Arbeits- und Sozialrecht
Veröffentlicht am 27.10.2011

Allgemeinverbindlichkeitserklärung für den Mindestlohntarifvertrag im Gerüstbauerhandwerk noch nicht erfolgt

Der Mindestlohntarifvertrag im Gerüstbauerhandwerk wurde bis zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht für allgemeinverbindlich erklärt und findet damit auch noch nicht zwingend Anwendung. Da das Verfahren nach § 7 Arbeitnehmerent-
sendegesetz bisher noch nicht abgeschlossen wurde, ist – entgegen einiger Pressemeldungen – der Mindestlohntarifvertrag Gerüstbau bisher noch nicht in Kraft getreten.

Demzufolge ist das zunächst für das Inkrafttreten angekündigte Datum 01.11.2011 hinfällig. Der Bundesverband Gerüstbau rechnet mit der Behandlung des Antrags auf Allgemeinverbindlichkeitserklärung allerdings noch im November bzw. Dezember dieses Jahres, so dass es möglich erscheint, dass der Mindestlohntarifvertrag zum 01.12.2011 oder später für allgemeinverbindlich erklärt wird.

Stand: 27.10.2011



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