Arbeits- und Sozialrecht
Veröffentlicht am 26.08.2011

Vorsicht bei betrieblicher Altersvorsorge und gesetzlichem Mindestlohn

Nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersvorsorge (BetrAVG) können Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass ein Teil ihres künftigen Entgeltanspruchs für eine betriebliche Altersvorsorge verwendet wird (§ 1a BetrAVG). Für den Fall, dass sich das Entgelt nach einem Tarifvertrag bestimmt, regelt § 17 Abs. 5 BetrAVG: „Soweit Entgeltansprüche auf einem Tarifvertrag beruhen, kann für diese eine Entgeltumwandlung nur vorgenommen werden, soweit dies durch Tarifvertrag vorgesehen oder durch Tarifvertrag zugelassen ist.“

Findet auf das Arbeitsverhältnis ein vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales für allgemeinverbindlich erklärter Tarifvertrag Anwendung, ist dessen Inhalt zu beachten. In Betracht kommen hier zum Beispiel die allgemein verbindlichen Mindestlohntarifverträge im Elektrohandwerk, im Maler- und Lackierhandwerk, im Baugewerbe und in weiteren Branchen.

Wenn der Tarifvertrag keine Öffnungsklausel enthält, kann der Arbeitgeber nur außer- bzw. übertarifliches Entgelt für eine betriebliche Altersvorsorge umwandeln. Sofern der Arbeitgeber „nur“ den Mindestlohn zahlt und dennoch einen Teil des Entgeltes umwandelt, besteht die Gefahr, dass bei einer späteren Prüfung durch die Rentenversicherung festgestellt wird, dass auch der umgewandelte Lohn der Beitragspflicht in der Sozialversicherung unterliegt. Die nicht gezahlten Sozialversicherungsbeiträge sind dann nachzuentrichten.

Stand: Mai 2011



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