Veröffentlicht am 07.11.2011
Familienpflegezeit – Gesetz zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Zum 1. Januar 2012 tritt das Familienpflegezeitengesetz in Kraft. Es ergänzt die bisherigen Regelungen des geltenden Pflegezeitgesetzes, wonach Beschäftigten für die Angehörigenpflege eine vollständige oder teilweise – aber unbezahlte – Freistellung von bis zu sechs Monaten zusteht.
Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf konnte die Handwerksorganisation verschiedene Erleichterungen für die rund 988.000 Betriebe des Handwerks erreichen. Der Beschäftigte genießt zwar Sonderkündigungsschutz, ein einseitiger Rechtsanspruch des Arbeitnehmers ist jedoch nicht vorgesehen. Die Vereinbarung der Familienpflegezeit erfolgt vielmehr auf vertraglicher Basis zwischen dem Arbeitgeber und dem Beschäftigten. Zudem ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, aufwändige Wertkonten zu führen.
Konkret ergibt sich aus dem Familienpflegezeitgesetz, dass die Familienpflegezeit über Wertguthaben oder flexible Arbeitszeitkonten organisiert werden soll. Die Beschäftigten können bis zu zwei Jahre ihre Arbeitszeit bis auf 15 Arbeitsstunden pro Woche reduzieren. Ihr Lohn wird in dieser Zeit um die Hälfte der Differenz zwischen dem bisherigen und dem verringerten Arbeitsentgelt aufgestockt. Bei einer Reduzierung der Arbeitszeit um beispielsweise 50 Prozent stehen dem Beschäftigten somit 75 Prozent seines vorherigen Lohnes zu. Um anschließend einen Lohnausgleich zu erreichen, soll entweder für einen gleichlangen Zeitraum Vollzeit für das selbe Gehalt gearbeitet oder die vor Beginn der aktiven Familienpflegezeitphase angesammelten Überstunden verrechnet werden.
Reichen Wertguthaben und Arbeitszeitkonten nicht aus, um die notwendigen Aufstockungsleistungen zu erbringen, kann der Arbeitgeber zur Finanzierung des Aufstockungsbetrags ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben beantragen. Gegen das Risiko des Todes sowie der Berufsunfähigkeit hat der Beschäftigte auf eigene Kosten eine sogenannte Familienpflegezeitversicherung abzuschließen.
Nach der Neuregelung ist auch die Inanspruchnahme mehrerer Familienpflegezeiten pro Pflegefall möglich.
Stand: 07.11.2011
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