzlos. Der Arbeitgeber hat damit künftig die Sozialversicherungsbeiträge wieder allein aus 80% des wegen Kurzarbeit entgangenen Entgelts zu tragen.

2. Der Arbeitsausfall ist nur dann erheblich und mit Kurzarbeitergeld förderbar, wenn mindestens ein Drittel der in dem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10% ihres monatlichen Bruttoarbeitsentgelts betroffen ist.

3. Sehen betriebliche oder tarifliche Regelungen die Bildung von Minussalden bei der Nutzung von Arbeitszeitschwankungen vor, so sind diese vor Nutzung von Kurzarbeit einzusetzen. Wäre dies wirtschaftlich nicht zumutbar, ist Kontakt zur zuständigen Agentur für Arbeit aufzunehmen.

4. Die begünstigende Bemessung des Kug in Fällen kollektivrechtlicher Beschäftigungssicherungsvereinbarungen, die binnen Jahresfrist vor Einführung der Kurzarbeit eingeführt werden, wird dauerhaft in das Gesetz aufgenommen.

5. In Betrieben der Bauwirtschaft entfällt die pauschalierte Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Angestellte. In Betrieben des Gerüstbaugewerbes entfällt diese Erstattung komplett.

6. Ab dem 1. Januar 2012 sind Betriebe der Arbeitnehmerüberlassung / Zeitwirtschaft wieder vollständig vom Kug-Bezug aus wirtschaftlichen Gründen ausgeschlossen.

Zwar liegt das vom Bundestag beschlossene nicht zustimmungspflichtige Gesetz nach Anrufung durch den Bundesrat noch dem Vermittlungsausschuss vor. Da die Regelungsänderungen zum Kurzarbeitergeld allerdings nicht Bestandteil der Änderungsanträge des Bundesrates sind, gehen die Bundesregierung und die Bundesagentur für Arbeit (BA) davon aus, dass die Änderungen bezüglich der Kug-Sonderregelungen mit Wirkung zum 1. Januar 2012 Inkrafttreten.

Zu beachten ist vor allem, dass der Wegfall der Sonderregelungen nicht nur Betriebe betrifft, die künftig Kurzarbeit anmelden. Vielmehr finden die oben aufgeführten Regelungen auch Anwendung auf solche Betriebe, die sich derzeit bereits in Kurzarbeit befinden.


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